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StB 146 Nr. 1

Gelegenheitsgeschenke

1. Praktische Bedeutung der Befreiungsbestimmung

Art. 146 Abs. 2 Bst. b StG sieht vor, dass übliche Gelegenheitsgeschenke, die Fr. 5'000.-- nicht übersteigen, steuerfrei sind. Die am häufigsten vorkommenden Gelegenheitsge- schenke sind jedoch aufgrund subjektiver Steuerbefreiung von Ehegatten, Nachkommen sowie Stief- und Pflegekindern (Art. 146 Abs. 1 StG) uneingeschränkt steuerfrei. Von allen übrigen, steuerbaren Zuwendungen werden ausserdem mindestens Fr. 10'000.-- für die Berechnung der Steuer abgezogen (Art. 153 Abs. 1 Bst. b StG). Die objektive Befreiung der Gelegenheitsgeschenke bis Fr. 5'000.-- findet daher nur Anwendung auf wiederholte, subjektiv steuerbare Zuwendungen, die insgesamt den Betrag von Fr. 10'000.-- (an Eltern, Stief- und Pflegeeltern sowie Nachkommen von Stief- und Pflegekindern sogar Fr. 25'000.--; Art. 153 Abs. 1 Bst. a StG) übersteigen. Es muss sich mit andern Worten wenigstens um drei bzw. sechs Gelegenheitsgeschenke vom gleichen Schenker an den gleichen Empfänger handeln. Damit ist der Anwendungsbereich von Art. 146 Abs. 2 Bst. b StG in der Realität stark eingeschränkt.

Bei einer einmaligen Zuwendung unter Fr. 10'000.-- / Fr. 25'000.-- spielt es keine Rolle, ob es sich um ein Gelegenheitsgeschenk oder eine "normale" Schenkung handelt. Sie bleibt ohnehin steuerfrei. Eine höhere Zuwendung wird - gleichgültig, ob es sich um ein "übli- ches Gelegenheitsgeschenk" handelt - unter Berücksichtigung des Freibetrags (Art. 153 Abs. 1 StG) als "normale" Schenkung besteuert.

Abgesehen vom Wiederholungsfall kommt der Qualifikation des "üblichen Gelegenheits- geschenks" vor allem dort Bedeutung zu, wo ein solches Geschenk mit einer "normalen" Schenkung zusammentrifft. Der reiche Onkel schenkt beispielsweise seiner Nichte zur Heirat Fr. 100'000.-- in bar und Schmuck für Fr. 5'000.--.

2. Übliches Gelegenheitsgeschenk

Das Geschenk muss für eine besondere Gelegenheit, an einem bestimmten Ereignis oder zu einem besonderen Anlass gemacht werden. Ein solches Ereignis mag in:

- der Person des Beschenkten (wie Geburt, Taufe, Konfirmation oder erste Kom- munion, Namens- oder Geburtstag, Erreichung der Mündigkeit, Verheiratung, Antritt einer Stelle, Able- gung einer Prüfung, Abschluss eines Studiums), - der Person des Schenkers (irgendein freudiges Ereignis oder Erinnerungsfeier daran) oder - objektiven Zeitumständen (insbesondere Weihnachten, Neujahr, Ostern)

liegen.

Das Geschenk muss zudem ein übliches sein, und zwar sowohl in Bezug auf die Tatsa- che der Beschenkung selbst als auch auf den Umfang und die Natur der Zuwendung. Die Gelegenheit der Zuwendung muss sich demnach in der betreffenden Gegend und in den betreffenden Bevölkerungskreisen regelmässig an einen bestimmten Vorgang anschlies- sen. Ebenso muss der Umfang und die Natur der Zuwendung aufgrund der persönlichen Verhältnisse, Vermögenslage usw. als zulässig erscheinen. Dabei ist auch auf die finanzi- ellen Verhältnisse des Schenkenden abzustellen.

01.07.2021 -1- ersetzt 01.07.2017

StB 146 Nr. 1

Vermächtnisse stellen keine Gelegenheitsgeschenke dar. Nicht als Gelegenheitsge- schenke, sondern als Erwerbseinkommen (Lohn) gelten zudem Dienstaltersgeschenke, Boni oder Jubiläumsgaben des Arbeitgebers.

3. Wert des üblichen Gelegenheitsgeschenkes

Ein übliches Gelegenheitsgeschenk liegt nur vor, wenn es den Wert von Fr. 5'000.-- nicht übersteigt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Steuerfreibetrag, sondern um eine Frei- grenze. Bei einer Fr. 5'000.-- übersteigenden Zuwendung gelangt Art. 153 StG zur An- wendung.

Eine Zusammenrechnung mehrerer üblicher Gelegenheitsgeschenke, die einzeln den Betrag von Fr. 5'000.-- nicht übersteigen, erfolgt nicht. Werden jedoch über einen länge- ren Zeitraum hinweg systematisch Geschenke zugewendet, kann nicht mehr von einem üblichen Gelegenheitsgeschenk gesprochen werden, selbst wenn im Einzelfall die oben genannten Voraussetzungen erfüllt wären.

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.07.2021