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StB 167 Nr. 1
Bekanntgabe eines Zustellungsempfängers/direkte Postzustellung ins Ausland
1. Bekanntgabe eines Zustellungsempfängers
1.1 Allgemeines
Gemäss Art. 167 Abs. 2 StG können die Steuerbehörden von Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland sowie von Steuerpflichtigen, die längere Zeit von ihrem schweizerischen Wohnsitz abwesend sind, verlangen, dass sie eine natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz bezeichnen, die zum Empfang aller Mitteilungen, Verfü- gungen und Entscheide in Steuersachen ermächtigt ist. Diese Vorschrift über die Bekannt- gabe eines Zustellungsempfängers dient in erster Linie der Vereinfachung und dem beför- derlichen Fortgang des Veranlagungsverfahrens. Sie bedeutet letztlich nichts anderes als eine Konkretisierung der Mitwirkungspflichten, die für alle Steuerpflichtigen gelten und die folglich so ausgestaltet sein müssen, dass sie auch alle Steuerpflichtigen zu treffen vermö- gen. Erst wenn ein Steuerpflichtiger trotz Aufforderung keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet, er mithin seine Mitwirkungspflichten verletzt, wird die Mitteilung sowie der Rechtsspruch von Verfügungen und Entscheiden in Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 26 VRP im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht (Art. 79 Abs. 2 StV).
Bei der Anwendung von Art. 167 Abs. 2 StG ist auf zwei Besonderheiten zu achten:
1.2 Auslandabwesenheit
Der Kreis der auf Verlangen der Steuerbehörde zur Bekanntgabe eines Zustellungsempfän- gers verpflichteten Personen ist beschränkt. Dazu gehören namentlich natürliche und juristi- sche Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland, die im Kanton nur beschränkt steuer- pflichtig sind oder früher steuerpflichtig waren. Im Weiteren können Steuerpflichtige, die län- gere Zeit von ihrem schweizerischen Wohnsitz abwesend sind, zur Bezeichnung eines Zu- stellungsempfängers verpflichtet werden. Über längere Zeit abwesend ist ein Steuerpflichti- ger, der mehr als 6 Monate im Jahr im Ausland weilt. Nicht zur Bekanntgabe eines Zustel- lungsempfängers können Steuerpflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet werden, die lediglich ihre Ferien im Ausland verbringen.
1.3 Zustellungsempfänger/Rechtsstellung
Im Steuerrecht gilt wie im übrigen Verwaltungsrecht die Empfangstheorie. Die Zustellung von Mitteilungen, Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden an den vom Be- troffenen bezeichneten Zustellungsempfänger hat grundsätzlich die gleichen Rechtsfolgen wie die Zustellung an den Betroffenen selbst. Das bedeutet insbesondere, dass dem Zu- stellungsempfänger ausgehändigte Veranlagungsverfügungen oder Einspracheentscheide als rechtmässig eröffnet gelten, womit die Fristen zur Ergreifung des Rechtsmittels zu lau- fen beginnen. Will der Betroffene das ihm zustehende Recht nicht verwirken, so muss er selbst oder der von ihm dazu bevollmächtigte Zustellungsempfänger das Rechtsmittel er- greifen. Das Rechtsverhältnis zwischen Betroffenem und Zustellungsempfänger beurteilt sich somit nach der allgemeinen Regel über die Vertretung in Steuerangelegenheiten (Art. 167 Abs. 1 StG; vgl. auch Art. 10 VRP).
01.07.2021 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 167 Nr. 1
2. Direkte Postzustellung ins Ausland
Mit Inkrafttreten des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen, MAC; SR 0.652.1) ist neu die direkte Postzustellung von Schrift- stücken Schweizer Behörden ins Ausland möglich (Art. 17 Abs. 3 Amtshilfeübereinkom- men). Mit Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die internationale Amtshilfe in Steuersa- chen (StAhiG; SR 651.1) wurde klargestellt, dass die direkte postalische Zustellung ins Ausland auch durch die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden (soweit sie zuständig sind) erfolgen darf. Zulässig ist sie für Steuerperioden ab 2018, ausser im Partnerstaat ist das Amtshilfeübereinkommen für die konkrete Steuerperiode noch nicht anwendbar. Ferner ist sie ausgeschlossen, wenn der Partnerstaat einen Vorbehalt gegenüber der direkten Postzustellung in sein Hoheitsgebiet angebracht hat. Die Schweiz, alle ihre Nachbarstaaten (Deutschland, Österreich, Frankreich, Fürstentum Liechtenstein und Italien), Grossbritan- nien, die USA und Kanada - um hier zumindest einmal einige Länder zu nennen - haben aber keinen solchen Vorbehalt erklärt und lassen damit die direkte postalische Zustellung zu.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat zur direkten Postzustellung nach Amtshil- feübereinkommen ein Arbeitspapier publiziert, in dem die Voraussetzungen detailliert be- schrieben werden. Im Anhang findet sich sodann ein Überblick über die Möglichkeiten der direkten Postzustellung gemäss Amtshilfeübereinkommen in Bezug auf ausgewählte Part- nerstaaten und Steuern. Das Arbeitspapier samt Anhang ist abrufbar unter: http://www.estv.admin.ch/, <Internationales Steuerrecht><Fachinformationen><Amts- und Rechtshilfe><Direkte Postzustellung gemäss MAC>.
Ist eine Zustellung ins Ausland zulässig, liegt es im Ermessen der Steuerbehörde, ob eine Zustellung ins Ausland erfolgt oder ein Zustellungsempfänger in der Schweiz verlangt wird. Ein Anspruch auf Postzustellungen ins Ausland besteht nicht.
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.07.2021