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StB 162 Nr. 3

Behörden, deren Anspruch auf Auskünfte aus den Steuerakten feststeht

Folgenden Behörden (auch ausserkantonale) können gestützt auf eine generelle Ermächtigung des Finanzdepartementes gemäss Art. 162 Abs. 3 StG oder gestützt auf übergeordnetes Bun- desrecht Auskünfte im nachstehend umschriebenen Umfang erteilt werden. Auskünfte gestützt auf Art. 162 Abs. 3 StG werden auf Gesuch hin erteilt oder direkt durch die Steuerbehörde ge- meldet.

1. Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (einschliesslich besonders beauftragte Polizeior- gane) sowie Einbürgerungsrat oder die von ihm bezeichnete Stelle

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 14 BüG (SR 141.0) und Art. 5 BRG (sGS 121.1).

Zweck der Auskunft: Abklärungen der materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen und Festsetzung der Einbür- gerungsgebühr.

Umfang der Auskunft: Steuerbares Einkommen des Kandidaten inklusive Bruttoeinkünfte, für welche gestützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vereinfacht abgerechnet wurde, und steuerba- res Vermögen; sofern diese Daten nicht feststehen, das provisorisch errechnete steuerbare Einkommen und Vermögen. Steuerausstände des Kandidaten sowie allfällige Stundungsvereinbarungen. Allfällige Steuerstrafen (Steuerhinterziehung).

2. Amt für Militär und Sektionschef

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 24 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (SR 661).

Zweck der Auskunft: Veranlagung der Ersatzabgabe.

Umfang der Auskunft: Effektive Vermögens- und Einkommensverhältnisse einschliesslich deren Zusammenset- zung, auch für zurückliegende Perioden.

3. Amt für Soziales

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 6 und 14 des Gesetzes über die soziale Sicherung und Integration von Menschen mit Behinderung (sGS 381.4).

Zweck der Auskunft: Überprüfung der Gemeinnützigkeit von anerkannten Institutionen für Menschen mit Behin- derungen.

Umfang der Auskunft: Bestätigung der Steuerbefreiung zufolge gemeinnütziger oder öffentlicher Zwecksetzung.

01.01.2022 -1- ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

4. Amt für Stipendien

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 9 Stipendiengesetz (sGS 211.5) i.V.m. Art. 22-28 und Art. 34 Stipendienverordnung (sGS 211.51).

Zweck der Auskunft: Feststellung der finanziellen Verhältnisse des Stipendien- oder Studiendarlehensempfän- gers und seiner Eltern.

Umfang der Auskunft: Effektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse, inkl. Bruttoeinkünfte, für welche ge- stützt auf das Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vereinfacht abgerechnet wurde

  • des Stipendien- oder Studiendarlehensempfängers;

  • des Ehepartners des Stipendien- oder Studiendarlehensempfängers;

  • der Eltern des Stipendien- oder Studiendarlehensempfängers.

Alimente, die ein Elternteil erhält und für den Stipendien- oder Studiendarlehensempfänger bestimmt sind.

5. Amtlicher Erbschaftsverwalter, amtlich bestellter Erbenvertreter, Liquidator bei der

amtlichen Liquidation, Willensvollstrecker

Siehe StB 162 Nr. 2.

6. Amtsnotariat

  • In Erbschafteilungen

Siehe StB 162 Nr. 2.

  • Bei letztwilligen Verfügungen

Grundlage für Interessennachweis: Art. 556 Abs. 3 ZGB; Art. 7 Abs. 1 Bst. b Ziff. 11 EG ZGB (sGS 911.1)

Zweck der Auskunft: Entscheid über allfällige Sicherungsmassregeln des Nachlasses

Umfang der Auskunft: Reinvermögen

7. Ausgleichskasse

  • Für AHV/IV/EL/EO/FLG/KZL

Grundlagen für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 32 Abs. 1 ATSG (SR 830.1); für Kinderzulagen: generelle Ermächtigung sowie Art. 43 Kinderzulagengesetz (sGS 371.1).

ersetzt 01.07.2021 -2- 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge; Festsetzung und Bezug der Beiträge; insbesondere auch Auskünfte gemäss Melde-Formularen; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.

  • Erwerbseinkommen und Betriebskapital Selbständigerwerbender

  • Vermögen und Renteneinkommen Nichterwerbstätiger

  • Anmeldung bzw. Revision zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV- oder IV-Rente

Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse (inkl. Zusammensetzung) des Leistungsberechtigten.

  • Für a.o. Ergänzungsleistungen: siehe Ziff. 32

8. Betreibungsamt und Konkursamt

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 91 Abs. 5 und Art. 222 Abs. 5 SchKG (SR 281.1).

Zweck der Auskunft: Feststellung des Einkommens und Vermögens bzw. der Aktiven und Passiven im Rahmen der Pfändung bzw. Feststellung der Konkursmasse.

Umfang der Auskunft: Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse inkl. deren Zusammensetzung des Schuldners und dessen Ehegatten bzw. des im gleichen Haushalt wohnhaften Lebens- partners mit gemeinsamen Kindern (Konkubinat) sowie Bekanntgabe des Arbeitgebers des Schuldners sowie von Kapitalauszahlungen der letzten 5 Jahre.

9. Bundesamt für Justiz, EJPD

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 17 des Bundesgesetzes über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland (SR 852.1).

Zweck der Auskunft: Abklärung der finanziellen Verhältnisse des Ansprechers.

Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse des Ansprechers.

10. Bundesamt für Polizei (fedpol)

(1) Zweck der Auskunft: Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens.

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 3 Bst. c des Bundesgesetzes über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG; SR 360) und Art. 4 Abs. 1 Bst.c ZentG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. e der VO über die Wahrnehmung kriminalpolizeilicher Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1).

01.01.2022 -3- ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

Umfang der Auskunft: Auskunft über alle vorhandenen Daten, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Delikt stehen. Amtsauskunft über Wahrnehmungen der Steuerbehörde im Rahmen ihrer Amtstätigkeit.

(2) Zweck der Auskunft: Staatsschutz.

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 5 Abs. 2 und 3 sowie Art. 13a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wah- rung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120).

Begründung des Auskunftsgesuchs: fedpol hat summarisch darzulegen, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der steuerpflichtigen Person der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen.

Umfang der Auskunft: keine Einschränkung.

Auskunfterteilende Behörde: Rechtsabteilung des Kantonalen Steueramtes, ksta.rechtsabteilung@sg.ch.

11. Fürsorgebehörde der politischen Gemeinde (öffentliche Fürsorge)

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 6bis des Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1).

Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Sozialhilfeleistungen, Verhinderung unge- rechtfertigter Bezüge von Sozialhilfeleistungen, Feststellung von Unterhaltspflichten oder von einer Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB.

Umfang der Auskunft: Effektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ansprechers, von Unterhaltsver- pflichteten sowie von Verwandten in auf- oder absteigender Linie. Nachlassakten im To- desfall des Ansprechers (Rückerstattung durch Erben gestützt auf Art. 20 Sozialhilfege- setz).

12. Gerichts- und Verwaltungsbehörden betreffend unentgeltliche Rechtspflege

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 120 und 123 ZPO (SR 272), Art. 99 Abs. 2 VRP (sGS 951.1).

Zweck der Auskunft: Abklärungen im Hinblick auf den Entzug (Art. 120 ZPO) und die Nachzahlung (Art. 123 ZPO) der unentgeltlichen Rechtspflege.

Umfang der Auskunft: Reineinkommen inkl. Bruttoeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wurde, sowie Reinvermögen (inkl. Zusammensetzung).

ersetzt 01.07.2021 -4- 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

13. Gerichtsbehörde betreffend fürsorgerische Unterbringung

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 97bis Abs. 1 Bst. a VRP (sGS 951.1).

Zweck der Auskunft: Abklärung in Bezug auf den Erlass der amtlichen Kosten, wenn sich der Betroffene in un- günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

Umfang der Auskunft: Reineinkommen inkl. Bruttoeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wurde, sowie Reinvermögen (inkl. Zusammensetzung).

14. Grundbuchamt

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 239 und 244 StG.

Zweck der Auskunft: Bemessungsgrundlage für Grundsteuer; Beurteilung der Handänderungssteuerfreiheit.

Umfang der Auskunft: Vermögenssteuerwert des Grundstücks; Akten, welche Auskunft geben über den gemein- nützigen oder öffentlichen Zweck eines Grundstücks; Angaben und Unterlagen über die steuerliche Beurteilung einer Umstrukturierung.

15. Grundbuchinspektorat im Bewilligungsverfahren betreffend Erwerb von Grundstü- cken durch Personen im Ausland

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 22 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Aus- land (SR 211.412.41) und Art. 19 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über den Erwerb von Grund- stücken durch Personen im Ausland (SR 211.412.411).

Zweck der Auskunft: Feststellung der Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse des Erwerbers und der Ver- hältnisse, die für die Finanzierung des Kaufs massgeblich sind. Feststellung, ob der Erwer- ber von der direkten Bundessteuer befreit ist.

Umfang der Auskunft: Steuerbefreiungsentscheid; Reineinkommen und effektives Vermögen (inkl. Zusammenset- zung) des Erwerbers; sofern es sich um eine Gesellschaft handelt, auch der Gesellschafter (Aktionäre, Genossenschafter etc.), und von Personen, die in einem Rechtsverhältnis zum Erwerber stehen (z.B. Darlehen).

16. Handelsregisteramt

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 157 Abs. 2 und 3 HRegV (SR 221.411).

Zweck der Auskunft: Ermittlung der Eintragungspflicht.

01.01.2022 -5- ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

Umfang der Auskunft: Eintragungspflichtige Tatsachen.

17. Jugendanwaltschaft

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 45 Abs. 5 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1); Art. 77 EG zur StPO und JStPO (sGS 962.1).

Zweck der Auskunft: Bemessung der elterlichen Beteiligung an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Be- obachtung im Jugendstrafverfahren.

Umfang der Auskunft: Bruttoeinkommen der Eltern (inkl. Zusammensetzung).

18. Kassier der Israelitischen Gemeinde St. Gallen

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 5 des Grossratsbeschlusses über die Israelitische Gemeinde St. Gallen vom 14. Januar 1993 (sGS 171.2); Finanzreglement der Israelitischen Gemeinde.

Zweck der Auskunft: Festsetzung der Steuerschuld der Mitglieder der Israelitischen Gemeinde durch den Kas- sier der Gemeinde.

Umfang der Auskunft: Definitive und provisorische Steuerfaktoren (inkl. Betrag der einfachen Staatssteuer) sowie allfällige Bruttoeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wurde. Auskünfte beschränken sich auf Steuerpflichtige, deren Konfessionszugehörigkeit im Steu- erregister mit "jüdisch" oder "israelitisch" erfasst ist. In allen anderen Fällen ist zunächst eine schriftliche Ermächtigung der Steuerpflichtigen vorzulegen. Gestützt darauf wird für die Folgejahre die Konfessionszugehörigkeit im Steuerregister erfasst.

19. Konkursverwaltung

Siehe StB 162 Nr. 2. Vgl. im Gegensatz dazu Ziff. 8.

20. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

  • Wahrung von Unterhaltsansprüchen des Kindes

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 276 ff. ZGB und Art. 440 ZGB.

Anspruch auf Auskunft: Regionale KESB, die für die Wohnsitzgemeinde des Kindes zuständig ist. Zum Vormund siehe StB 162 Nr. 2.

ersetzt 01.07.2021 -6- 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

Zweck der Auskunft: Feststellung der finanziellen Verhältnisse der Eltern, wenn bei der Genehmigung von Un- terhaltsverträgen der Anspruch des Kindes zu wahren ist.

Umfang der Auskunft: Letztbekannte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einschliesslich Zusammenset- zung.

  • Massnahmen des Erwachsenenschutzes

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 448 ZGB.

Anspruch auf Auskunft: Regionale KESB am Wohnsitz der betroffenen Person.

Zweck der Auskunft: Feststellung der finanziellen Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person, zu deren Wohl und Schutz Massnahmen (z.B. Errichtung einer Beistandschaft) ergriffen werden sollen.

Umfang der Auskunft: Letztbekannte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, einschliesslich Zusammenset- zung.

21. Kirchgemeinden und Konfessionsteile

Grundlage für Interessennachweis: Art. 3 StG: Den öffentlich-rechtlich anerkannten Konfessionsteilen und Kirchgemeinden steht die Steuerhoheit zur Erhebung von Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen zu.

Zweck der Auskunft: Einsicht in alle notwendigen Unterlagen, welche die Überprüfung eines ordnungsgemässen Steuerbezuges ermöglichen.

Umfang der Auskunft: Einsicht ins Steuerregister (Steuerfaktoren) und in die Steuerbezugsdaten; keine Aktenein- sicht!

22. Kriminalpolizei der Kantonspolizei, Dienst Politisch Motivierte Straftaten

Grundlage für Interessennachweis: (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 4 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 13a Abs. 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Zuständig zur Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst und dem Bundesamt für Polizei gemäss Art. 6 Abs. 1 BWIS ist im Kanton St. Gallen ausschliesslich der Dienst Po- litisch Motivierte Straftaten der Kriminalpolizei, mit z.Z. drei Mitarbeitenden.

Zweck der Auskunft: Staatsschutz.

01.01.2022 -7- ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

Begründung der Auskunft: Die ersuchende Behörde hat summarisch darzulegen, worin die zu erkennende oder abzu- wehrende konkrete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der steuerpflichtigen Person der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen.

Umfang der Auskunft: keine Einschränkung.

Auskunfterteilende Behörde: Rechtsabteilung des Kantonalen Steueramtes, ksta.rechtsabteilung@sg.ch.

23. Landwirtschaftsamt

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 7 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1); Art. 22 - 24 der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (SR 910.13).

Zweck der Auskunft: Abklärung der Beitragsvoraussetzungen für Direktzahlungen und Strukturverbesserungen (Meliorationsbeiträge).

Umfang der Auskunft: Reineinkommen und -vermögen (inkl. Zusammensetzung); allfällige Bruttoeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wird.

24. Landwirtschaftliche Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 7 der Verordnung über Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SR 913.1) und Art. 5 der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SR 914.11).

Zweck der Auskunft: Festlegung der Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen. Ausführung der Vollzugsauf- gaben im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Staatsbeiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten.

Umfang der Auskunft: Reineinkommen und -vermögen (inkl. Zusammensetzung); allfällige Bruttoeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wird.

25. Migrationsamt

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 97 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20).

Zweck der Auskunft: Abklärungen über das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b, Art. 84 Abs. 5 AIG, Art. 14 Abs. 2 Bst. c Asylgesetz [SR 142.31]; Art. 31 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [SR 142.201]); Überprüfung der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG).

ersetzt 01.07.2021 -8- 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

Voraussetzungen zur Auskunftserteilung: Das Migrationsamt hat summarisch darzulegen, inwiefern es auf die Steuerdaten ange- wiesen ist und weshalb es ihr nicht zumutbar ist, diese Auskünfte direkt beim Steuerpflich- tigen zu beziehen.

Umfang der Auskunft: Effektive Vermögens- und Einkommensverhältnisse.

26. Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht) Art. 19 NDG (SR 121).

Zweck der Auskunft: Staatsschutz.

Begründung des Auskunftsgesuchs: Der NDB hat summarisch darzulegen, worin die zu erkennende oder abzuwehrende kon- krete Gefahr besteht und inwiefern Auskünfte über die steuerliche Situation der steuerpflich- tigen Person der Gefahrenerkennung oder Gefahrenabwehr dienen.

Umfang der Auskunft: keine Einschränkung.

Auskunfterteilende Behörde: Rechtsabteilung des Kantonalen Steueramtes, ksta.rechtsabteilung@sg.ch.

27. Organe der Arbeitslosenversicherung

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 32 Abs. 1 ATSG.

Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung, Verrechnung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge, Festsetzung und Bezug der Beiträge; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte. Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse des Betroffenen.

28. Organe der Militärversicherung

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 32 Abs. 1 ATSG.

Zweck der Auskunft: Abklärung der notwendigen Umstände in Geldleistungs- und Regressfällen.

Umfang der Auskunft: Effektive Einkünfte, Zivilstand und Unterstützungspflichten des Betroffenen (nicht das Ein- kommen des Ehegatten).

01.01.2022 -9- ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

29. Organe der sozialen Krankenversicherung

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 32 Abs. 1 ATSG.

Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung und Rückforderung von Leistungen; Verhinderung des ungerecht- fertigten Leistungsbezuges; Festsetzung der Prämien; Regress.

Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse.

30. Organe der Unfallversicherung nach UVG / SUVA

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 32 Abs. 1 ATSG.

Zweck der Auskunft: Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen; Verhinderung ungerechtfer- tigter Bezüge; Festsetzung und Bezug der Prämien; Rückgriff auf haftpflichtige Dritte sowie Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten.

Umfang der Auskunft: Effektive Einkünfte, Zivilstand und Unterstützungspflichten des Betroffenen (nicht das Ein- kommen des Ehegatten).

31. Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 61/62 und Art. 87 BVG (SR 831.40), im Weiteren Art. 84 Abs. 2, 85 und 86 ZGB.

Zweck der Auskunft: Ergreifen von Aufsichtsmassnahmen gegen Stiftungen und insbesondere Personalvorsor- geeinrichtungen.

Umfang der Auskunft: Bei "klassischen Stiftungen": Effektive Gewinn- und Kapitalverhältnisse der Stiftung sowie deren Leistungen an Destinatäre; Bei Einrichtungen der beruflichen Vorsorge: zusätzlich Gewinn- und Kapitalverhältnisse der Arbeitgeberfirma.

Voraussetzungen der Auskunft: Nachweis einer Gefährdung der Interessen der Stiftung/der Einrichtung der beruflichen Vor- sorge bzw. der durch sie begünstigten Personen.

32. Sozialversicherungsanstalt (und AHV-Gemeindezweigstellen)

  • Prämienverbilligungen:

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessensnachweis: Art. 11 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (sGS 331.11) i.V.m. Art. 12 ff. der Verordnung zum Einführungsgesetz (sGS 331.111).

ersetzt 01.07.2021 - 10 - 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

Zweck der Auskunft: Abklärung des Anspruches auf Gewährung von Prämienverbilligungen.

Umfang der Auskunft: Effektive finanzielle Verhältnisse des Betroffenen aufgrund der definitiven Veranlagung o- der - sofern noch nicht veranlagt - der Steuerdeklaration des vorletzten Jahres sowie der im selben Jahr im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Bruttoeinkünfte. In besonderen Fällen (Zuzug, Zivilstandsänderung etc.) die Steuerdeklaration des Vorjahres oder die vorläufigen Faktoren des laufenden Jahres.

  • a.o. Ergänzungsleistungen

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 14 des (kantonalen) Ergänzungsleistungsgesetzes (sGS 351.5).

Zweck der Auskunft: Abklärung der Voraussetzungen und Festlegung der a.o. Ergänzungsleistungen. Umfang der Auskunft: Effektives Einkommen und Vermögen sowie dessen Zusammensetzung.

33. Stelle, die die Auszahlung von Elternschaftsbeiträgen verfügt

Generelle Ermächtigung. Grundlage für Interessennachweis: Art. 3 des Gesetzes über die Elternschaftsbeiträge (sGS 372.1) i.V.m. Art. 2 der VV zum Gesetz über die Elternschaftsbeiträge (sGS 372.11).

Zweck der Auskunft: Feststellung der finanziellen Verhältnisse des gesuchstellenden Elternteils.

Umfang der Auskunft: Letztbekannte effektive Einkommens- und Vermögensverhältnisse des gesuchstellenden Elternteils, in der Regel für die ersten sechs Monate nach der Geburt, jedenfalls nicht mehr als für einen Monat vor und ein Jahr nach der Geburt.

34. Strafverfolgungsbehörde (einschliesslich besonders beauftragte Polizeiorgane)

(1) Zweck der Auskunft: Abklärungen im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen.

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 16 Abs. 2, 194, 299, 308 Abs. 1, 311 ff. StPO (SR 312.0).

Umfang der Auskunft: Auskunft über alle vorhandenen Daten, die im Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Delikt stehen. Amtsauskunft über Wahrnehmungen der Steuerbehörde im Rahmen ihrer Amtstätigkeit.

Voraussetzungen zur Auskunftserteilung: Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren und führt die Untersuchung durch. Die Poli- zei untersteht für ihre Ermittlungen der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft. Auskünfte aus den Steuerakten des Verdächtigten oder von involvierten Drittpersonen (na- türliche oder juristische Personen) dürfen daher grundsätzlich nur der Staatsanwaltschaft erteilt werden; dies aber auch bereits vor der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung.

01.01.2022 - 11 - ersetzt 01.07.2021

StB 162 Nr. 3

Die Polizei und weitere Untersuchungsorgane erhalten Auskünfte bei Vorweisen eines ent- sprechenden schriftlichen Auftrags der Staatsanwaltschaft. Liegt ein solcher nicht vor, dür- fen der Polizei lediglich die Steuerfaktoren bekannt gegeben werden. In diesem Fall wird der Steuerpflichtige von der Mitteilung in Kenntnis gesetzt.

Keine Auskunftgabe erfolgt zur Durchführung von Privatstrafklage- und Übertretungsstraf- verfahren.

Auskunfterteilende Behörde: Rechtsabteilung des Kantonalen Steueramtes, ksta.rechtsabteilung@sg.ch.

(2) Zweck der Auskunft: Festlegung der Höhe der Geldstrafe.

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 34 Abs. 2 und 3 StGB (SR 311.0).

Umfang der Auskunft: In der Regel aktuelle Steuerfaktoren (rechtskräftige oder provisorische) inkl. allfällige Brut- toeinkünfte, für welche vereinfacht abgerechnet wurde; bei Ehegatten: Familieneinkommen und -vermögen. Im Einzelfall: detailliertere Auskünfte über Einkommen und Vermögen des Angeschuldig- ten; ev. gemäss Formular der Konferenz der Strafverfolgungsbehörden der Schweiz KSBS.

Zuständig für Auskunftserteilung: Sekretariat des Hauptabteilungsleiters Natürliche Personen, ksta.npland@sg.ch, als zent- rale Auskunftsstelle oder die Gemeindesteuerämter.

35. Versicherungsgericht

Ist Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der unter Ziff. 7, 26 - 29, 31 und 32 bezeichneten Behörden.

Grundlage für Interessennachweis, Zweck und Umfang der Auskunft siehe dort.

36. Zivilgerichte in familienrechtlichen Streitigkeiten

Zweck der Auskunft: Festlegung von Kinderunterhaltsbeiträgen, des nachehelichen Unterhalts und der güter- rechtlichen Ansprüche bei Ehescheidung.

Grundlage für Interessennachweis (übergeordnetes Bundesrecht): Art. 170 Abs. 2 ZGB; Art. 153 Abs. 2, 154, 277 Abs. 2 und 296 Abs. 1 ZPO.

Das Zivilgericht bzw. der verfahrensleitende Einzelrichter hat eine entsprechende Begrün- dung für sein Auskunftsersuchen einzureichen. Eine formelle Beweisverfügung gemäss Art. 154 ZPO wird in der Praxis selten erlassen und von der Steuerbehörde auch nicht ver- langt.

Umfang der Auskunft: Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Ehegatten und ev. des Kindes, ein- schliesslich deren Zusammensetzung.

ersetzt 01.07.2021 - 12 - 01.01.2022

StB 162 Nr. 3

37. Kantonaler Führungsstab / Contact-Tracing

Grundlage für Interessennachweis: Art. 31 Abs. 1 EpG i.V.m. Art. 33 und 58 EpG (SR 818.101); Art. 12 Bevölkerungsschutz- gesetz (sGS 421.1)

Zweck der Auskunft: Eindämmung der Weiterverbreitung des Coronavirus

Umfang der Auskunft: Bekanntgabe der Telefonnummer und der E-Mailadresse des Steuerpflichtigen

01.01.2022 - 13 - ersetzt 01.07.2021