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Gesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel (Einbau Treppenlift) – Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 14.05 HVI-Anhang. 

Rubrum

Gesuch um Kostengutsprache für Hilfsmittel (Einbau Treppenlift) – Art. 8 EMRK; Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV; Art. 21 Abs. 2 IVG; Ziff. 14.05 HVI-Anhang.

OGE 63/2026/10 vom 1. September 2026

Regeste

Trotz generellem Leistungsausschluss bei Heimaufenthalt gemäss Ziff. 14.05 HVI- Anhang ist im vorliegenden Fall eine Kostengutsprache zu erteilen, da der Ausschluss eine gravierende Einschränkung des Familienlebens darstellt, welche mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK nicht vereinbar ist (E. 3.1, 3.4 und 3.5.2).

Sachverhalt

X. (Beschwerdeführerin) ist Mutter der erwachsenen Y., welche seit Geburt an mehreren schwerwiegenden Beeinträchtigungen leidet. Seit mehreren Jahren lebt Y. in einer Institution. Jedes zweite Wochenende (Freitag bis Sonntag), während den Feiertagen und einem Teil ihrer Ferien sowie oft zusätzlich bei Krankheit hält sich Y. bei ihrer Mutter X. in der Liegenschaft A. in B. auf. X. plant den Umzug in eine kleinere Liegenschaft ebenfalls in B. und wandte sich an die IV-Stelle mit der Frage der Übernahme von Umbaukosten (Dusche und Treppenlift) in der neuen Liegenschaft. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle die Schweizerische Arbeitsgemeinschaft Hilfsmittelberatung für Behinderte und Betagte (SAHB) mit einer fachtechnischen Abklärung. Die IV-Stelle übernahm die Umbaukosten an der Dusche, die Kostenübernahme für den Einbau eines Treppenlifts wies sie ab. Dagegen erhob X. Beschwerde ans Obergericht.

Erwägungen

3.1. Art. 21 Abs. 2 IVG sieht vor, dass die versicherte Person, die infolge Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Der Bundesrat hat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) dem Departement des Innern den Auftrag übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Nach Art. 2 der entsprechenden Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung vom 29. November 1976 (HVI, SR 831.232.51) besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invalidi- tätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher, zweckmässiger und wirtschaftlicher Ausführung. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat die versicherte Person selbst zu tragen (Abs. 4). Ziff. 14.05 HVI-Anhang sieht vor, dass Hebebühnen, Treppenlifte und Rampen sowie Beseitigung oder Änderung von baulichen Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich für Versicherte übernommen werden, die ohne einen solchen Behelf ihren Aufenthaltsort nicht verlassen können. Der Anspruch besteht nicht bei Aufenthalt im Heim. Die Abgabe von Hebebühnen, Treppenliften und Rampen erfolgt leihweise. Gemäss Rz. 2146.1 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI; hier anwendbar in der seit 1. Januar 2026 gültigen Fassung) haben Erwachsene, deren Lebensmittelpunkt in einem Heim ist, grundsätzlich keinen Anspruch auf bauliche Massnahmen an dem Ort, wo sie ihre Ferien verbringen (mit Verweis auf BGer 9C_640/2015 vom 6. Juli 2016 E. 2.3 und 4.2).

[…]

3.3. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Massnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 151 I 248 E. 5.6.1). Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern geniesst nicht ohne Weiteres grundrechtlichen Schutz. Zu verlangen sind zusätzliche Elemente einer Abhängigkeit, die über die übliche gefühlsmässige Bindung hinausgehen (Martin Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], EMRK, 5. Aufl. 2023, Art. 8 N. 61 mit Hinweis).

3.4. Die Grundrechte auf Familie und Wahrung des Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 8 EMRK richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Namentlich liegt keine Verletzung von Grundrechten darin, dass die Sozialversicherung nicht alle durch die Behinderung verursachten Kosten übernimmt. Aus den Grundrechten kann in der Regel kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen abgeleitet werden. Bei der Auslegung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsnormen sowie bei der Ermessenshandhabung ist jedoch den Grundrechten und den verfassungsmässigen Grundsätzen Rechnung zu tragen, soweit dies im Rahmen von Art. 190 BV, wonach Bundesge- setze und Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend sind, möglich ist (BGE 147 V 312 E. 6.3.1; 140 I 77 E. 5.3; 134 I 105 E. 6; je mit Hinweisen).

Das Gericht kann Verordnungen des Bundesrats (oder – im Rahmen zulässiger Subdelegation – des Departements) im Anwendungsfall auf ihre Gesetzesmässigkeit hin überprüfen. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Gericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit dem Leistungsausschuss bei Heimaufenthalt gemäss Ziff. 14.05 HVI-Anhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass nicht ersichtlich sei, dass dieser Ausschluss offensichtlich den dem Verordnungsgeber in Art. 21 IVG auferlegten Rahmen sprengen oder sonstwie ausserhalb des nach dieser Bestimmung Zulässigen liegen würde (BGer 8C_113/2023 vom 21. August 2023 E. 3.3). Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zu prüfen ist daher, inwieweit das Grundrecht auf Wahrung des Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 BV sowie Art. 8 EMRK durch die Leistungsverweigerung eingeschränkt wird und ob dies eine Leistungszusprache im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung rechtfertigt (vgl. BGer 8C_113/2023 vom 21. August 2023 E. 3.3).

[…]

3.5.1. Da X. und ihrem Lebenspartner das Haus zu gross geworden ist, werden sie dieses ihrem Sohn und seiner Familie übergeben und ein kleineres Haus an der gleichen Strasse beziehen. Die neue Liegenschaft […] verfügt über zwei Stockwerke. Im Erdgeschoss befindet sich ein Schlafzimmer sowie ein WC von wenigen Quadratmetern. Dieses WC ist für Y. nicht nutzbar, da es zu eng ist. Zudem fehlt es darin an einer Dusche. Dass Y. für einen Aufenthalt ab einer gewissen Dauer daher das Badezimmer im Obergeschoss verwenden können muss, wird auch von der IV-Stelle anerkannt. Das Obergeschoss ist nur über eine Wendeltreppe zu erreichen. Hier befinden sich Wohn- und Esszimmer, die Küche, zwei Schlafzimmer sowie das Badezimmer, für welches die IV-Stelle Anpassungen resp. deren Kos- tenübernahme zusprach. Der Abklärungsbericht der SHAB vom 10. November 2025 hält fest, dass für Y. ein Treppenlift nötig ist, um in den oberen Stock zu gelangen. Der vorgesehene Treppenlift sei einfach und zweckmässig. Unter Vorbehalt, dass die weiteren rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen gegeben seien, empfahl der SHAB daher die volle Kostenübernahme in Höhe von Fr. 12'750.–.

3.5.2. Vor diesem Hintergrund wird sich Y. ohne Treppenlift nur für kurze Zeit in der neuen Liegenschaft von X. aufhalten können. Die Ausübung des Familienlebens in der bisherigen Form wird damit nicht mehr möglich sein. Die von der IV- Stelle als alternativ angesehene Lösung des Ausweichens auf die bisherige Liegenschaft […] beim Bruder von Y. schafft keine Abhilfe. Es steht die tatsächlich gelebte Beziehung zwischen Y. und X. (ihrer Mutter) infrage, nicht diejenige zu ihrem Bruder. Insbesondere kann Mutter und Tochter nicht zugemutet werden, dass das gesamte Zusammenleben ausserhalb des Heims in dieser anderweitig genutzten Liegenschaft erfolgen soll. Zwar ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass diese Möglichkeit für einzelne Feiertage genutzt werden könnte. Dies stellte aber eine erhebliche und unverhältnismässige Einschränkung gegenüber dem bisherigen Zusammenleben von circa einem Drittel des Jahres dar. Hinzu kommt, dass die von der IV-Stelle zugesprochenen baulichen Anpassungen im Badezimmer im oberen Stock ohne Einbau eines Treppenlifts nutzlos würden. In der Gesamtschau erscheint in der vorliegenden Konstellation angesichts der gesamten dargelegten Umstände der generelle Ausschluss in Ziff. 14.05 HVI-Anhang und die in der Folge gravierende Einschränkung des Familienlebens als nicht vereinbar mit Art. 14 BV und Art. 8 EMRK.