StB 167 Nr. 2
StB 167 Nr. 2
Vertretung im Steuerverfahren
1. Allgemeines
Zivilrechtlich wird unterschieden zwischen gesetzlicher und vertraglicher (gewillkürter) Ver- tretung. Hat der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz im Ausland, spricht man auch von not- wendiger Vertretung. Als Vertreter wird zugelassen, wer handlungsfähig ist und in bürgerli- chen Ehren und Rechten steht. Ein Anwaltsmonopol besteht in Steuersachen nicht, wes- halb kein Ausweis über die fachliche Befähigung nötig ist. Als Vertreter kommen nebst na- türlichen auch juristische Personen in Frage. Wird der Steuerpflichtige durch eine juristische Person vertreten, kann dem Handelsregisterauszug der betreffenden juristischen Person entnommen werden, inwieweit eine Einzelperson berechtigt ist, für die juristische Person zu handeln.
2. Gesetzliche Vertretung
Von Gesetzes wegen vertreten sind minderjährige Kinder sowie verbeiständete Volljährige je nach Art und Massnahmen der errichteten Beistandschaft (Art. 304, 327c, 395 und 398 ZGB). Der gesetzliche Vertreter eines Steuerpflichtigen kann seinerseits einen vertragli- chen Vertreter (General- und/oder einen Spezialvertreter) beauftragen. Der Vertreter mit Vollmacht (vertragliche Vertreter) handelt in diesem Fall nicht im Auftrag des Steuerpflich- tigen, sondern des gesetzlichen Vertreters. Er ist auch nur ihm gegenüber für sein Tun haftbar. Zwischen dem gesetzlichen Vertreter der steuerpflichtigen Person und dem ver- traglichen Vertreter gelangen in diesem Fall die Grundsätze der vertraglichen Vertretung zur Anwendung.
2.1 Minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge
Minderjährige werden durch den oder die Inhaber der elterlichen Sorge vertreten, wobei nach dem neuen Scheidungsrecht nicht gemeinsam besteuerte Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben können. In diesem Fall kann eine Person zwei gesetzliche Vertreter ha- ben, die nicht gemeinsam besteuert werden.
2.2 Minderjährige Kinder unter Vormundschaft
Steht ein Kind nicht unter elterlicher Sorge, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Vor- mund. Dieser vertritt als gesetzlicher Vertreter das minderjährige Kind auch vor den Steu- erbehörden.
2.3 Beistandschaft nach neuem Recht
Mit Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts per 1.1.2013 wird die Vormundschaft, die Beistandschaft und die Beiratschaft von volljährigen Personen abgelöst durch verschiedene Beistandschaften mit differenzierten Massnahmemöglichkeiten.
Als gesetzlicher Vertreter der verbeiständeten Person qualifiziert nach neuem Recht in je- dem Fall der Beistand mit umfassender Beistandschaft. Die umfassende Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB wird als Nachfolgeinstitut zur bisherigen Vormundschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsunfähigkeit, besonders hilfsbedürf- tig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge
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und des Rechtsverkehrs. Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entfällt von Ge- setzes wegen.
Gesetzlicher Vertreter kann auch der Beistand bei Errichtung einer Vertretungsbeistand- schaft gemäss Art. 394 f. ZGB sein, sofern diese gemäss Ernennungsurkunde die Vertre- tung des Verbeiständeten in administrativen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten oder die umfassende Vermögensverwaltung umfasst.
2.4 Beistandschaft nach altem Recht
Die kantonalen Behörden haben das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht in einer Übergangsfrist von drei Jahren umzusetzen. Zwischenzeitlich haben sich die Steuerbehör- den demnach parallel mit Vormundschaften und Beistandschaften nach altem und neuem Recht zu befassen.
Die nach altem Recht angeordnete Beistandschaft im engeren Sinn (Vertretungs- und Ver- waltungsbeistandschaft gemäss Art. 392 und 393 aZGB) hat keinen Einfluss auf die Hand- lungsfähigkeit und damit auf die verfahrensrechtliche Stellung des Verbeiständeten im Steuerverfahren. Er kann grundsätzlich ohne Einschränkung neben dem Beistand selbst handeln, doch binden ihn die Handlungen des Beistands so, wie wenn er selber einen Ver- treter eingesetzt hätte. Wer in Steuersachen handelt, der Steuerpflichtige oder sein Bei- stand, hängt vom Einzelfall ab. Die Steuerbehörden verkehren mit dem Beistand, wenn der Steuerpflichtige ausserstande ist, sich um seine Steuerangelegenheiten zu kümmern, oder wenn die Beteiligten dies ausdrücklich verlangen.
Sieht die Ernennungsurkunde der bisherigen Vormundschaftsbehörde jedoch vor, dass der Beistand unter anderem beauftragt wird, den Verbeiständeten in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, ist der Beistand ohne separate Vollmacht des Steuerpfilchtigen gesetzlicher Vertreter auch in Steuersachen.
2.5 Beiratschaft nach altem Recht
Es ist zu unterscheiden zwischen der Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 1 aZGB) und der Verwaltungsbeiratschaft (Art. 395 Abs. 2 aZGB).
Durch die Mitwirkungsbeiratschaft wird die Handlungsfähigkeit des Verbeirateten in der Weise beschränkt, dass dieser eine Reihe von Rechtshandlungen, namentlich Rechtsge- schäfte, nur unter Mitwirkung des Beirats gültig vornehmen kann. Ohne dessen Mitwirkung sind die Rechtshandlungen des Verbeirateten ebenso ungültig wie die ohne Zustimmung des Vormunds eingegangenen Verpflichtungen eines Bevormundeten.
Die Zustimmung des Beirats ist nach Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB erforderlich für die Pro- zessführung, mithin auch für die Führung von Steuerprozessen. Der Beirat hat nicht schon im Steuerveranlagungsverfahren ganz allgemein - etwa durch Zustimmung zur Steuerer- klärung des Verbeirateten - mitzuwirken. Art. 395 Abs. 1 Ziff. 1 aZGB spricht ausdrücklich von der "Prozessführung", womit die Teilnahme am nichtstreitigen Verfahren, wozu auch das Steuerveranlagungsverfahren zu zählen ist, ausgenommen ist. Der Mitwirkungsbeirat ist nicht gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten. Bei Vorliegen einer Mitwirkungsbeirat- schaft verkehren daher die Steuerbehörden weiterhin mit dem Steuerpflichtigen direkt.
Bei der Verwaltungsbeiratschaft wird die Verwaltung des Vermögens dem Verbeirateten entzogen, während dieser über die Erträgnisse die freie Verfügung behält. Der Beirat ist
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daher im Bereich der Vermögensverwaltung gesetzlicher Vertreter des Verbeirateten, wel- cher diesbezüglich praktisch entmündigt ist. Weil Steuerschulden die Vermögenssubstanz belasten, für welche dem Verbeirateten die Handlungsfähigkeit entzogen ist, kommt dem Verwaltungsbeirat im Steuerveranlagungsverfahren die Stellung eines gesetzlichen Vertre- ters zu. Bei Vorliegen einer Verwaltungsbeiratschaft gelten daher die gleichen Vertretungs- grundsätze wie bei einer Vormundschaft.
2.6 Willensvollstrecker
vgl. StB 193 Nr. 1
3. Vertragliche Vertretung
Das vertragliche Vertretungsverhältnis ist obligationenrechtlicher Natur (einfacher Auftrag gemäss Art. 394 ff. OR). Liegt ein gültiges Vertretungsverhältnis vor, treten die Rechtswir- kungen von Verfahrenshandlungen und Unterlassungen des Vertreters beim Steuerpflich- tigen ein. Der Steuerpflichtige kann sich diesen Wirkungen nicht dadurch entziehen, dass er sich auf das Fehlverhalten seines Vertreters beruft. Hat ein Vertreter ohne Vollmacht gehandelt, werden seine Rechtshandlungen wirksam, wenn der Steuerpflichtige diese nachträglich ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt (SGE 1980 Nr.1).
Steuerpflichtige können sich im Veranlagungsverfahren durch eine Drittperson (Steuerbe- rater, Treuhänder usw.) vertreten lassen, soweit keine persönliche Mitwirkung erforderlich ist. Subjektive Voraussetzung für diese Drittperson ist deren Handlungsfähigkeit (Art. 12 Bst. d Anwaltsgesetz; sGS 963.70). Der Vertreter benötigt zudem eine Vollmacht. Unter Vollmacht versteht man die dem Vertreter durch den Vertretenen erteilte Vertretungsmacht. Der Bevollmächtigte handelt somit im Namen und auf Rechnung des Vollmachtgebers. Das Vertretungsverhältnis kann formlos und damit stillschweigend begründet werden. So kann sich ein Vertretungsverhältnis aus den vom Vertretenen geschaffenen oder gebilligten Um- ständen ergeben (In Bezug auf die Entgegennahme einer Postsendung, SGE 1998 Nr. 12). Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Steuergeheimnisses ist ein vertragliches Ver- tretungsverhältnis schriftlich anzuzeigen, d.h. der Vertreter hat sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (vgl. Muster einer Vertretungsvollmacht auf Seite 8). Vorbehaltlich der Ausführungen unter Ziff. 4.2 wird deshalb nach st. gallischer Praxis eine vertragliche Vertretung im Veranlagungsverfahren nur angenommen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Da dieser Hinweis deutlich auf dem Steuererklärungsformular und in der Weglei- tung für Einkommens- und Vermögenssteuern angebracht ist, lässt sich aus dem Vermerk "Rückfragen an" kein gültiges Vertretungsverhältnis herleiten.
Die Veranlagungsbehörde hat von Gesetzes wegen das Recht (nicht aber die Pflicht), vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht zu verlangen. Liegt eine Vollmacht vor, werden Aufla- gen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen der bevollmächtigten Person zugestellt. Das Gleiche gilt für das nichtschriftliche Verfahren. Nicht delegierbar ist die Verpflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung und zur persönlichen Auskunftsertei- lung.
Das Vertretungsverhältnis fällt dahin, sobald die Vollmacht widerrufen wird. Die Vollmacht ist jederzeit einseitig widerruflich. Allenfalls ergibt sich ein Widerruf auch aus den Umstän- den, wobei sich aus Gründen der Rechtssicherheit ein schriftlicher Widerruf, welcher Dritten gegenüber angezeigt werden muss, rechtfertigt. Dem Widerruf durch den Vollmachtgeber gleichgestellt ist die Niederlegung der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Die Vollmacht
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erlischt weiter mit dem Tod, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten, ebenso mit der Erledi- gung des Geschäftes, für welches die Vollmacht erteilt wurde, oder durch Zeitablauf, falls die Vollmacht befristet war.
In seltenen Fällen bleiben Vollmachten über den Tod hinaus in Kraft. Dann treten die Erben bzw. die Erbengemeinschaft nach dem Tod des Vollmachtgebers in dessen Rechtsstellung ein. Der Bevollmächtigte wird nach dem Tod des Vollmachtgebers somit Bevollmächtigter der Erben bzw. der Erbengemeinschaft. Es steht den Erben jederzeit frei, die Vollmacht zu widerrufen.
3.1 Arten der Vollmacht
Einzelvollmacht Der Bevollmächtigte oder mehrere Bevollmächtigte sind be- rechtigt, je allein zu handeln.
Kollektivvollmacht Der Vertreter ist nur ermächtigt, mit einem oder mehreren an- dern zusammen für den Vertretenen zu handeln.
Solidarvollmacht Unter mehreren Bevollmächtigten ist jeder von ihnen er- mächtigt, je allein zu handeln.
Spezialvollmacht Der Bevollmächtigte ist nur ermächtigt, ein ganz bestimmtes Geschäft vorzunehmen (z.B. Kauf eines bestimmten Grund- stücks) und ev. auch dieses nur innerhalb von gewissen Schranken (z.B. Kauf nur bis zu einem limitierten Preis).
Gattungsvollmacht Der Bevollmächtigte ist zum Abschluss von Geschäften einer bestimmten Art ermächtigt (z.B. Börsengeschäfte)
Generalvollmacht Der Bevollmächtigte ist ermächtigt, eine unbestimmte Anzahl von Rechtshandlungen irgendwelcher Art (in der Regel eines bestimmten Gebietes) vorzunehmen (z.B. Anwaltsvollmacht)
Vollmacht mit Substitutions- Der Bevollmächtigte ist befugt, eine Untervollmacht an einen klausel Dritten zu erteilen.
Aus steuerlicher Sicht sind die folgenden Vertretungsarten von Bedeutung:
3.2 General- oder Dauervertretung
Liegt eine General- oder Dauervertretung vor, erstreckt sich diese auf das ganze Veranla- gungsverfahren und allenfalls auch das Rechtsmittelverfahren betreffend kantonale Steu- ern und Bundessteuern, nicht aber auf das Bezugsverfahren. Im Interesse der Verwaltungs- ökonomie ist bei Generalvollmachten von einem Dauervertragsverhältnis auszugehen, das solange gilt, als die Vollmacht nicht (schriftlich) widerrufen wird. Die Vollmachtformulare sind entsprechend ausgestaltet (vgl. Muster Seite 7), da die st. gallischen Gerichte einer gewöhnlichen Vertretungsvollmacht lediglich für eine einzige Veranlagungsperiode Rechts- wirkungen zusprechen. Die Vertretungsvollmacht gilt nur für die betreffende Steuerart. Ist gleichzeitig ein anderes (z.B. Grundstückgewinn- oder Erbschaftssteuer-)Verfahren hängig, ist hierfür vom Vertreter eine gesonderte (Spezial)Vollmacht einzureichen, da innerhalb des kantonalen Steueramtes unterschiedliche Abteilungen mit der Veranlagung betraut sind
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und diese im Normalfall von einem bereits bestehenden Vertretungsverhältnis in anderer Sache keine Kenntnis haben.
3.3 Spezial- oder Fallvertretung
Eine Spezialvollmacht bezieht sich nur auf eine bestimmte Frage (z.B. subjektive Steuer- pflicht; gerichtliches Rechtsmittelverfahren usw.) und erlischt mit deren Beantwortung o-der Erledigung. Typisches Beispiel ist ein durch einen Rechtsanwalt geführtes Vertretungsman- dat vor Verwaltungsrekurskommission, Verwaltungsgericht oder Bundesgericht.
Ein Steuerpflichtiger kann nur einen Generalvertreter haben. Jede nachfolgende generelle Vollmacht hebt jede vorangegangene eo ipso auf. Treten ausnahmsweise einmal gleichzei- tig zwei bevollmächtigte Personen auf, kann verlangt werden, dass einer als Adressat be- zeichnet wird. Hingegen kann nebst dem Generalbevollmächtigten im gleichen Fall auch noch ein (ausnahmsweise auch mehrere) Spezialvertreter auftreten, der nur in einem be- stimmten Bereich tätig wird.
4. Sonderfälle
4.1 Vertretung unter Ehegatten
Die Ehegatten handeln gemeinsam, müssen aber nicht. Jeder Ehegatte kann sich durch den anderen vertreten lassen. Tritt nur ein Ehegatte im Verfahren auf, wird aufgrund der gesetzlichen Konzeption die vertragliche Vertretung des anderen Ehegatten vermutet. Eine Einschränkung dieser gesetzlichen Vermutung gilt nur mit Bezug auf die Unterzeichnung der Steuererklärung (vgl. Art. 164 Abs. 2 StG; die gesetzliche Vermutung tritt erst nach unbenutztem Fristenlauf ein). Im Übrigen wird verwiesen auf StB 20 Nr. 1.
4.2 Anwälte
Nach Art. 26 des kantonalen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) gilt der Rechtsanwalt als Inha- ber einer Vertretungsvollmacht dessen, für den er handelt. Bei Rechtsanwälten erübrigt sich im Normalfall die Einholung einer Vollmachtserklärung, da Rechtsanwälte von Gesetzes wegen als vertragliche Vertreter gelten (bezüglich Aktenedition an Rechtsanwälte vgl. StB 165 Nr. 1). Die verfahrensleitende Behörde kann dennoch von Rechtsanwälten eine Voll- macht verlangen, wenn es die Umstände erfordern (z.B. wenn sich zwei Rechtsanwälte gleichzeitig als Vertreter eines Pflichtigen ausgeben).
4.3 Vertretung im Ausland (Notwendige Vertretung)
Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen vertraglichen Vertreter in der Schweiz bezeichnet (StB 167 Nr. 1). Es genügt, wenn sich das Vertretungsverhältnis in der Zustellungsberechtigung erschöpft, d.h. der bezeichnete Vertreter ist blosser Zustellungsempfänger bzw. Zustellungsbevoll- mächtigter.
5. Steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit des Steuervertreters
5.1 Verletzung von Verfahrenspflichten
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Wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kommt als Täter nur in Frage, wem das Steuer- gesetz persönlich eine Pflicht auferlegt, welcher er auch nach wiederholter Aufforderung nicht nachkommt. Die Verfahrenspflichten sind in Art. 168 ff. StG umschrieben. Bei Verlet- zung von Verfahrenspflichten gemäss Art. 247 StG trifft die Strafe primär den Steuerpflich- tigen (StB 247 Nr. 1). Dies gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige einen Vertreter beauftragt. Der Steuerpflichtige kann jedoch den Beweis antreten, dass er den Vertreter gehörig instruiert sowie dessen Handlungen angemessen überprüft und überwacht hat. Gelingt ihm dieser Sorgfaltsbeweis, so bleibt er straffrei. Der Vertreter selbst kann nur bestraft werden, wenn ihm das Steuergesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. Ist der Steuervertreter z.B. als Vermögensverwalter des Steuerpflichtigen tätig, so muss er dem Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über das verwaltete Vermögen und seine Erträgnisse ausstellen (Art. 172 Abs. 1 lit. d StG).
5.2 Versuchte oder vollendete Steuerhinterziehung
Der Tatbestand der Steuerhinterziehung kann nur von einem bestimmten Personenkreis begangen werden (StB 248 Nr. 1). Art. 250 StG hält indes fest, dass ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft werden kann, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mit- wirkt. Die Busse beträgt bis zu Fr. 10'000.--, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50'000.--. Zudem besteht eine solidarische Haftung für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
5.3 Steuerbetrug
Eines Steuerbetrugs gemäss Art. 272 StG macht sich schuldig, wer zum Zwecke einer ver- suchten oder vollendeten Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich un- wahre Urkunden zur Täuschung der Steuerbehörde verwendet (vgl. StB 272 Nr. 1). Als Täter kommen neben dem Steuerpflichtigen auch der gesetzliche oder vertragliche Vertre- ter in Frage. Ebenso werden Anstiftung und Gehilfenschaft des Steuervertreters zum Steu- erbetrug bestraft.
5.4 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
Als Erbenvertreter kann bestraft werden, wer in der Absicht, Nachlasswerte der Inventarauf- nahme zu entziehen, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, ver- heimlicht oder beiseite schafft (Art. 251 StG). Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Willensvollstreckers vgl. StB 193 Nr. 1.
6. Rechtsgültige Zustellung / Eröffnungsfehler
Liegt eine Steuervertretung vor, ist die Steuerbehörde zur Zustellung an den bevollmäch- tigten Vertreter verpflichtet. Wird trotzdem allein dem Steuerpflichtigen persönlich zuge- stellt, so liegt ein Eröffnungsfehler vor, aus dem dem Steuerpflichtigen zumindest keine Nachteile erwachsen dürfen. In einem solchen Fall wird die versäumte Einsprachefrist wie- derhergestellt, wenn vom Steuerpflichtigen nachgewiesen wird, dass es ihm nicht möglich war, auf den zugestellten Entscheid zu reagieren. Dabei gilt, dass die Adressaten einer mangelhaften Verfügung im Rahmen des ihnen Zumutbaren von sich aus die sich aufdrän- genden Schritte zur Behebung des Mangels zu unternehmen haben. Unter Berücksichti- gung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist den Steuerpflichtigen im Allgemeinen zu-
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zumuten, mit ihrem Vertreter oder der Behörde Kontakt aufzunehmen, um sich Klarheit dar- über zu verschaffen, ob die Behörde ihnen die Verfügung lediglich orientierungshalber di- rekt zugestellt oder ob sie das bestehende Vertretungsverhältnis missachtet hat. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung beträgt die Zeitspanne, innert welcher bei fälschlicher Zustellung der Verfügung an den Verfügungsadressaten mit einer Einsprache gerechnet werden könne, höchstens das Doppelte der gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittelfrist. Dies in der Annahme, dass der Verfügungsadressat spätestens bei unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist davon ausgehen muss, dass sein Rechtsvertreter die Verfügung nicht erhalten und daher nicht reagiert hat. Dem Verfügungsadressaten obliegt es dann aufgrund der ihn treffenden Sorgfaltspflicht, dem Vertreter sofort die Verfügung zuzustellen, damit dieser innert der ihm alsdann zur Kenntnis gebrachten Rechtsmittelfrist reagieren kann.
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Der/die | |||||
Steuerpflichtige(n): | Name Name Adresse Telefon | ______ ______ | Vorname Vorname Fax | ||
Register-/Personen-Nr. gem. Steuererklärung | |||||
An das Steueramt
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Vertretungsvollmacht | |||||
Zur Vertretung im ordentlichen Veranlagungsverfahren für Einkom- | |||||
mens- und Vermögenssteuern vor den | st.gallischen Steuerbehörden wird | ||||
Name/Firma des/der | |||||
Vertreters/Vertreterin: Name | |||||
Adresse | |||||
Telefon | Fax | ||||
ermächtigt, soweit keine persönliche Mitwirkungspflicht im Verfahren be- | |||||
steht. | |||||
Gestützt auf diese Vertretungsvollmacht werden insbesondere Steuerer- klärungen, Auflagen, Steuerveranlagungen und Steuerrechnungen der | |||||
bevollmächtigten | Person zugestellt. Das Gleiche | gilt für das nichtschriftli- | |||
che Verfahren. | |||||
Der bevollmächtigten Person kommen | im Veranlagungsverfahren die | ||||
gleichen Rechte und Pflichten zu, wie der/den unterzeichneten steuer- | |||||
pflichtigen Person/en selber. Nicht delegierbar | ist insbesondere die Ver- | ||||
pflichtung zur persönlichen Unterzeichnung der Steuererklärung (Art. 168 | |||||
Abs. 2 StG) und die Pflicht zur persönlichen Auskunftserteilung (Art. 170 | |||||
Abs. 2 StG). | |||||
Diese Vertretungsvollmacht gilt für alle laufenden und künftigen ordentli- | |||||
chen Veranlagungsverfahren für Einkommens- und Vermögenssteuern | |||||
bis zum schriftlichen Widerruf. | |||||
Ort / Datum
Unterschrift/en | (bei Verheirateten von beiden | Ehegatten, | |||
bei registrierten Partnern von beiden Partnern) | |||||
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