StB 150 Nr. 1

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Steuerbemessung: Vermögenswerte

1. Verkehrswert

Das schenkungs- oder erbrechtlich übergehende Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet (Art. 150 Abs. 1 StG). Vorbehalten bleiben die Sonderfälle nach Art. 151 StG. Das Gesetz spricht im Übrigen stets von Zuwendungen. Mit dem "übergehenden Vermögen" wird vor allem für den Erbfall verdeutlicht, dass die Bewertung der Hinterlassenschaft mit allen Akti- ven und Passiven zum Verkehrswert zu erfolgen hat. Steuerbar ist schliesslich nur der geld- werte Vermögensvorteil, der bei der Saldierung aller Vor- und Nachteile als positiver Saldo verbleibt. Bemessungsgrundlage bildet nur die Nettozuwendung, soweit der Beschenkte oder Erbe aus dem Vermögen des Schenkers oder Erblassers bereichert wird. Von den über- gehenden Vermögensrechten (Art. 150 und 151 StG) sind die nach Art. 152 StG anrechen- baren Abzüge (StB 152 Nr. 1 und 2) sowie die Gegenleistungen des Zuwendungsempfän- gers abzuziehen. Zur gemischten Schenkung siehe StB 143 Nr. 1.

Bewertet wird nicht das übergehende Vermögen als Ganzes, sondern jedes Aktivum und Passivum einzeln. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Erben oder Beschenkten einen Vermö- gensgegenstand, der unter Umständen eine Einheit bildet, unter sich aufteilen oder daran gemeinschaftliches Eigentum begründen bzw. fortsetzen.

Verkehrswert ist die heute als veraltet geltende Bezeichnung für Marktwert. Darunter versteht man den Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter freier Wirkung von Angebot und Nachfrage, d.h. im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, erzielt werden kann. Dieser objektive Wert bleibt unbeeinflusst von subjektiven Wertvorstellungen des Begünstigten, von familien- internen Verfügungsbeschränkungen (z.B. Verkaufsverbot in letztwilliger Verfügung) oder testamentarischen Anrechnungswerten. Zu berücksichtigen sind hingegen exogene Verfü- gungsbeschränkungen, Verlustrisiken, Eventualverpflichtungen und geschäftsmässige Wert- berichtigungen.

2. Bewertungszeitpunkt

Stichtag für die Steuerbemessung ist der Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs (Art. 150 Abs. 1 StG). Der Steueranspruch entsteht, wenn Vermögen tatsächlich übergeht und beim Empfänger zu einer Bereicherung führt, also beim Tod (Erbgang), bei Beendigung der Vorerbschaft (meistens beim Tod des Vorerben; StB 148 Nr. 1) oder beim Vollzug einer Schenkung (nicht schon beim Schenkungsversprechen); bei einem Vermögensübergang mit aufschiebender Bedingung ist die Steuerbemessung erst bei Eintritt der Bedingung vorzu- nehmen (Art. 149 StG).

Wertveränderungen, die erst im Nachhinein eintreten, sind nicht massgebend. So ist insbe- sondere die Erbteilung, die für die Bewertung nach Erbrecht auf den Teilungszeitpunkt ab- stellt, für die Steuerbemessung unbeachtlich. Der massgebliche Stichtag gilt auch für die Kapitalisierung von wiederkehrenden Leistungen (Art. 151 Abs. 2 und 152 Abs. 2 StG). An dieser Bewertung ändert auch nichts, wenn die begünstigte Person kurz nach dem Stichtag und vor Erreichen der versicherungstechnischen Lebenserwartung stirbt (zur Kapitalisierung siehe StB 152 Nr. 1).

Die vom Nachlass oder Schenker übernommene Steuer (StB 151 Nr. 1) wird als Verpflich- tung am massgeblichen Stichtag berücksichtigt, obschon der genaue Betrag erst später fest- gesetzt wird. Wie bei der Übernahme der Steuerschuld - die eine weitere Leistung an den Empfänger darstellt - wird auch für die Bewertung von Gegenleistungen auf den gleichen Stichtag abgestellt.

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3. Bewertung bestimmter Vermögensbestandteile

Wie bei der Vermögenssteuer werden die Vermögensgegenstände für die Erbschafts- und Schenkungssteuer einzeln (grundsätzlich) zum Verkehrswert bewertet. Die entsprechenden Bewertungsvorschriften (Art. 55 - 58 StG) finden deshalb auch auf die Bemessung der Erb- schafts- und Schenkungssteuern Anwendung (Art. 150 Abs. 2 StG). Für gewisse Vermö- gensgegenstände ist die Bewertung denn auch oft identisch mit der letzten Vermögenssteu- erveranlagung des Erblassers oder Schenkers. Die Bewertung im Erbschafts- und Schen- kungssteuerverfahren ist jedoch nicht an die früheren Vermögenssteuerbewertungen gebun- den.

Im Einzelnen gelten folgende Bewertungsansätze:

  • Bargeld, Postcheck- und Bankguthaben (Kontokorrente, Spar-, Depositen-, Einla- gekonten etc.), Festgeldanlagen zum Nennwert inkl. Marchzinsen bis zum Stichtag; ausländische Währungen umgerech- net zum Notenkurs.

  • Forderungen, Guthaben, Darlehen zum Nennwert inkl. Marchzinsen bis zum Stichtag; ausländische Währungen umgerech- net zum Notenkurs; erhöhter Verlustwahrscheinlichkeit/gefährdeter Einbringlichkeit wird mit einer angemessenen Wertkorrektur Rechnung getragen (Art. 56 Abs. 3 StG); SGE 1996 Nr. 4 betreffend schenkungsweiser Zession einer unsicheren Forderung; Ver- rechnungssteuerguthaben auf Fälligkeiten bis zum Todestag gemäss Antrag auf Rücker- stattung; WIR-Guthaben siehe StB 29 Nr. 6. Dieselben Bewertungsgrundsätze gelten für private Schulden, die der Schenker oder Erb- lasser dem Zuwendungsempfänger erlässt (StB 29 Nr. 9).

  • Kotierte Wertpapiere zum Kurswert; festverzinsliche inkl. Marchzinsen bis zum Stichtag; ausländische Währun- gen umgerechnet zum Devisenkurs.

  • nicht kotierte Wertpapiere zum inneren Wert (Art. 56 Abs. 1 StG); Bewertung nach StB 56 Nr. 1; ausserordentliche Entwicklungen vorbehalten (SGE 1995 Nr. 20) wird die Bewertung auf der Basis des letz- ten Geschäftsabschlusses vor dem Stichtag (Schenkungsvollzug, Todestag) übernom- men; ein Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkung (Minderheit; vgl. Kreis- schreiben Nr. 28 der SSK: Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) wird aus der Sicht des Zuwendungsempfängers beurteilt (SGE 1989 Nr. 5).

  • Grundstücke zum Verkehrswert (nicht landwirtschaftliche Grundstücke) oder zum Ertragswert (land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) gemäss aktueller Schätzung (Art. 57 und 58 StG; StB 57 Nr. 1; SGE 2015 Nr. 1). Die Grundstückschätzungen werden im Kanton St.Gallen in der Regel alle zehn Jahre neu beurteilt (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Gesetz über die Durchfüh- rung der Grundstückschätzung, GGS; sGS 814.1). Sie sind deshalb im Bewertungszeit- punkt (Ziff. 2) sehr oft nicht mehr aktuell. Aus diesem Grund können die Steuerbehörde und der Steuerpflichtige (Beschenkter, Erben, Vermächtnisnehmer) eine Neuschätzung verlangen (Art. 151 Abs. 1 StG; SGE 1998 Nr. 16 und 1993 Nr. 10). Die Steuerbehörde übernimmt eine Schätzung, die auf einen nicht allzu weit vom Stichtag entfernten Zeit- punkt zurückgeht, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese Schätzung deutlich vom aktuellen Marktwert abweicht (SGE 2003 Nr. 16). Verzichtet die Steuerbehörde auf eine Neuschätzung, ist für die Bewertung der steuerbaren Zuwendung die letzte rechts- kräftige Schätzung des Verkehrs- oder Ertragswerts massgebend. Private Schätzungen sind ebenso unbeachtlich wie der angerechnete Übernahmewert in der Erbteilung. Bei Neu-, Um- und Anbauten, für die im Bewertungszeitpunkt noch keine Schätzung be- steht, kann entweder zur geltenden Schätzung ein Zuschlag von 80% der Neu-, Um- und

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Anbaukosten vorgenommen (Art. 30bis Abs. 2 StV) oder die Neuschätzung nach Fertig- stellung abgewartet werden. Grundstücke werden nicht am Ort der Herkunft (Wohnsitz des Schenkers oder Erblas- sers), sondern am Ort der gelegenen Sache besteuert. Sie bilden dort ein Spezialdomizil. Für Grundstücke in der Schweiz gelten die entsprechenden kantonalen Schätzungsre- geln, die zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Gehören zu einem Nachlass Grund- stücke ausserhalb des Kantons des letzten Wohnsitzes des Erblassers, werden für die Ermittlung der Besteuerungsquoten bei der interkantonalen Ausscheidung die für die di- rekten Steuern erhobenen Korrekturfaktoren (Repartitionswerte; StB 16 Nr. 1) angewen- det (SGE 2003 Nr. 16). In Bezug auf die Ermittlung des (Netto-)Nachlasses gelten aber grundsätzlich auch für ausserkantonale Aktiven und Passiven die St.Galler Bewertungs- regeln. Die ausserkantonalen Liegenschaften werden deshalb mit Hilfe der Korrekturfak- toren auf die St.Galler Liegenschaftswerte umgerechnet (BGer 2P.314/2001 vom 23. Sep- tember 2003 und 2P.98/2004 vom 9. Mai 2005). Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei Eigentumswechseln durch Erbgang (einschliesslich Erbteilung und Vermächtnis), Erbvorbezug und Schenkung (Art. 132 Abs. 1 Bst. a StG). Die Steuer auf einem allfälligen Veräusserungsgewinn bleibt latent, weil dieser beim Vermögensübergang nicht realisiert wird. Sie ist ausserdem in hohem Masse abhängig von persönlichen Umständen des oder der neuen Grundeigentümer. Subjektive Gesichtspunkte sind jedoch für die objektive Bewertung unbeachtlich (Ziff. 1 hiervor). Den latenten Steuern kann deshalb bei der Schätzung von Grundstücken nicht Rechnung getragen werden. Sie beeinträchtigen den steuerlich massgebenden Verkehrs- oder Ertragswert nicht. Betreffend latente Steuern im Allgemeinen vgl. StB 152 Nr. 2.

  • Edelmetalle zum Marktwert, sofern es sich vorrangig um Kapitalanlagen handelt; in Schmuck oder Gebrauchsgegenständen verarbeitete Edelmetalle vgl. Hausrat hiernach und StB 63 Nr. 1

  • Edelsteine als Kapitalanlage (ungefasste Steine) müssen durch einen von den Steuerbehörden bei- gezogenen Experten (Art. 176 Abs. 2 StG) auf ihren Marktwert geschätzt werden; in Schmuck verarbeitete Edelsteine vgl. Hausrat hiernach und StB 63 Nr. 1.

  • Münzen, Medaillen zum tagesaktuellen Marktwert, sofern dafür ein liquider Handel besteht, andernfalls zum Katalogwert (Ankaufspreis); bei eigentlichen Sammlungen wird eine Expertise veranlasst (Art. 176 Abs. 2 StG).

  • Hausrat Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer ausgenommen (Art. 146 Abs. 2 Bst. a StG). Auf deren Bewertung kann daher verzichtet werden. Für den befreiten Hausrat und die Gebrauchsgegenstände be- steht keine allgemein gültige Wertobergrenze. Umstritten ist aber nicht selten, was zum Hausrat gehört und was eben doch steuerbar ist. Zur Abgrenzung kann auf die bei der Vermögenssteuer aufgestellten Kriterien verwiesen werden (StB 63 Nr. 1).

  • Kunstgegenstände, Sammlungen Kunstgegenstände, die sich im Haushalt des Erblassers oder Schenkers befunden haben, gehören grundsätzlich zum steuerfreien Hausrat. Eine Ausnahme liegt dann vor, wenn deren Wert in einem krassen Missverhältnis zu den Wohnverhältnissen des Zuwendenden steht. Dann besteht die Vermutung, dass der Kunstgegenstand primär Kapitalanlagecha- rakter hat (StB 63 Nr. 1). Dies trifft auf eigentliche Sammlungen von Wertgegenständen (Bilder, Plastiken, Musikinstrumente, Uhren, Oldtimerfahrzeuge, Briefmarken, Wein, usw.) in der Regel zu. Für deren Bewertung werden den konkreten Verhältnissen angemessene Indizien wie Versicherungswerte, Katalogpreise, Auktionsergebnisse, Angebotspreise oder Sachverständige zugezogen.

  • Fahrzeuge, Reitpferde Motorfahrzeuge (Auto, Motorrad, Flugzeug, Schiff), nicht motorisierte Fluggeräte (Segel- flugzeug, Ballon) und Reitpferde gehören nicht zum Hausrat oder den persönlichen Ge- brauchsgegenständen. Sofern es sich nicht um eine Besonderheit handelt (Oldtimer), wird

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als Marktwert der letzte Vermögenssteuerwert vor dem Stichtag übernommen. Für Oldti- mer und Reitpferde können unter Umständen die Versicherungswerte und Expertisen be- rücksichtigt werden.

  • Nutzniessungen, Renten und andere wiederkehrende Leistungen Diese Rechte sind gemäss Art. 151 Abs. 2 StG nach ihrem Kapitalwert zu bewerten. Der kapitalisierte Wert der Leistung entspricht dem Kapital, aus dem eine entsprechende pe- riodische Leistung unter marktmässigen Bedingungen finanziert werden kann. Darunter fallen z.B. Zuwendungen in Form von Wohnrechten und anderen Dienstbarkeiten sowie durch Aufgabe oder Abtretung von Nutzniessungsrechten. Zur Kapitalisierung vgl. StB 135 Nr. 2 und 152 Nr. 1. Ist eine Zuwendung mit einer Nutzniessung belastet, wird von deren Verkehrswert der Kapitalwert der Nutzniessung abgezogen (Art. 152 Abs. 2 StG und StB 152 Nr. 1). Die Nutzniessung endet mit dem Tod des Berechtigten (Art. 749 Abs. 1 ZGB), und Wohn- rechte sind nicht übertragbar und nicht vererblich (Art. 776 Abs. 2 ZGB). Besass der Erb- lasser zu Lebzeiten solche Rechte an Vermögensgegenständen Dritter, verlieren diese Nutzungsrechte deshalb mit seinem Tod ihren Wert und gehören folglich auch nicht zum Nachlassvermögen. Eine Ausnahme bildet das Wohnrecht auf zwei Leben (z.B. Ehegat- ten), das im Todesfall des einen Berechtigten nicht untergeht.

  • Versicherungsleistungen zum Rückkaufswert der Versicherung, wenn die Leistung am Stichtag nicht fällig ist (z.B. mit dem Tod des Erblassers); der Rückkaufswert ist der Betrag, auf den der Versiche- rungsnehmer bei Auflösung des Vertrags Anspruch hätte (Art. 91 Versicherungsvertrags- gesetz, VVG; SR 221.229.1; zum Begriff siehe auch StB 56 Nr. 2). zum Nennwert der ausbezahlten Versicherungsleistung, wenn diese am Stichtag fällig wird (Art. 151 Abs. 4 StG). Ob Versicherungsleistungen überhaupt der Erbschafts- oder Schenkungssteuer unterliegen, siehe StB 56 Nr. 2 und 144 Nr. 1.

  • Immaterielle Güter zum Verkehrswert.

  • Geschäftsvermögen Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht macht bei der Bemessung keinen Unter- schied zwischen Privat- und Geschäftsvermögen. Auch Geschäftsvermögen wird grund- sätzlich zum Verkehrswert (landwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert) bewertet. Sofern für eine Einzelfirma eine ordnungsgemässe Buchhaltung geführt wird, kann in der Regel auf die Einkommenssteuerwerte gemäss letzter Bilanz vor dem Stichtag abgestellt werden, allenfalls korrigiert um Honorarforderungen für am Stichtag abgeschlossene Ar- beiten und angefangene Arbeiten (unter Berücksichtigung möglicher Nachteile infolge Ge- schäftsübergang oder -aufgabe). Haben sich die geschäftlichen Verhältnisse seit dem letzten Bilanzstichtag erheblich verändert, muss auf den Zeitpunkt der Geschäftsübertra- gung eine Zwischenbilanz erstellt werden. Latente Steuern auf stillen Reserven oder einem allfälligen Liquidationsüberschuss sind für die Bewertung unbeachtlich, weil das potenzielle Steuersubstrat mit dem Geschäfts- übergang nicht realisiert wird und das Schicksal der stillen Reserven und Mehrwerte un- gewiss ist (StB 152 Nr. 2). Sachgemäss wird der quotale Anteil des Vermögens in einfachen Gesellschaften, Kollek- tiv- und Kommanditgesellschaften bewertet.

  • Schulden siehe StB 152 Nr. 2.

  • Anteile an Erbengemeinschaften zum quotalen Wert des nach vorstehenden Grundsätzen bewerteten Nachlasses.

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