StB 143 Nr. 2
StB 143 Nr. 2
Querschenkungen
1. Grundsatz
Nach Art. 142 StG unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen kraft Erbrechts der Erbschafts- steuer.
Für die Erbschaftssteuerveranlagung gelten folgende Grundsätze (Art. 69 StV):
Liegt keine Verfügung von Todes wegen vor, werden die einzelnen Erbquoten nach Massgabe der gesetzlichen Erbfolge berechnet.
Hat jedoch der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen hinterlassen, ist diese für die Ermittlung der steuerbaren Zuwendungen massgebend. Bei einer grundsätzlich anfecht- baren Verfügung von Todes richten sich die steuerlichen Folgen auch danach, wenn innerhalb der Anfechtungsfrist weder eine Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) noch eine Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) erhoben wird.
2. Bedeutung von Art. 191 StG
Nach Art. 191 StG wird die Erbschaftssteuer aufgrund des amtlichen Inventars oder des Erbeninventars sowie der Teilungsunterlagen veranlagt. Aufgrund der gesetzessystemati- schen Stellung von Art. 191 StG handelt es sich dabei lediglich um eine Verfahrensvor- schrift (vgl. Überschrift "IV. Besondere Verfahrensbestimmungen"). Den erwähnten Unter- lagen kommt lediglich die Bedeutung von Veranlagungshilfsmitteln zu.
3. Begriff der Querschenkung
Unter Querschenkungen versteht man Zuwendungen unter Lebenden, welche durch eine von der gesetzlichen Erbfolge bzw. von der Verfügung von Todes wegen (sofern eine sol- che vorliegt) abweichende Erbteilung erfolgen. Als Querschenkungen sind auch jene Fälle zu qualifizieren, in denen der überlebende Ehegatte zugunsten Dritter auf seine güterrecht- lichen Ansprüche teilweise oder vollständig verzichtet.
Steuerlich anerkannt werden abweichende Teilungen, wenn aus der Sicht der Steuerpflich- tigen in guten Treuen Zweifel hinsichtlich der Gültigkeit oder der Tragweite einer Verfügung von Todes wegen oder hinsichtlich der anzurechnenden Zuwendungen unter Lebenden be- stehen konnten und die getroffene Verständigung weder ungewöhnlich noch offensichtlich gegen den Fiskus gerichtet ist (SGE 1994 Nr. 12). Auf die Besteuerung der (Quer-)Schen- kung wird nur verzichtet, wenn die abweichende Erbteilung der Beseitigung von Zweifeln bezüglich der Rechtslage dient. Besteht kein Grund für solche Zweifel, erfolgt die Besteue- rung nach der Erbrechtslage gemäss Gesetz oder Verfügung von Todes wegen. Alsdann hat der Verzichtende die ordentliche Erbschaftssteuer, die auf dem ursprünglichen Erban- teil festgesetzt wird, zu entrichten. Der Begünstigte unterliegt andererseits für die von der gesetzlichen Erbfolge oder der Verfügung von Todes wegen abweichende Zuwendung der Schenkungssteuer.
Die Erben können die Erbschaft innert drei Monaten ausschlagen (Art. 556 ff. ZGB). Schlägt ein gesetzlicher Erbe aus, vererbt sich sein Anteil, wie wenn er den Erbfall nicht erlebt hätte (Art. 572 Abs. 1 ZGB). Der Anteil, den ein eingesetzter Erbe ausschlägt, gelangt grundsätz- lich an den gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2 ZGB). Eine solche Ausschlagung stellt -
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unter Vorbehalt der Steuerumgehung - keine Querschenkung dar. Wird hingegen die Aus- schlagungsbefugnis verwirkt (Art. 571 ZGB), kann eine gleichwohl geltend gemachte Aus- schlagung steuerlich nicht anerkannt werden, und eine von der gesetzlichen oder letztwillig verfügten Rechtslage abweichende Erbteilung muss unter dem Aspekt der Querschenkung beurteilt werden.
Wie erwähnt, sind Verfügungen von Todes wegen selbst dann für die Besteuerung mass- gebend, wenn sie erfolgreich angefochten werden könnten. Folglich kann weder der Ver- zicht auf die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) noch der Verzicht auf Anfechtung wegen Pflichtteilsverletzung (Art. 522 ff. ZGB) als Querschenkung qualifiziert werden.
4. Zuständigkeit
Zuständig für die Beurteilung einer Querschenkung ist derjenige Kanton, in welchem der abtretende Erbe wohnhaft ist. Für den Kanton St.Gallen ergibt sich dies aus Art. 147 Abs 1 Bst. b StG. Die Schenkungssteuer ist in der Schweiz aber nicht harmonisiert, sodass in den Kantonen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung gelangen.
5. Beispiele
5.1 Verzicht auf güterrechtliche Ansprüche
Der überlebende Ehegatte (Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) begnügt sich mit seinem Eigengut und verzichtet zugunsten der Nachkommen auf seinen hälftigen Anteil an der Errungenschaft. Dieser Verzicht stellte eine Querschenkung des überle- benden Ehegatten an die Nachkommen dar, löst aber für diese keine Schenkungssteu- ern aus, weil sie subjektiv gar nicht steuerpflichtig sind (Art. 146 Abs. 1 StG).
Die Eheleute A haben ehe- und erbvertraglich vereinbart, dass die Gesamtsumme der Vorschläge dem überlebenden Ehegatten zufallen soll, soweit damit die Pflichtteile der Nachkommen nicht verletzt werden. Verzichtet nun der überlebende Ehegatte zuguns- ten der Nachkommen auf die ehevertragliche Vorschlagszuweisung, stellt dies zwar eine Querschenkung dar, löst aber wie im vorangegangenen Beispiel keine Schenkungssteu- ern aus.
5.2 Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge
Beispiel 1
Das Nachlassvermögen beträgt nach Abzug der güterrechtlichen Ansprüche (ordentlicher Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung) des überlebenden Ehegatten Fr. 600'000.--. Die beiden Kinder erklären, dass die Mutter am Nachlassanteil der Kinder die lebenslängli- che Nutzniessung haben soll. Es gilt die gesetzliche Erbfolge.
Erbschaftssteuern:
Der Mutter steht gestützt auf Art. 462 Ziff. 1 ZGB die Hälfte am Nachlass zu. Diese Hälfte wächst ihr steuerfrei an (Art. 146 Abs. 1 StG);
Den Kindern steht die zweite Hälfte je zu gleichen Teilen zu (Art. 457 Abs. 2 i.V.m. Art. 462 Ziff. 1 ZGB). Dieser Erbanfall ist ebenfalls steuerfrei (Art. 146 Abs. 1 StG).
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Schenkungssteuern:
Der Verzicht der beiden Kinder auf den Ertrag an der ihnen zu Eigentum zugefallenen Erbquote stellt eine Querschenkung von den Kindern an die Mutter dar. Diese unterliegt der Schenkungssteuer. Die Nutzniessung wird zu ihrem Kapitalwert bewertet (Art. 151 Abs. 2 StG).
Nutzniessungsbetrag 300'000.-- Nutzniessungsertrag (Annahme: 2.0%) 6'000.--
Barwert der Nutzniessung
Alter der Frau am Rechnungstag: 64 (Annahme) Kapitalisierung nach Stauffer/Schaetzle/Weber, Zinssatz 3,0% Faktor: 17.64 (StB 135 Nr. 3) Barwert: 17.64 x Fr. 6'000.-- 105'840.--
Zuwendung je Kind 52'920.-- Steuerfreier Betrag gemäss Art. 153 Abs. 1 Bst. a StG 25'000.--
Steuerbare Zuwendung von jedem Kind 27'920.--
Steuersatz 10% (Art. 154 Abs. 1 Bst. a StG) Schenkungssteuer der Mutter für jede Zuwendung 2'792.--
Beim Tod der überlebenden Ehegattin fällt das befreite Nutzniessungsvermögen von Fr. 300'000.-- unbelastet und erbschaftssteuerfrei an die beiden Kinder.
Beispiel 2
Zwei Kinder beerben ihren verstorbenen Vater nach gesetzlicher Erbfolge. Sie erhalten je Fr. 400'000.--. Der eine Erbe ist bereits sehr wohlhabend und verzichtet deshalb zugunsten des andern, der eher in bescheidenen Verhältnissen lebt, auf die Hälfte seines Erbteils.
Erbschaftssteuern:
keine (Art. 146 Abs. 1 StG)
Schenkungssteuern:
Schenkungsrechtliche Zuwendung 200'000.-- Steuerfreier Betrag gemäss Art. 153 Abs. 1 Bst. b StG 10'000.--
Steuerbare Zuwendung 190'000.--
Steuersatz 20% (Art. 154 Abs. 1 Bst. b StG) Schenkungssteuer 38'000.--
Wenn der Erbe, der zugunsten seines Geschwisters auf Fr. 200'000.-- verzichtet, nicht im Kanton St. Gallen wohnt, unterliegt die Zuwendung (die sich im Erbteilakt manifestiert) nicht der st. gallischen Schenkungssteuer (Art. 147 Abs. 1 Bst. b StG). Vorbehalten bleibt in die- sem Fall die Besteuerung durch einen anderen Kanton oder durch das Ausland.
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5.3 Abweichungen von Verfügungen von Todes wegen
Beispiel 3
Frau X (kinderlos) verfügt in ihrem Testament, dass ihr gesamter Nachlass, sofern sie vor ihrer Schwester versterben sollte, ihrer Schwester zukommen soll. Für den Fall, dass Frau X nach ihrer Schwester, Frau Y, sterben sollte, sieht das Testament vor, das zwei Ver- mächtnisse von je Fr. 10'000.-- an die "Krebsliga" bzw. das "Schweizerische Rote Kreuz" ausgerichtet werden sollen und im übrigen der Nachlass dem Bruder (Herr Z) von Frau X bzw. dessen Nachkommen zufallen solle. Frau X stirbt vor ihrer Schwester und hinterlässt einen Nettonachlass von Fr. 400'000.--. Die gesetzlichen Erben reichen einen Erbteilakt ein, aus welchem hervorgeht, dass in Abweichung von der testamentarischen Regelung die Vermächtnisse ausgerichtet und der Nachlass unter den Geschwistern von Frau X je hälftig geteilt worden ist.
Erbschaftssteuern:
Das gesamte Nachlassvermögen nach Abzug der Vergabungen (Ziff. 5 hiernach) ist Frau Y (Fr. 380'000.--) zuzurechnen, da keine Gründe ersichtlich sind, welche ein Abweichen von der testamentarischen Regelung rechtfertigen würden.
Erbrechtliche Zuwendung 380'000.-- Steuerfreier Betrag gemäss Art. 153 Abs. 1 Bst. b StG 10'000.--
Steuerbare Zuwendung 370'000.--
Steuersatz 20% (Art. 154 Abs. 1 Bst. b StG) Erbschaftssteuer für Schwester Y 74'000.-- Schenkungssteuern:
Die ausgerichteten Vergabungen sind bei den Empfängern nicht steuerbar, da diese die Voraussetzungen von Art. 145 Abs. 2 StG erfüllen. Die Krebsliga und das SRK haben beide ihren Sitz in Bern, und mit dem Kanton Bern hat der Kanton St. Gallen eine Gegenrechts- vereinbarung abgeschlossen (StB 145 Nr. 1).
Es verbleibt ein Nachlass von Fr. 380'000.--, welcher zur Hälfte an Herrn Z weiterfliesst. Im Umfang von Fr. 190'000.-- liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung von Frau Y an ihren Bruder vor.
Schenkungsrechtliche Zuwendung 190'000.-- Steuerfreier Betrag gemäss Art. 153 Abs. 1 Bst. b StG 10'000.--
Steuerbare Zuwendung 180'000.--
Steuersatz 20% (Art. 154 Abs. 1 Bst. b StG) Schenkungssteuer für Bruder Z 36'000.--
6. Vergabungen
Das geltende Erbschaftssteuerrecht sieht keinen Abzug für Vergabungen vor. Dennoch werden in der Praxis jene Vergabungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke anerkannt, welche die Erben gemeinsam zu Lasten ihrer Erbteile erbringen. Die Vergabungen dürfen indessen den Betrag von insgesamt Fr. 50'000.-- nicht übersteigen,
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und sie müssen in zeitlicher Hinsicht einen engen Zusammenhang mit dem Erbfall aufwei- sen. Ferner sollen sie dem mutmasslichen Willen des Erblassers entsprechen. Hat dieser allerdings in einer letztwilligen Verfügung bereits Institutionen mit öffentlicher oder aus- schliesslich gemeinnütziger Zwecksetzung bedacht, so wird der Abzug weiterer Vergabun- gen verweigert (SGE 1989 Nr. 3). Die nicht anerkannten Vergabungen werden dem oder den Erben (quotal) zugerechnet und unterliegen grundsätzlich der Erbschaftssteuer. Sie können aber von jedem Erben im Rahmen des betraglich limitierten Abzugs für freiwillige Zuwendungen von den Einkünften abgezogen werden (im Kanton St. Gallen nach Art. 46 Bst. c StG; StB 46 Nr. 4).
Weder bei der Erbschafts- noch bei der Einkommenssteuer abzugsberechtigt sind Zuwen- dungen der Erben an weitere Drittpersonen (Verwandte, Nichtverwandte, Hausangestellte) und an juristische Personen, welche keine öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützi- gen Zwecke verfolgen. Diesbezüglich wäre wiederum von schenkungssteuerpflichtigen Zu- wendungen auszugehen.
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