StB 162 Nr. 1
StB 162 Nr. 1
Bekanntgabe der Steuerfaktoren
1. Bekanntgabe der Steuerfaktoren
Die Bekanntgabe der Steuerfaktoren der Steuerpflichtigen richtet sich nach Art. 162 Abs. 2 StG und Art. 76 f. StV. Gegen den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses ist die Veranlagungsbehörde gehalten, rechtskräftige Steuerfaktoren bekannt zu geben. Eine vollständige Sperrung der Steuerdaten ist nicht möglich.
1.1 Steuerfaktoren
Als Steuerfaktoren gelten das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen resp. der steuerbare Gewinn und das steuerbare Kapital. Die Bekanntgabe von Steuerfak- toren setzt deren Rechtskraft voraus und ist auf die letzte rechtskräftige Veranlagung be- schränkt. Die einer vorläufigen Steuerrechnung zugrundegelegten Steuerzahlen dürfen nicht bekannt gegeben werden. Liegen für einen Steuerpflichtigen noch überhaupt keine rechtskräftigen Steuerfaktoren vor (z.B. nach Neuzuzug), beschränkt sich die Mitteilung auf diese Feststellung.
Die Steuerfaktoren bzw. das Steuersubstrat anderer Steuerarten wie der Quellensteuer, der Grundstückgewinnsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer usw. sowie das Ein- kommen, für welches gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) vereinfacht abgerechnet wurde, dürfen nicht bekannt gegeben werden.
Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesvorschrift werden nur Faktoren der Steuerveran- lagung nach st. gallischem Recht bekannt gegeben. Die Faktoren gemäss DBG oder ge- mäss Steuerrecht eines andern Kantons (z.B. nach Wohnsitzwechsel) werden nicht mitge- teilt.
Bei den bekannt zu gebenden Steuerfaktoren handelt es sich immer um die Gesamtfakto- ren (gesamtes Einkommen, gesamtes Vermögen) ohne Aufteilung auf die verschiedenen anspruchsberechtigten Steuerhoheiten (keine Ausscheidungsanteile, keine Bekanntgabe der beteiligten Steuerhoheiten). Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten haben nur ge- meinsame Steuerfaktoren. In den Steuerfaktoren des/der Inhaber/s der elterlichen Sorge sind, vorbehaltlich einer beschränkt selbständigen Steuerpflicht gemäss Art. 20 Abs. 3 StG, auch die Einkünfte und das Vermögen der substituierten Kinder eingeschlossen.
1.2 Einstufung in den Beitragstarif einer öffentlichen oder gemeinnützigen Institution
Wird die Auskunft lediglich zur Tarifeinteilung benötigt, wird entsprechend dem Verhält- nismässigkeitsprinzip anstelle der Steuerfaktoren nur die betreffende Tarifstufe bekannt gegeben. Hierzu hat die auskunftersuchende Institution vorgängig die Tariftabelle einzu- reichen. Benötigt die Institution regelmässig Auskünfte von demselben Steueramt, kann die Tariftabelle bei diesem hinterlegt werden.
1.3 Zuständige Behörde
Gemäss Art. 76 Abs. 2 StV ist das Gemeindesteueramt für die Mitteilung der Einkom- mens- und Vermögenssteuerfaktoren zuständig.
Die Bekanntgabe der Gewinn- und Kapitalsteuerfaktoren obliegt dem Kantonalen Steuer- amt (Hauptabteilung juristische Personen).
1.4 Berechtigte
01.01.2013 -1- ersetzt 01.01.2009
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Steuerpflichtige und ihre Vertreter sind ohne weiteres befugt, die Bekanntgabe ihrer Steu- erfaktoren ohne Begründung zu verlangen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 StG (gemeinsame Steuerpflicht der Ehegatten) kommt diese Befugnis beiden Ehepartnern zu. Ist der Steu- erpflichtige verstorben, hat dieses Recht jeder Erbe.
Dritte, die nicht Vertreter der Steuerpflichtigen sind, haben das Gesuch um Bekanntgabe der rechtskräftigen Steuerfaktoren in jedem Fall schriftlich einzureichen (Art. 76 Abs. 1 StV). Ausnahmen sind nicht zulässig. Dem Gesuch kann nur entsprochen werden, wenn das wirtschaftliche Interesse an der Bekanntgabe der Steuerfaktoren nachgewiesen ist. Das Gesuch muss mit einer Originalunterschrift versehen sein. Eine fotokopierte Unter- schrift erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Ist das wirtschaftliche Interesse nachgewiesen, können die Steuerfaktoren auch an ausländische Interessenten bekannt gegeben werden.
Ein hinreichendes Interesse wird vermutet, wenn inländische Organe der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Sozialversicherung oder der Sozialfürsorge die Be- kanntgabe der Steuerfaktoren verlangen (z.B. Begehren von öffentlichen Spitälern zwecks Einholung von Kostengutsprachen von Fürsorgebehörden). In Zweifelsfällen sind die ge- setzlichen Grundlagen für die Beurteilung des Interesses anzugeben. In allen übrigen Fäl- len ist der Nachweis des wirtschaftlichen Interesses zu leisten. Ein solches ist anzuneh- men, wenn der Gesuchsteller aus konkreten geschäftlichen Gründen darauf angewiesen ist, die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu kennen. Rein persönliche Inte- ressen oder Gründe der Neugier rechtfertigen eine Bekanntgabe der Steuerfaktoren nicht. Begehren von Medienvertretern, die nur journalistische Interessen geltend machen kön- nen, müssen abgewiesen werden. Die Verbreitung der Steuerzahlen einer Person in der Öffentlichkeit stellt mit Rücksicht auf den allgemeinen Geheimhaltungsgrundsatz (Art. 162 Abs. 1 StG) kein genügendes wirtschaftliches Interesse zur Bekanntgabe der Steuerfakto- ren dar.
Der Nachweis des wirtschaftlichen Interesses ist in geeigneter Form zu erbringen (Ver- trag, Beleg, Kreditgesuch etc.). Bei objektiver Unmöglichkeit des Nachweises vermag in Ausnahmefällen das Glaubhaftmachen des wirtschaftlichen Interesses zu genügen. Die Nachweispflicht gilt insbesondere auch für Banken und Handelsauskunfteien. Neben der Vorlage von entsprechenden Beweismitteln haben letztere in jedem Falle auch den Na- men des Auftraggebers bekannt zu geben.
Hauspflegedienste der Kirchgemeinden, private Institutionen für Krankenpflege, Kinder- krippen, Organe der Schul- und Sozialzahnpflege etc. benötigen die Auskünfte oftmals, um den betreffenden Steuerpflichtigen in der massgebenden Tarifstufe ihrer Tariftabellen einzureihen. In diesen Fällen wird anstelle der Steuerfaktoren nur die betreffende Tarifstu- fe bekannt gegeben. Hierzu hat die auskunftersuchende Institution vorgängig neben der Tariftabelle auch einen Nachweis dafür einzureichen, dass der Steuerpflichtige Leistun- gen von der Institution bezieht bzw. zu beziehen beantragt (vgl. hiervor Ziff. 1.2).
2. Auskunft an Steuerpflichtige über Mitteilungen an Dritte
Nach Art. 162 Abs. 2 StG wird der Steuerpflichtige von Amtes wegen über jede Mitteilung an Dritte informiert. In der Auskunft werden Name und Adresse des auskunftsbegehren- den Dritten, das Datum der Mitteilung und die mitgeteilten Steuerfaktoren genannt (Art. 77 StV). Die Anfrage des Dritten und der Interessennachweis werden nicht mitgeschickt.
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2.1. Mitteilungen an Behörden und Gerichte
Liegt eine Ermächtigung durch den Steuerpflichtigen selbst zur Einsichtnahme in die Steuerakten vor, müssen die Voraussetzungen von Art. 162 StG über die Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht nicht erfüllt werden. Die Einwilligung des Steuerpflichtigen geht in jedem Fall vor. Es entfällt deshalb auch die Pflicht, ihn über die Mitteilung der Steuer- faktoren in Kenntnis zu setzen.
Können kantonale oder eidgenössische Behörden nur ein wirtschaftliches Interesse für die Steuerfaktoren geltend machen und sind sie nicht darüber hinaus kraft übergeordne- tem Recht oder Ermächtigung des Finanzdepartementes zu weitergehenden Auskünften berechtigt (vgl. StB 162 Nr. 2 und 3), so muss die Bekanntgabe auch in diesen Fällen den Steuerpflichtigen mitgeteilt werden.
Auch Amtsstellen und Gerichte müssen grundsätzlich die Voraussetzungen von Art. 162 Abs. 2 StG erfüllen und den Nachweis eines wirtschaftlichen Interesses für die Bekannt- gabe der Steuerfaktoren erbringen. Sind allerdings die Voraussetzungen für eine Aus- kunftserteilung gemäss Art. 162 Abs. 3 StG (siehe StB 162 Nr. 3) erfüllt, ist die Behörde oder das Gericht zu einer weitergehenden Aktenauskunft berechtigt. Verlangt diese Be- hörde oder das Gericht eine weniger weit gehende Auskunft wie nur die Bekanntgabe der Steuerfaktoren, so richtet sich diese nach Art. 162 Abs. 3 StG. Eine Pflicht, den Steuer- pflichtigen über die Auskunftgabe zu informieren, entfällt in diesem Fall.
3. Zustimmungserklärung der Steuerpflichtigen
Hauspflegedienste, Kinderkrippen, Schulämter, Organe der Schul- und Sozialzahnpflege, das Landwirtschaftsamt (für Direktzahlungen an Landwirte), das Bundesamt für Wohn- bauförderung, etc., welche für die Entschädigung ihrer Dienste oder für eine Vergünsti- gung Auskünfte aus den Steuerakten benötigen, welche über die Steuerfaktoren hinaus gehen und welche für diese Auskünfte nicht bereits über eine generelle Ermächtigung des Finanzdepartementes verfügen (StB 162 Nr. 3), haben von den betreffenden Personen eine Zustimmungserklärung zur Einholung der notwendigen Steuerdaten zu verlangen und diese mit dem Auskunftsbegehren dem Steueramt einzureichen (vgl. StB 162 Nr. 2 Ziff. 2.2). Ohne solche Zustimmungserklärung können nur die Steuerfaktoren gestützt auf Art. 162 Abs. 2 StG bekannt gegeben werden.
4. Einsichtnahme in die Steuerbezugsdaten
Die Kirchgemeinden, deren Steuern von der Bezugsstelle der politischen Gemeinde be- zogen werden (Art. 236 StG), können verlangen, dass den mit dem Rechnungswesen be- trauten Organen (Verwaltungsrat, Geschäftsprüfungskommission) auf dem Gemeinde- steueramt Einsicht in die Steuerbezugslisten gewährt wird. Die Organe dieser Korporatio- nen haben sich gegenüber dem Gemeindesteueramt über den Revisionsauftrag auszu- weisen.
5. Gebühren
Für die Bekanntgabe der Steuerfaktoren wird von Privaten eine Gebühr von Fr. 25.- erho- ben (Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung, sGS 821.5). Sofern die Aus- kunft zuhanden einer kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Behörde erteilt wird, wird auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.
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