StB 168 Nr. 1
StB 168 Nr. 1
Steuererklärungsformulare
1. Grundsatz
Durch öffentliche Bekanntgabe oder Zustellung der Formulare werden die Steuerpflichtigen aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen (Art. 168 Abs. 1 StG). Steuerpflichtige, die kein Formular erhalten, haben dies beim zuständigen Gemeindesteueramt (für die Einkommens- und Vermögenssteuern) bzw. beim Kantonalen Steueramt (für die übrigen Steuerarten) zu verlangen.
Nach dem Grundsatz des Amtsverkehrs bestimmt das Kantonale Steueramt die zu verwendenden Steuerformulare (Art. 158 StG). Soweit die Einreichung von Steuerformularen in elektronischer Form erfolgen kann, wird auf StB 179 Nr. 1 verwiesen.
Die nachstehenden Anforderungen an nichtamtliche Steuererklärungsformulare für Einkommens- und Vermögenssteuern gelten sachgemäss auch für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen. Für die Deklaration der Grundstückgewinnsteuern und der Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie für die Formulare der Quellensteuern ist hingegen die Verwendung der amtlichen, vorgedruckten Formulare zwingend vorgeschrieben (z.T. scanningfähiger Druck).
2. Handschriftliches Ausfüllen
Werden die Steuerformulare handschriftlich ausgefüllt, so ist ein blauer oder schwarzer Kugelschreiber oder Filzstift zu verwenden; Eintragungen mit Bleistift sind nicht zulässig. Zudem sind in den Wegleitungen die Hinweise zum richtigen Ausfüllen der Steuererklärung zu beachten.
3. Ausfüllen mit elektronischen Hilfsmitteln
3.1 Internet-Steuererklärung des Kantonalen Steueramtes
Für die Einkommens- und Vermögenssteuern wird jeweils zu Beginn der Veranlagungsperiode ein entsprechendes Programm auf der Homepage des Kantonalen Steueramtes www.steuern.sg.ch zur Verfügung gestellt. Unter der genannten Internet- Adresse kann das Programm (mit integrierter Wegleitung, Kursliste und den wichtigsten Formularen) abgerufen, herunter geladen und anschliessend offline ausgefüllt werden. Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen können die mit diesem Programm ausgefüllte Steuererklärung auch elektronisch einreichen (StB 179 Nr. 1).
3.2 Andere Steuererklärungsprogramme
Steuererklärungen können grundsätzlich auch mit den im Handel erhältlichen Computer- Programmen privater Anbieter ausgefüllt werden. Zu beachten ist, dass einerseits derartige Programme durch das Kantonale Steueramt nicht geprüft (homologiert) werden, und dass anderseits die nachstehenden Voraussetzungen einzuhalten sind.
Kann das Computer-Programm die amtlichen Formulare bedrucken, dürfen die Steuererklärung sowie das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formulare 1 und 2) zum Bedrucken nicht zerschnitten werden.
01.09.2003 -1- ersetzt 01.01.1999
StB 168 Nr. 1
Druckt das Computer-Programm eigene Formulare aus, werden diese nur akzeptiert, wenn die folgenden Mindestanforderungen erfüllt sind:
Die Formulare müssen in Bezug auf Gestaltung und Inhalt mit den Originalformularen identisch sein. A3-Formulare (Steuererklärung, Wertschriften- und Guthabenverzeichnis usw.) können in einzelne A4-Blätter aufgeteilt werden. Nicht notwendig ist das rückseitige Bedrucken sowie die Aufnahme des Kantons- und des Bundeswappens im Logo.
Die ausgedruckten Einzelblätter sind zusammengestellt wie die Originalformulare (A3- Formulare, doppelseitige A4-Formulare) beizulegen (nicht zusammenheften).
Die Deklaration hat in schwarzer Schrift auf weissem Grund zu erfolgen.
Sämtliche Formulare sind zur Identifikation mindestens mit dem Namen des Steuerpflichtigen und seiner massgeblichen Register-Nummer zu versehen (z.B. in der Kopf- oder Fusszeile).
Sämtliche Ausdrucke müssen an den dafür vorgesehenen Stellen datiert und unterzeichnet werden.
4. Einreichen der elektronisch ausgefüllten Steuererklärung
4.1 Einreichung in Papierform
Die elektronisch ausgefüllte Steuererklärung ist
Zusammen mit dem Originalformular (vorbeschriftete Steuererklärung mit Strichcode) einzureichen. In dieses Original sind die Totalergebnisse (z.B. steuerbares Einkommen, steuerbares Vermögen) zu übertragen. Die Steuererklärung ist an der hierfür vorgesehenen Stelle zu datieren und vorschriftsgemäss zu unterzeichnen.
Die ausgedruckten PC-Steuerformulare sind beizulegen (vgl. Ziff. 3.2).
Wird das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Formular 2) losgelöst von einer Steuererklärung eingereicht, sind die totalisierten Werte in das vorbeschriftete Original zu übertragen. Dieses ist ebenfalls zu unterzeichnen und zusammen mit den ausgedruckten PC-Steuerformularen und den erforderlichen Belegen einzureichen.
4.2 Elektronische Einreichung vgl. StB 179 Nr. 1
5. Folgen bei Nichtbeachten der Anforderungen
Werden diese Anforderungen nicht beachtet, so weisen die zuständigen Steuerbehörden die Formulare zur Verbesserung zurück. Sie können bei Ungenügen im Einzelfall auch das Ausfüllen der amtlichen Originalformulare verlangen.
ersetzt 01.01.1999 -2- 01.09.2003