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StB 158 Nr. 2

Bescheinigungen: Zuständigkeiten bei den Steuerbehörden

Es gibt verschiedene Gründe, weshalb ein Steuerpflichtiger oder ein steuerpflichtiges Un- ternehmen eine Bescheinigung der Steuerbehörden benötigt.

1. Quellensteuerbescheinigungen

Die seit 1965 abgeschlossenen oder revidierten Abkommen mit anderen Staaten beseitigen die Doppelbesteuerung dadurch, dass die in der Schweiz wohnhaften Empfänger zum Aus- gleich der vom anderen Vertragsstaat erhobenen und nicht zu erstattenden Steuern auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren eine Entlastung von den schweizerischen Steuern verlangen können. Wenn es um die Rückerstattung ausländischer Quellensteuern - insbe- sondere auf Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden) und vereinnahmten Lizenzgebühren - geht, bestehen in der Regel bereits vorgedruckte, von der Eidgenössischen Steuerverwal- tung und den jeweiligen ausländischen Finanzbehörden genehmigte Antrags- oder Bestä- tigungsformulare. Diese können beim Kantonalen Steueramt, Verrechnungssteuerabtei- lung, Davidstr. 41, 9001 St. Gallen, bezogen werden (Telefon 058 229 41 27). Auskünfte werden ebenfalls unter dieser Nummer erteilt.

2. Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen sowie

dem Abkommen über den automatischen Informationsaustausch mit der EU

Das Zinsbesteuerungsabkommen (ZBstA) zwischen der Schweiz und der EU trat am 1. Juli 2005 in Kraft. Es sah unter anderem einen Steuerrückbehalt auf Zinserträgen von EU- Steuerpflichtigen in der Schweiz und eine Quellensteuerbefreiung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen (Art. 15 ZBstA) vor. Schweize- rische Steuerpflichtige benötigen für ein Begehren um Steuerentlastung oder Rückerstat- tung von Quellensteuern sog. Ansässigkeitsbescheinigungen und Bestätigungen über die Steuerunterstellung ohne Befreiung im Sinn von Art. 15 Abs. 1 ZBstA. Für eine Ansässig- keitsbescheinigung wird vorausgesetzt, dass eine Gesellschaft in der Schweiz bzw. im Kan- ton St.Gallen auf Grund ihres statutarischen Sitzes oder des Orts der tatsächlichen Verwal- tung unbeschränkt steuerpflichtig ist. Voraussetzung für die Steuerentlastung ist, dass die Gesellschaft "ohne Befreiung der Körperschaftssteuer" unterliegt. Unter dem Begriff der "Körperschaftssteuer" wird die Gewinnsteuer im Sinn von Art. 57 ff. DBG sowie Art. 81 ff. StG verstanden. Eine "Befreiung" liegt nach schweizerischem Verständnis bei Kapitalge- sellschaften vor, die entweder subjektiv von der Gewinn- und Kapitalsteuerpflicht befreit sind oder in den Genuss von Steuererleichterungen kommen, die zu einer vollständigen oder nahezu vollständigen Steuerbefreiung führen. Solchen Kapitalgesellschaften dürfen weder Ansässigkeitsbescheinigungen noch Bestätigungen über die Steuerunterstellung ohne Befreiung, die der Inanspruchnahme von Art. 15 Abs. 1 ZBstA dienen sollen, ausge- stellt werden. Alle anderen Gesellschaften mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton St.Gallen sind entsprechende Bescheinigungen auszustellen. Muster (in englischer Spra- che) hierfür finden sich auf S. 6 sowie S. 7 f. dieser Weisung.

Mit einem am 27. Mai 2015 unterzeichneten Änderungsprotokoll wurde das ZBstA materiell zu einem Abkommen über den automatischen Informationsaustausch (AIA) mit der EU ge- ändert. Es ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Die Quellensteuerbefreiung grenzüber- schreitender Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbunde- nen Unternehmen besteht dabei unverändert fort, sie ist nun aber in Art. 9 des Abkommens

01.01.2021 -1- ersetzt 01.07.2017

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vorgesehen. Für die Ausstellung der dafür erforderlichen Bescheinigungen gilt das oben Gesagte.

Ansässigkeitsbescheinigungen sowie Bestätigungen über die Steuerunterstellung ohne Be- freiung werden vom Kantonalen Steueramt, Hauptabteilung Juristische Personen, Admi- nistration, Davidstrasse 41, Postfach 1245, 9001 St. Gallen, ausgestellt.

3. Unternehmerbescheinigungen

Im Zusammenhang mit Rückerstattungen der im Ausland erhobenen Mehrwertsteuer, de- ren Erhebung sich nach internem Recht des ausländischen Staates richtet, bedarf es einer sogenannten Unternehmerbescheinigung durch die zuständige Steuerbehörde. Festgehal- ten werden in diesen Unternehmerbescheinigungen Name, Tätigkeit und ordentlicher (Wohn-)Sitz des betreffenden Steuerpflichtigen oder des Unternehmens, die Steuernum- mer angegeben sowie angemerkt, dass der Steuerpflichtige bzw. die steuerpflichtige juris- tische Person der ordentlichen Besteuerung in Kanton und Bund unterliegt. Diese Beschei- nigungen erfolgen für juristische Personen durch die Hauptabteilung Juristische Personen (Abteilungsleiterin Administration, Telefon 058 229 41 75), für natürliche Personen durch den Hauptabteilungsleiter Natürliche Personen (Telefon 058 229 41 48).

4. Vom DBG vorgeschriebene Bescheinigungen

Von Gesetzes wegen hat die Steuerbehörde zudem eine Reihe von weiteren Bestätigungen abzugeben, etwa zu Handen des Handelsregisteramtes im Falle der Löschung einer juris- tischen Person (Art. 171 DBG). Zuständig ist die Hauptabteilung Juristische Personen (Ab- teilungsleiterin Administration). Ebenso darf der Erwerber im Grundbuch nur mit schriftlicher Zustimmung der Steuerbehörde als Eigentümer eingetragen werden, wenn eine in der Schweiz ausschliesslich aufgrund von Grundbesitz steuerpflichtige natürliche oder juristi- sche Person ein im Kanton St. Gallen gelegenes Grundstück veräussert (Art. 172 DBG). Diese Bescheinigung erfolgt für juristische Personen durch die Hauptabteilung Juristische Personen (Abteilungsleiterin Administration), für natürliche Personen durch die Abteilung Inkasso (Telefon 058 229 48 25).

5. Bescheinigung der Steuerbefreiung

Die Hauptabteilung Juristische Personen (Administration) gibt (als Nachweis im internatio- nalen Verhältnis) Bescheinigungen bezüglich der Steuerbefreiung von gemeinnützigen In- stitutionen und von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ab.

6. Ansässigkeits- und Nichtrückkehrbescheinigungen

Bescheinigungen, wonach eine steuerpflichtige Person der unbeschränkten Steuerpflicht im Kanton St.Gallen unterliegt, stellt für juristische Personen die Abteilungsleiterin der Ad- ministration der Hauptabteilung Juristische Personen aus, für natürliche Personen das Ge- meindesteueramt am Wohnort. Sofern jedoch die Bescheinigung einer beglaubigten Unter- schrift bedarf, ist der Hauptabteilungsleiter Natürliche Personen zuständig, da die Beglau- bigung durch die Staatskanzlei vorzunehmen ist.

ersetzt 01.07.2017 -2- 01.01.2021

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Im Zusammenhang mit der Veranlagung der Quellensteuer müssen Ansässigkeitsbeschei- nigungen für Grenzgänger und Nichtrückkehrbescheinigungen (vgl. StB 115 Nr. 2 - 4) mit einem Sichtvermerk der Steuerbehörden versehen werden. Zuständig ist die Abteilung Quellensteuer des Kantonalen Steueramtes (Telefon 058 229 48 22).

7. Zuständigkeiten-Übersicht

Zweck Form Zuständigkeit Visierung Dienst- der Bestätigung der Bestätigung stempel

Rückerstattung aus- in der Regel amtl. For- Abteilungsleiter Ver- vom Ausland ländischer Quellen- mular (z.B. Formulare rechnungssteuer registrierter Stempel / steuern auf Zinsen, Di- R-D 1 - R-D 5 für (sowohl für natürliche Unterschrift Abtei- videnden und Lizen- Deutschland) als auch für juristische lungsleiter Verrech- zen nach den massge- Personen) nungssteuer des Kan- benden Doppelbesteu- tonalen Steueramtes erungsabkommen

Grenzgängerbeschei- in der Regel amtl. For- Quellensteuerabtei- Standardstempel und nigungen mular (Ansässigkeits- lung des KStA Unterschrift bescheinigung, Nicht- rückkehrsbescheini- gung)

Entlastung oder Rück- Ansässigkeitsbeschei- Abteilungsleiterin Ad- Standardstempel und erstattung von Quel- nigung und Bestäti- ministration der Haupt- Unterschrift lensteuern nach ZBstA gung über die Steuer- abteilung Juristische sowie AIA-Abkommen unterstellung ohne Be- Personen mit der EU freiung

Rückforderung auslän- Unternehmerbeschei- Juristische Personen: Standardstempel und discher MWSt nigung Abteilungsleiterin Ad- Unterschrift ministration der Haupt- abteilung Juristische Personen

Natürliche Personen und Personengesell- schaften ohne juristi- sche Persönlichkeit: Hauptabteilungsleiter Natürliche Personen

Bescheinigung, dass Bestätigung zu Han- Abteilungsleiterin Ad- Unterschrift die geschuldete den des Handelsregis- ministration der Haupt- Steuer bei Löschung teramts abteilung Juristische einer juristischen Per- Personen son bezahlt oder si- chergestellt ist

01.01.2021 -3- ersetzt 01.07.2017

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Zweck

Form

Zuständigkeit Visierung Dienst-

der Bestätigung

der Bestätigung

stempel

Bescheinigung, dass

Bestätigung zu Han-

Juristische Personen: Unterschrift

der Eintrag des Erwer-

den des Grundbuch-

Abteilungsleiterin Ad-

bers in das Grundbuch amtes

ministration der Haupt-

vorgenommen werden

abteilung Juristische

kann, wenn eine in der

Personen

Schweiz ausschliess-

lich aufgrund von

Natürliche Personen

Grundbesitz steuer-

und Personengesell-

pflichtige natürliche o-

schaften ohne juristi-

der juristische Person

sche Persönlichkeit:

ein im Kanton St. Gal-

Abteilung Inkasso

len gelegenes Grund-

stück veräussert

Bescheinigung der

Bestätigung

Administration der Unterschrift

Steuerbefreiung

Hauptabteilung Juristi-

sche Personen

sonstige Bestätigun-

allgemeine Bestäti-

Juristische Personen: Unterschrift

gen allgemeiner Art

gung steuerrechtlicher

Abteilungsleiterin Ad-

(Bestätigungen der

Wohnsitz natürlicher

ministration der Haupt-

unbeschränkten Steu-

Personen bzw. Sitz o-

abteilung Juristische

erpflicht)

der tatsächliche Ver-

waltung juristischer

Personen

Personen

Natürliche Personen:

im Grundsatz Gemein-

desteuerämter, ausser

die Bescheinigung

muss beglaubigt wer-

den (siehe Ziff. 6)

Die Formulare zur Rückerstattung ausländischer Quellensteuern werden mit einem Dienst-

stempel versehen. Muster

solcher Stempel - teilweise ergänzt durch die Unterschrift des

oder der zur Beglaubigung berechtigten Steuerbeamten - werden über die Eidgenössische Steuerverwaltung (Abteilung für internationales Steuerrecht und Doppelbesteuerungssa- chen) den ausländischen Finanzbehörden übermittelt. Die Muster werden dort registriert und dienen der Überprüfung der betreffenden schweizerischen Entlastungsanträge. Wird die Bescheinigung bei einer unzuständigen Stelle eingeholt, kann es vorkommen, dass An-

träge abgewiesen werden.

ersetzt 01.07.2017

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01.01.2021 -5- ersetzt 01.07.2017

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ersetzt 01.07.2017 -6- 01.01.2021

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01.01.2021 -7- ersetzt 01.07.2017