Download: Es öffnet sich ein neues Fenster: PDF-Datei öffnen
StB 131 Nr. 1
Veräusserungen
1. Veräusserung
Eine Grundstückgewinnsteuerpflicht entsteht bei steuerbegründender Veräusserung. Als solche gelten jeder Eigentumswechsel und jede Übertragung der wirtschaftlichen Verfü- gungsgewalt über ein Grundstück (Art. 131 Abs. 1 StG), ferner die Überführung von Privat- vermögen in das Geschäftsvermögen (Art. 131 Abs. 2 StG) und schliesslich entgeltliche Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-recht- lichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusse- rungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen (Art. 131 Abs. 3 StG).
2. Eigentumswechsel
Der Eigentumswechsel löst als Veräusserung eine Steuerpflicht aus. Dabei ist zu unter- scheiden zwischen Erwerb durch Grundbucheintrag und ausserbuchlichem Erwerb.
Der Erwerb durch Grundbucheintrag erfolgt insbesondere durch Kauf oder Tausch. Die Steuerpflicht entsteht in solchen Fällen mit dem Eintrag in das Grundbuch (konstitutive Wir- kung des Eintrages gemäss Art. 656 Abs. 1 ZGB, SGE 1998 Nr. 18). Auf den Zeitpunkt der Beurkundung des Vertrages oder den Übergang von Nutzen und Gefahr kommt es nicht an.
Ein ausserbuchlicher Erwerb findet statt bei Aneignung, Begründung, Änderung oder Auf- hebung der Gütergemeinschaft, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung, Fusion oder richterlichem Urteil (vgl. Art. 656 Abs. 2 ZGB; Art. 665 Abs. 3 ZGB). Die Steuerpflicht ent- steht in solchen Fällen mit dem Vorliegen des für den Erwerb massgeblichen Rechtsgrun- des (Zuschlag anlässlich der Versteigerung; bei Enteignung in der Regel die Auszahlung der Entschädigung; Art. 40 EntG; sGS 735.1); der Grundbucheintrag hat dabei lediglich deklaratorische Bedeutung.
3. Wirtschaftliche Handänderung
Eine wirtschaftliche Handänderung liegt vor, wenn die tatsächliche und wirtschaftliche Ver- fügungsgewalt über ein Grundstück übertragen wird (Art. 131 Abs. 1 StG). In der Regel müssen hierfür zwei Rechtsgeschäfte vorliegen: Durch das eine wird die Verfügungsgewalt erworben, mit dem anderen wird sie auf eine Drittperson übertragen. Bei Übertragung der Verfügungsgewalt durch Veräusserung von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften o- der einer Immobilienholding genügt ein Rechtsgeschäft.
Als wirtschaftliche Handänderungen fallen insbesondere in Betracht:
Kettengeschäfte (Kauf-, Kaufrechts-, Vorkaufsverträge sowie entsprechende Vorver- träge) mit Substitutionsklausel (SGE 2003 Nr. 3; 1987 Nr. 7).
Der Abschluss eines Kaufvertrages allein bedeutet in der Regel keine wirtschaftliche Handänderung. Eine Entschädigung, die aufgrund einer Reugeldvereinbarung entrichtet wird, unterliegt nicht der Grundstückgewinnsteuer. Sie stellt steuerbares Einkommen im Sinn von Art. 34 StG dar (StB 241 Nr. 1 mit weiteren Hinweisen).
01.01.2025 -1- ersetzt 01.07.2021
StB 131 Nr. 1
Die entgeltliche Veräusserung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Immobiliengesell- schaft oder -genossenschaft, wenn die Beteiligung bei der veräussernden Person allein oder zusammen mit andern Mitveräussernden insgesamt mehr als 50% ausmacht. Ob eine Mehrheits- oder Minderheitsbeteiligung übertragen wurde, ist aufgrund der Stimm- rechtsverhältnisse zu beurteilen. Als Immobiliengesellschaft gilt eine juristische Person, die sich ausschliesslich oder überwiegend mit der Nutzung oder Verwendung (Vermie- tung, Verpachtung, Veräusserung, Überbauung usw.) von Grundstücken befasst (SGE 2002 Nr. 14, 1994 Nr. 38 und 40, 1991 Nr. 4 , 1986 Nr. 7; vgl. auch StB 241 Nr. 1).
Auch die Übertragung einer Mehrheitsbeteiligung an einer Holding, welche Beteiligun- gen an Immobiliengesellschaften hält (Immobilienholding), ist als wirtschaftliche Han- dänderung zu qualifizieren und löst die Grundstückgewinnsteuer aus. Die bisherige Pra- xis (Verzicht auf die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer, ausser bei Steuerumge- hungsfällen) wurde aufgrund der Rechtsprechung aufgegeben (SGE 2012 Nr. 4).
Der Verkauf einer Minderheitsbeteiligung an einer Immobiliengesellschaft stellt dann eine wirtschaftliche Handänderung dar, wenn dem Käufer der Beteiligung aufgrund der mit der Beteiligung verbundenen Sondernutzungrechte an einer von der Gesellschaft gehaltenen Liegenschaft (beispielsweise in Bezug auf eine bestimmte Stockwerkeinheit) eine eigentümerähnliche Stellung zukommt (BGer 2C_1044/2014 vom 26. November 2015 E. 2.3.3). Bei wirtschaftlicher Betrachtung muss der Verkauf der Minderheitsbetei- ligung einer Veräusserung einer Liegenschaft gleichkommen.
Als Veräusserer kommen natürliche Personen oder nach Art. 80 Abs. 1 Bst. e bis h und j StG steuerbefreite juristische Personen in Frage.
Bei der veräusserten Immobiliengesellschaft ist der aufgrund der wirtschaftlichen Handän- derung besteuerte Wertzuwachsgewinn kantonal als besteuerte stille Reserve nachzutra- gen, so dass bei einer Veräusserung des entsprechenden Grundstücks eine nochmalige Besteuerung unterbleibt. Dies gilt nicht für die direkte Bundessteuer, da der Wertzuwachs- gewinn bei einer wirtschaftlichen Handänderung dort nicht besteuert wird.
Die steuerpflichtige Person hat jede wirtschaftliche Handänderung von sich aus und umge- hend dem Kantonalen Steueramt, Grundstückgewinnsteuer, Davidstrasse 41, 9001 St.Gal- len, zu melden (Art. 168 Abs. 1 und Art. 170 Abs. 1 StG).
4. Überführung von Privatvermögen in das Geschäftsvermögen
Einer steuerbegründenden Veräusserung gleichgestellt ist sodann die Überführung von Pri- vatvermögen in das Geschäftsvermögen (Art. 131 Abs. 2 StG). Das ist der Fall bei jeder Art von Einbringung eines privaten Grundstückes in eine Personenunternehmung. Dies gilt ge- nerell beim Wechsel von der Grundstückgewinnsteuer zur Einkommens- bzw. Gewinn- steuer (Beispiel: Verlust der Steuerbefreiung). Der Wechsel erfolgt zum Verkehrswert (Art. 135 Abs. 2 StG).
Bei Überführung einer Liegenschaft vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Ver- mietung, Verpachtung, Schenkung usw.) wird der steuerpflichtigen Person die der Kapital- gewinnbesteuerung zugrunde liegende Berechnung schriftlich mitgeteilt. Bei einer späteren Veräusserung ist dieser Wert massgebend für die Ermittlung der Anlagekosten. Vorbehal- ten bleiben Fälle von Art. 32bis Abs. 1 StG.
ersetzt 01.07.2021 -2- 01.01.2025
StB 131 Nr. 1
5. Einzonung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes
Wird ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück im Sinne von Art. 130 Abs. 2 Bst. a StG in den Baubereich eingezont, geht das Grundstück grundsätzlich vom land- oder forstwirt- schaftlichen zum "üblichen" Geschäftsvermögen über (vgl. StB 130 Nr. 1 zur Definition des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks). Dies hat zur Folge, dass ein allfälliger Kapital- gewinn nicht mehr mit der Grundstückgewinnsteuer, sondern mit der Einkommenssteuer erfasst wird. Damit geht ein Systemwechsel einher (Wechsel von der Grundstückgewinn- zur Einkommensbesteuerung). Für die Steuerfolgen wird auf die Analyse der SSK vom
29. November 2012 (betreffend Kantons- und Gemeindesteuer) und das Kreisschreiben
Nr. 38 der ESTV vom 17. Juli 2013 (betreffend direkte Bundessteuer) verwiesen.
6. Entgeltliche Belastung mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtli- chen Eigentumsbeschränkungen
Als Veräusserungen gelten ferner die entgeltlichen Belastungen von Grundstücken mit pri- vatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen (Art. 131 Abs. 3 StG).
In solchen Fällen geht zwar nicht das volle Eigentumsrecht über, jedoch ein wesentlicher Teil davon. Das Recht des Eigentümers, über das Grundstück frei verfügen zu können, wird in hohem Masse eingeschränkt.
6.1 Privatrechtliche Dienstbarkeiten
Privatrechtliche Dienstbarkeiten beinhalten eine beschränkte, unmittelbare Sachherrschaft, die in einem Benutzungsrecht besteht. Das Erfordernis der dauernden Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Belastung auf sehr lange Zeit erfolgt.
Die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung, einem Wohnrecht oder einem Kiesausbeutungsrecht unterliegt nicht der Grundstückgewinnsteuer, da der Substanzab- fluss nicht dauernd, sondern nur vorübergehend ist. Wird das Nutzungsrecht am Grund- stück gegen eine Einmalleistung eingeräumt, so ist diese Leistung auch nicht einkommens- steuerpflichtig. Das Gesetz folgt dem Praktikabilitätskonzept, wonach die berechtigte Per- son während der Dauer des Nutzungsverhältnisses wie die Eigentümerin behandelt wird; bei der Begründung des Nutzungsrechts bedingt das Konzept jedoch wirtschaftliche Über- legungen: Die Einräumung des Nutzungsrechts gegen eine marktkonforme Einmalleistung stellt für die beteiligten Personen eine Vermögensumschichtung dar. Gleiches gilt im Übri- gen bei Ablösung des Nutzungsrechts gegen ein marktkonformes Entgelt. Soweit aber die Entschädigung für die Begründung oder Ablösung des Nutzungsrechts dessen Kapitalwert übersteigt, ist zu prüfen, ob eine gemischte Schenkung (vgl. StB 143 Nr. 1) vorliegt. Geht das mittels Einmalleistung abgegoltene Nutzungsrecht ins Geschäftsvermögen über, ge- langt das Praktikabilitätskonzept nicht zur Anwendung. Die Einmalleistung unterliegt ent- sprechend der Einkommenssteuer.
Auch die Belastung eines unbebauten Grundstückes mit einem selbständigen und dauern- den Baurecht löst in der Regel keine Grundstückgewinnsteuer aus (wohl aber die Handän- derungssteuer, vgl. StB 241 Nr. 1; SGE 1987 Nr. 7 und 12). Vorbehalten sind die Fälle, in denen dem Baurechtsnehmer nach Ablauf der Baurechtsdauer das Recht zusteht, das Ei- gentum an der Liegenschaft zu einem "Restwert" zu erwerben, der weit unter dem Ver- kehrswert liegt (in solchen Fällen bezahlt der Baurechtsnehmer mit jeder Zinsleistung einen
01.01.2025 -3- ersetzt 01.07.2021
StB 131 Nr. 1
Teil des Kaufpreises; der Baurechtszins hat damit den Charakter eines Entgeltes für die Abtretung der Vermögenssubstanz).
Bei der Einräumung eines selbständigen und dauernden Baurechts an einem überbauten Grundstück geht das Eigentum an der bestehenden Baute vom Grundeigentümer an den Baurechtsberechtigten über. Der Eigentumsübergang der Baute stellt eine für die Grund- stückgewinnsteuer massgebende Veräusserung dar. Liegt beim späteren Heimfall der Baute das Entgelt über den Anlagekosten, wird ein Grundstückgewinn erzielt (BGer 2C_1079/2013 bzw.2C_1080/2013 vom 21. Oktober 2014, E. 6.5).
Die Veräusserung eines selbständigen und dauernden Baurechts stellt eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung an einem Grundstück (vgl. StB 130 Nr. 1) dar und löst daher die Grundstückgewinnsteuer aus (SGE 1987 Nr. 12).
6.2 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen
Die Kompetenz der Kantone zum Erlass von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkun- gen ergibt sich aus Art. 702 ZGB. Die Kantone können vorschreiben, dass öffentlich-recht- liche Beschränkungen im Grundbuch anzumerken sind (Art. 962 ZGB), wobei dem Grund- bucheintrag nur deklaratorische Wirkung zukommt, weshalb die Eigentumsbeschränkung kraft öffentlichen Rechts, unabhängig vom Grundbucheintrag, entsteht. Die Ausgestaltung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung schliesst abweichende privatrechtliche Vereinbarungen aus.
Damit die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen als Veräusserungen im Sinne von Art. 131 Abs. 3 StG gelten, müssen sie die Bewirtschaftung oder den Veräusserungs- wert dauernd und wesentlich beeinträchtigen. Da sie der Parteiautonomie entzogen sind und die Änderung öffentlichen Rechts nur beschränkt möglich ist, sind sie in der Regel als dauernd anzusehen. Ob die Einschränkung auch die vom Gesetz geforderte Wesentlichkeit aufweist, ist in jedem Fall gesondert zu beurteilen. Allgemein muss jedoch die Belastung eine solche Intensität aufweisen, dass der Tatbestand einer Teilveräusserung des Grund- eigentums gleichkommt.
Im Falle einer Übertragung der Baumassenziffer gemäss Art. 89 des Planungs- und Bau- gesetzes (PBG; sGS 731.1) liegt in der Regel eine solche wesentliche Beschränkung vor, da die Inanspruchnahme eines Nachbargrundstücks zur Berechnung der Baumassenziffer zwingend eine Einschränkung der Überbaubarkeit des belasteten Grundstücks nach sich zieht.
Demgegenüber stellt eine Grenzabstandsverlagerung im Sinne von Art. 92 Abs. 2 PBG in der Regel keine wesentliche Beeinträchtigung dar, da die Überbaubarkeit der belasteten Parzelle grundsätzlich nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Beispiel: Grundstückgewinn bei Übertragung der Baumassenziffer
X. ist Eigentümer eines Grundstücks von 1'000 m2 Boden in der Wohnzone W1. Die Bau- massenziffer beträgt 0,35. Den Boden hat er im Jahre 1970 zum Preis von Fr. 350'000.-- erworben. Im Jahre 2012 gibt X. von seiner Baumassenziffer 0,05 an das Nachbargrund- stück ab. Er erhält dafür eine Entschädigung von Fr. 100'000.--.
ersetzt 01.07.2021 -4- 01.01.2025
StB 131 Nr. 1
Erwerbspreis des Grundstückes (0,35) Fr. 350'000.-- ./. Erwerbspreis verbleibende Nutzung (0,30) Fr. 300'000.--
Anteil Erwerbspreis, entfallend auf belasteten Parzellenteil (0,05) Fr. 50'000.--
Entschädigung Fr. 100'000.-- ./. Anlagekosten (Erwerbspreis) Fr. 50'000.--
steuerbarer Grundstückgewinn Fr. 50'000.--
01.01.2025 -5- ersetzt 01.07.2021