Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

B 2005/227

Rubrum

Fall-Nr.: B 2005/227 Stelle: Verwaltungsgericht Rubrik: Verwaltungsgericht Publikationsdatum: 22.02.2006 Entscheiddatum: 22.02.2006

Entscheid Verwaltungsgericht, 22.02.2006 Ausländerrecht, Art. 7 ANAG (SR 142.20). Die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines mit einer Schweizerin verheirateten marokkanischen Staatsangehörigen ist rechtmässig, wenn die Berufung auf die nur noch formal bestehende Ehe missbräuchlich ist, die eheliche Gemeinschaft weniger als drei Jahre dauerte und sich der Ehemann weniger als fünf Jahre in der Schweiz aufhielt (Verwaltungsgericht, B 2005/227).

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

In Sachen

K. T.,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R.,

gegen

Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen,

Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A./ K. T., geboren 1968, ist marokkanischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 20. Februar 2001 in seinem Heimatstaat die in St. Gallen wohnhafte Schweizer Bürgerin N.G., geboren 1960. Am 27. Mai 2001 reiste der Ehemann im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung.

Am 3. Juni 2003 beantragte die Ehefrau beim Bezirksgericht St. Gallen Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 23. Juni 2003 ordnete das Bezirksgericht Gütertrennung an, und die Eheleute schlossen eine Vereinbarung über sämtliche Nebenfolgen des Getrenntlebens.

Mit Verfügung vom 16. August 2005 wies das Ausländeramt das Gesuch des Ehemannes um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab mit der Begründung, die Berufung auf die formal bestehende Ehe sei rechtsmissbräuchlich.

B./ Gegen die Verfügung des Ausländeramts erhob K. T. Rekurs, der vom Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 5. Dezember 2005 abgewiesen wurde.

C./ Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2005 erhob K. T. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wird im wesentlichen geltend

gemacht, die Berufung auf die Ehe sei nicht rechtsmissbräuchlich. Aufgrund der kulturellen Unterschiede der Eheleute sei die Trennung kein Ausdruck eines endgültigen Scheiterns der Ehe. Auf die einzelnen Ausführungen in der Beschwerde wird, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2006 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom 20. Dezember 2005 entspricht zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2./ Nach Art. 7 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (SR 142.20, abgekürzt ANAG) hat der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Kein solcher Anspruch besteht nach Art. 7 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen. Erfasst wird davon die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigten (BGE 128 II 151, 127 II 55 mit Hinweisen). Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist insbesondere, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 128 II 151 mit Hinweis).

a) Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 128 II

151, 127 II 56 je mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG ist dies dann der Fall, wenn sich der Ausländer in einem fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell und ohne Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht (BGE 128 II 151 mit Hinweis auf BGE 127 II 56, 123 II 50 f.). Ein Rechtsmissbrauch darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist (BGE 128 II 151). Erforderlich sind konkrete Hinweise darauf, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und nicht mehr zu erwarten ist (BGE 128 II 151, 127 II 57).

b) Der Beschwerdeführer schloss mit seiner Ehefrau am 23. Juni 2003 eine Vereinbarung über die Folgen des Getrenntlebens. Er selbst äusserte gegenüber dem Ausländer-amt, er lebe seit 10. Juli 2003 von seiner Ehefrau getrennt. Diese hielt am 25. April 2004 gegenüber dem Ausländeramt schriftlich fest, es sei ihr gemeinsames Ziel, weiter zusammen zu bleiben und das Leben gemeinsam zu verbringen. Sie stünden trotz des Getrenntlebens in stetem Kontakt zueinander. Am 4. Mai 2005 äusserte sich die Ehefrau allerdings dahingehend, ihr Ehewille sei zwischenzeitlich endgültig erloschen. Sie befinde sich seit mehr als einem halben Jahr in einer neuen festen Beziehung. Selbst wenn ihr Ehegatte die Gemeinschaft wieder aufnehmen wollte, wäre sie nicht mehr dazu bereit. Sie werde nach Ablauf der Trennungsfrist die Scheidung einreichen.

Selbst wenn der Beschwerdeführer zu Beginn der Trennung noch davon ausgehen durfte, eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei möglich, so ist spätestens seit der unmissverständlichen Erklärung der Ehefrau vom 4. Mai 2005 und der Aufnahme einer neuen Beziehung bei objektiver Betrachtung von einem definitiven Scheitern der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Im übrigen sind auch keine Bemühungen des Beschwerdeführers ersichtlich, die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen war spätestens im Zeitpunkt der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im August 2005 davon auszugehen, dass objektiv keine Anhaltspunkte mehr für eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft bestanden, weshalb Ausländeramt und Vorinstanz die Berufung des Beschwerdeführers auf den formalen Bestand der Ehe zu Recht als missbräuchlich

qualifiziert haben. Somit steht dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 7 Abs. 1 ANAG kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu (BGE 128 II 154 und 127 II 59).

c) Zu prüfen bleibt, ob die Behörde das mit Art. 4 ANAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäss wahrgenommen hat bzw. ob in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein Ermessensmissbrauch zu erblicken ist.

Das Verwaltungsgericht übt lediglich eine Rechtskontrolle aus (Art. 61 Abs. 1 und 2 VRP). Im Streitfall kann somit nur geprüft werden, ob die Verwaltung ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat und damit rechts-widrig handelte, als sie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte. Das Verwaltungsgericht hat den Ermessensspielraum der Verwaltung zu respektieren, wenn diese bei ihrem Entscheid von sachlichen und vernünftigen Ueberlegungen ausging, die im Einklang mit Sinn und Zweck des Gesetzes stehen (GVP 1996 Nr. 9 und 1998 Nr. 71).

Die eheliche Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau dauerte weniger als drei Jahre. Der Beschwerdeführer hält sich erst seit Mai 2001 und damit seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz auf. Er verbrachte den grössten Teil seines Lebens im Herkunftsland. Seine Behauptung in der Beschwerde, er lebe seit über zwölf Jahren im europäischen Kulturraum, ist nicht belegt. Ausserdem blieb die Ehe kinderlos. Der Beschwerdeführer ist als Maler tätig, weshalb auch aufgrund der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage kein Grund besteht, der eine Verlängerung der Bewilligung nahelegt. Nach einem Aufenthalt von knapp fünf Jahren ist zudem noch nicht von einer weitgehenden Integration auszugehen. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass es dem Beschwerdeführer ohne besondere Schwierigkeit möglich ist, in sein Heimatland zurückzukehren.

Die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, abgekürzt EMRK) geht fehl. Aufgrund der Trennung der Eheleute kann sich der Beschwerdeführer nicht auf einen Anspruch auf Schutz des Familienlebens berufen, da die familiäre Beziehung nicht gelebt wird bzw. nicht intakt ist. Im übrigen liegt es im öffentlichen Interesse, dass Ausländer, bei denen nach kurzer Zeit die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Scheidung oder Trennung der Ehe wegfallen, die Schweiz wieder verlassen (vgl. statt

vieler VerwGE B 2004/163 vom 25. Januar 2005, zurzeit publiziert in: www.gerichte.sg.ch). Von einer Verletzung von Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (SR 101) wegen fehlenden öffentlichen Interesses bzw. fehlender Verhältnismässigkeit der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann daher nicht gesprochen werden. Im übrigen sind auch den vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen zu den Schwierigkeiten gemischtnationaler Ehepaare keine konkreten Gründe zu entnehmen, weshalb die Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach einer ehelichen Gemeinschaft von weniger als drei Jahren ungerechtfertigt ist. Ohnehin sind diese Ausführungen höchst widersprüchlich. Einerseits behauptet der Beschwerdeführer, er lebe und arbeite bereits über zwölf Jahre im europäischen Kulturraum, und anderseits macht er als Grund für die ehelichen Probleme unter anderem geltend, er stamme aus einem streng islamischen Land, wo sich die Frau strikt dem Mann unterzuordnen habe und der Ehemann verpflichtet sei, seine Ehefrau zu züchtigen. Auf diese widersprüchlichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf den in Art. 8 EMRK verankerten Anspruch auf Schutz des Privatlebens beruft, sind seine Vorbringen unbehelflich, da er keine intensive Beziehung zur Schweiz bzw. keine Verwurzelung in den schweizerischen Verhältnissen darzutun vermag.

d) Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass in der Verweigerung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers keine Rechtsverletzung bzw. kein Ermessensmissbrauch erblickt werden kann. Folglich ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 2'000.-- ist angemessen (Ziff. 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Ausseramtliche Kosten sind nicht zu entschädigen (Art. 98bis VRP).

Dispositiv

Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

1./ Die Beschwerde wird abgewiesen.

2./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.-- bezahlt der Beschwerdeführer unter Verrechnung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

3./ Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

– den Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. R.)

– die Vorinstanz

am:

Rechtsmittelbelehrung:

Soweit die Verletzung von Bundesrecht bzw. eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Bewilligung geltend gemacht wird (Art. 100 lit. b Ziff. 3 und Art. 104 lit. a und b OG), kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Federal Act on Foreign Nationals and Integration, Art. 4 and Art. 7 — read in the version of January 1, 2005; the act was consolidated again on April 1, 2006, May 29, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, December 5, 2008, December 12, 2008, January 1, 2009, January 1, 2010, May 15, 2010, December 1, 2010, January 1, 2011, January 24, 2011, October 1, 2011, October 11, 2011, September 29, 2012, January 1, 2013, July 1, 2013, January 1, 2014, January 20, 2014, February 1, 2014, March 1, 2015, July 1, 2015, July 20, 2015, September 29, 2015, October 1, 2015, October 1, 2016, January 1, 2017, January 1, 2018, July 1, 2018, September 15, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, June 1, 2019, December 1, 2019, April 1, 2020, July 1, 2021, October 2, 2021, May 1, 2022, June 1, 2022, September 1, 2022, November 22, 2022, December 17, 2022, April 1, 2023, July 1, 2023, September 1, 2023, October 15, 2023, June 1, 2024, July 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, May 28, 2025, June 15, 2025, August 1, 2025, February 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 5 — read in the version of November 27, 2005; the act was consolidated again on May 21, 2006, January 1, 2007, January 1, 2008, November 30, 2008, May 17, 2009, September 27, 2009, November 29, 2009, March 7, 2010, November 28, 2010, January 1, 2011, March 11, 2012, September 23, 2012, March 3, 2013, February 9, 2014, May 18, 2014, June 14, 2015, January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8 — read in the version of March 23, 2005; the act was consolidated again on June 14, 2006, June 1, 2009, June 1, 2010, February 23, 2012, August 1, 2021, February 1, 2022, and September 16, 2022.
  • Verordnung über Regionalpolitik, Art. 45, Art. 47, Art. 48, Art. 61, Art. 64, Art. 95, and Art. 98bis — the act was consolidated again on January 1, 2008 and April 1, 2024.