279.101
Beschluss des Regierungsrates betreffend Bezeichnung der zuständigen Amtsstelle für die Bescheinigung von Schiedssprüchen gemäss Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 2. November 1929
Vom 05.11.1930 (Stand 05.11.1930)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 des schweizerisch-deutschen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheiden und Schiedssprüchen vom 2. November 19291,
beschliesst:
Art. 1
Als diejenige Behörde des Kantons Schaffhausen, welche zur Ausstellung einer Bescheinigung gemäss Art. 9 Abs. 2 des vorerwähnten Abkommens zuständig ist, wird die Obergerichtskanzlei bezeichnet.
Art. 2
Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Abl. 1930, S. 973