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StB 119 Nr. 2

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf dem "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufent- halt in der Schweiz", wie es von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV publiziert wird (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Direkte Bundessteuer> <Häufige Anliegen> <Rund- schreiben>).

1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer unterliegen natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber/einer Ar- beitgeberin mit privatrechtlicher Stellung Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütun- gen von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) erhalten (Art. 119 StG; Art. 96 DBG).

Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellen- steuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie kei- nen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben. Massgebend ist das Abmelde- datum bei der Wohnsitzgemeinde. Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszah- lung ihrer Kapitalleistung machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländi- schen Wohnsitzes nie im Kanton St. Gallen Wohnsitz hatten.

2. Steuerbare Leistungen

Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von Vorsorge- einrichtungen aufgrund eines früheren Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber/einer Ar- beitgeberin mit privatrechtlicher Stellung oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz im Kanton St. Gallen ausgerichtet werden.

In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapitalleistungen von

  • Pensionskassen;

  • Sammelstiftungen Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; nicht massgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeitgeber/innen. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versiche- rungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird.

  • Versicherungseinrichtungen;

  • Bankenstiftungen, etc.

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden.

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StB 119 Nr. 2

3. Steuerberechnung (Kantons-, Gemeinde- und Bundessteuern)

3.1 Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf

dem Bruttobetrag der Kapitalleistung

ermittelt und beträgt

(Art. 119 Abs. 2 und 3 StG; Art. 96 DBG i.V.m. Art. 19 QStV):

Für alleinstehende Personen:

auf den ersten

25 000 Fr.

6,00 %

(kantonaler Satz 6,00 %)

auf den weiteren

25 000 Fr.

6,35 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

6,65 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

7,30 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

7,70 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

8,00 %

auf den weiteren

600 000 Fr.

8,60 %

auf Leistungen über

750 000 Fr.

8,30 %

(einheitlich)

Für verheiratete Personen:

auf den ersten

25 000 Fr.

6,00 %

(kantonaler Satz 6,00 %)

auf den weiteren

25 000 Fr.

6,20 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

6,50 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

6,90 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

7,25 %

auf den weiteren

25 000 Fr.

8,00 %

auf den weiteren

750 000 Fr.

8,60 %

auf Leistungen über

900 000 Fr.

8,30 %

(einheitlich)

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von ihnen aus-

bezahlten Vorsorgeleistung

einzeln zu berechnen und mit der zuständigen Steuerbehörde

darüber abzurechnen.

Tariftabellen für Kapitalleistungen aus Vorsorge bis Fr. 150'000.-- sind abrufbar unter https://www.steuern.sg.ch/, <Wegleitungen und Formulare>, <Quellensteuer>, <Tarife>,

<Kapitalleistungen aus Vorsorge>.

3.2 Renten

Die Quellensteuer beträgt 7% der Bruttoleistungen

(Art. 119 Abs. 3 StG; Art. 96 Abs. 2

DBG). Bei ehemaligen deutschen Grenzgängern und Grenzgängerinnen ist der Steuerab-

zug auf 4,5% beschränkt.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jährliche Rente weniger als Fr. 1'000.--

beträgt (Art. 120 StG i.V.m. Art. 61 Bst. c StV).

Die Abrechnung ist auch einzureichen, wenn

dieser Betrag unterschritten wird.

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4. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

4.1 Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen stets der Quellen- steuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem die leistungsempfangende Person ihren Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellen- steuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem die leistungsempfangende Person Wohnsitz hat, ein DBA mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, von der Staatsangehörigkeit der leistungsempfangenden Person ab. Ist diese Schweizerbürgerin oder -bürger, liegt die Be- steuerungskompetenz in der Regel bei der Schweiz. Wird aber das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und es steht der leis- tungsempfangenden Person ein Rückforderungsanspruch zu.

Steht der steuerpflichtigen Person ein solcher Rückforderungsanspruch zu, wird ihr die ge- samte in Abzug gebrachte Quellensteuer zinslos zurückerstattet, wenn sie innert drei Jah- ren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Bei- lage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländi- schen Wohnsitzstaates bekannt ist (Art. 64 StV; Art. 19 QStV). Dieses Formular kann beim Kantonalen Steueramt bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem Steuer- pflichtigen auszuhändigen.

4.2 Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern ein allfälliges Doppelbesteuerungsabkom- men mit dem Wohnsitzstaat der leistungsempfangenden Person das Besteuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zuweist. Weist das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländi- schen Wohnsitzstaat zu, ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Hat die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitzstaat kein DBA abgeschlossen, ist die Quellensteuer ohne Einschränkung zu erheben.

Die Vorsorgeeinrichtung muss sich den ausländischen Wohnsitz der rentenempfangenden Person schriftlich bestätigen lassen und anhand von Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigungen periodisch nachprüfen (Art. 65 StV; Art. 18 Abs. 2 QStV).

4.3 Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Eine Übersicht über die konkreten Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen fin- det sich im "Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsorgeleistun- gen an Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz" der Eid- genössischen Steuerverwaltung ESTV (abrufbar unter https://www.estv.admin.ch/, <Di- rekte Bundessteuer> <Häufige Anliegen> <Rundschreiben>).

5. Abrechnungsverfahren

Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der Vorsorgeleistung fällig und ungeachtet allfälliger Einwände der steuer- pflichtigen Person in Abzug gebracht.

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Die Vorsorgeeinrichtung (Schuldnerin der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflich- tet:

  • alle natürlichen Personen innert acht Tagen zu melden, denen sie der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet;

  • bei Fälligkeit von Leistungen die geschuldete Steuer zurück zu behalten;

  • den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang und Bestand der Steuerpflicht be- stritten ist;

  • dem Kantonalen Steueramt innert 15 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungs- periode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum, (ausländischem) Wohnsitzstaat der steuerpflichtigen Person sowie Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der steuerpflichtigen Leistung (inkl. Zins), Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzu- reichen;

  • innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rech- nung (ESR) das Steuerbetreffnis zu überweisen;

  • für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten;

  • zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schrift- lich Auskunft zu erteilen;

  • der quellensteuerpflichtigen Person auf Verlangen eine Bescheinigung über den Steu- erabzug auszustellen.

6. Entschädigung / Haftung

Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Die Bezugsprovision ist dabei auf Fr. 50.-- je Kapitalleistung beschränkt (Art. 124 Abs. 1 StG; Art. 100 Abs. 3 DBG). Kommt die Schuldnerin der steuerbaren Leistung ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenü- gend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden (Art. 124 Abs. 2 StG; Art. 6 Abs. 2 QStV).

Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. Im Todesfall einer vorsorgenehmenden Person ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quel- lensteuer.

Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuer- hinterziehung (Art. 248 StG; Art. 175 DBG). Die Vornahme eines Quellensteuerabzugs an der steuerbaren Leistung ohne Überweisung des Betrags an die Steuerbehörden kann den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern erfüllen (Art. 273 StG; Art. 187 DBG).

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7. Rechtsmittel

Ist die steuerpflichtige Person mit dem ihr von der Schuldnerin der steuerbaren Leistung bescheinigten Quellensteuerabzug (Art. 184 Bst. f StG) nicht einverstanden oder hat sie die Bescheinigung von jener nicht erhalten, so kann sie bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahrs vom Kantonalen Steueramt eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1bis StG; Art. 137 Abs. 1 DBG).

Die Schuldnerin der steuerbaren Leistung kann von der Steuerbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (Art. 186 Abs. 1ter StG; Art. 137 Abs. 2 DBG).

8. Auskünfte und Formularbezug

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Kantonale Steueramt, Quellensteuer, David- strasse 41, 9001 St. Gallen, zur Verfügung (Telefon: 058 229 48 22, Email: ksta.qu- est@sg.ch).

Die für den Steuerbezug erforderlichen Formulare können unter www.steuern.sg.ch, <For- mulare und Wegleitungen> <Quellensteuer> <Abrechnungsformulare> heruntergeladen werden.

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