Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

Nr. 60/2014/28

Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG; Art. 25 Abs. 4 und Abs. 5 SHEG; § 16 und § 17 SHEV.

Rubrum

Sozialhilfe; Nothilfe für weggewiesene Asylbewerber – Art. 12 BV; Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG; Art. 25 Abs. 4 und Abs. 5 SHEG; § 16 und § 17 SHEV.

OGE 60/2014/28 vom 17. Juli 2015 Veröffentlichung im Amtsbericht

Regeste

Ein rechtskräftig weggewiesener Asylbewerber hat auch dann keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe, sondern nur auf Nothilfe, wenn ihm von den Strafverfolgungsbehörden verboten worden ist, während des Strafverfahrens die Schweiz zu verlassen (E. 2.2).

Erwägungen

2.2. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer erfolglos ein Asylgesuch stellte und rechtskräftig weggewiesen wurde. Nach Art. 82 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) werden Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, denen eine Ausreisefrist angesetzt worden ist, von der Sozialhilfe ausgeschlossen. Sie haben dementsprechend gestützt auf Art. 12 BV lediglich noch Anspruch auf Nothilfe. Mit dem Sozialhilfestopp soll der Wegweisungsvollzug verbessert werden (Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4462). Nach Art. 82 Abs. 2 AsylG erhalten auch Personen, die ein ausserordentliches Rechtsmittel erheben oder nach einer rechtskräftigen Wegweisung ein erneutes Asylgesuch stellen, nur Nothilfe, und zwar auch dann, wenn der Vollzug der Wegweisung während des Verfahrens ausgesetzt wird. Damit soll verhindert werden, dass solche Verfahren auch in aussichtslosen Fällen eingeleitet werden und dadurch der Sozialhilfestopp unterlaufen wird (Botschaft, BBl 2010 4500). Auch nach kantonalem Recht wird bei fehlender Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich nur Nothilfe gewährt (Art. 25 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 28. Oktober 2013 [SHEG, SHR 850.100]). Dies betrifft nicht nur Personen aus dem Asylbereich, welche rechtskräftig weggewiesen wurden, sondern auch andere ausländische Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (§ 16 und § 17 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen vom 18. Februar 2014 [SHEV, SHR 850.111]). Die Zielsetzung dürfte unter anderem ebenfalls darin liegen, eine Ausreise der betroffenen Personen zu fördern.

Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass diese Zielsetzung in seinem Fall fehl geht, weil ihm von den Strafverfolgungsbehörden einstweilen bis 9. Oktober 2014 verboten wurde, die Schweiz zu verlassen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm ungeachtet des klaren Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen ordentliche Sozialhilfe zu gewähren wäre. Unabhängig von der genannten Zielsetzung ist bei Fehlen einer Aufenthaltsbewilligung in der Regel zu erwarten, dass die betroffene Person nicht längerfristig in der Schweiz verbleibt. In einem solchen Fall besteht kein Integrationsbedürfnis, und es müssen keine dauerhaften sozialen Kontakte garantiert werden, so dass Nothilfe im Sinn einer Überbrückungshilfe ausreichend ist. Die Kantone sind in der Ausgestaltung der Hilfe frei, soweit sie sich an den in Art. 12 BV verankerten Mindeststandard halten (Lucien Müller, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 12 N. 9 S. 330, N. 25 S. 335, N. 27 f. S. 336 f.). Insoweit ist es auch zulässig, bei Personen ohne Aufenthaltsbewilligung unabhängig vom Grund des weiteren Verbleibs in der Schweiz nur Nothilfe auszurichten, wie es in Art. 25 Abs. 5 SHEG vorgesehen ist. Auch im Fall des Beschwerdeführers ist – obwohl er einstweilen verpflichtet ist, hier zu bleiben – kein längerfristiger Verbleib in der Schweiz zu erwarten. Mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2014 sollte lediglich sichergestellt werden, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft für das gerichtliche Strafverfahren anwesend ist. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass ihm nur Nothilfe ausgerichtet wird.

Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, die Migrationsbehörden verweigerten ihm zu Unrecht eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Wie aus § 17 Abs. 2 SHEV ersichtlich wird, ist dies jedoch nicht von Bedeutung. Gemäss dieser Bestimmung ist bei der Umstellung auf Nothilfe eine allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels gegen einen negativen Aufenthaltsentscheid nicht zu berücksichtigen. Dies zeigt, dass die Sozialhilfebehörden vor Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids der Migrationsbehörden nicht vorfrageweise abzuklären haben, ob eine Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert bzw. nicht erneuert wurde, sondern bei der Bemessung der Hilfe ohne weiteres auf den aktuellen ausländerrechtlichen Status der betroffenen Person abzustellen haben. Dies rechtfertigt sich gerade auch deshalb, weil die Migrationsbehörden bei der Erteilung von Bewilligungen häufig – so auch bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Kurzaufenthaltsbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 lit. d der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) – einen Ermessensspielraum haben.

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Asylum Act, Art. 82 — read in the version of July 1, 2015; the act was consolidated again on July 20, 2015, September 29, 2015, October 1, 2015, September 29, 2016, October 1, 2016, January 1, 2018, January 1, 2019, March 1, 2019, June 1, 2019, January 1, 2020, April 1, 2020, November 1, 2020, January 1, 2021, June 1, 2022, September 1, 2022, November 22, 2022, September 1, 2023, January 1, 2024, June 1, 2024, January 1, 2025, April 1, 2025, June 1, 2026, and June 12, 2026.
  • Federal Constitution of the Swiss Confederation, Art. 12 — read in the version of June 14, 2015; the act was consolidated again on January 1, 2016, February 12, 2017, September 24, 2017, January 1, 2018, September 23, 2018, January 1, 2020, January 1, 2021, March 7, 2021, November 28, 2021, February 13, 2022, January 1, 2024, and March 3, 2024.
  • Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, Art. 32 — the act was consolidated again on January 1, 2019 and January 1, 2026.
  • Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und soziale Einrichtungen, Art. 5 and Art. 25 — the act was consolidated again on July 1, 2018.