320.511

Verordnung des Obergerichts über die Zulassung und Stellung von Gerichtsberichterstattern

Vom 26.08.1988 (Stand 01.01.2011)

Das Obergericht des Kantons Schaffhausen,

gestützt auf Art. 67 des Justizgesetzes1,

beschliesst:

Art. 1 Voraussetzungen und Bedeutung der Zulassung

Auf Gesuch von Medienunternehmen oder von freien Journalisten mit ernstem Interesse für die Gerichtsberichterstattung werden vertrauenswürdige Personen bei den Schaffhauser Gerichten als Gerichtsberichterstatter besonders zugelassen.

Sie erlangen damit über die Rechte hinaus, die sich aus der Öffentlichkeit der Gerichtssitzungen ergeben, die in den nachfolgenden Bestimmungen umschriebenen Vergünstigungen.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig für die Zulassung ist das Obergericht.

In dringenden Fällen oder im Hinblick auf ein einzelnes Verfahren kann über die einstweilige oder vorübergehende Zulassung das Präsidium des Obergerichts oder die zuständige Verfahrensleitung entscheiden.

Art. 3 Anmeldung

Die Gerichtsberichterstatter haben sich bei den Vorsitzenden der Gerichte und Gerichtsabteilungen, über deren Verhandlung sie berichten wollen, vor Aufnahme ihrer Tätigkeit persönlich anzumelden.

Art. 4 Mitteilung von Gerichtsterminen

Den zugelassenen Berichterstattern sind die Termine der für die Medien zugänglichen Gerichtssitzungen mit Parteibezeichnungen rechtzeitig bekanntzugeben.

Art. 5 Akteneinsicht

In den Verfahren, an deren Verhandlung oder Beratung die Gerichtsberichterstatter teilnehmen können, ist ihnen ab letztem Arbeitstag vor dem Verhandlungsbeginn Einsicht in die Anklageschrift oder den angefochtenen Entscheid zu gewähren. In komplexen Verfahren kann ihnen die zuständige Verfahrensleitung die Einsicht schon früher gewähren.

Soweit ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit besteht, das die Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen überwiegt, ist den Gerichtsberichterstattern auch in weiteren Verfahren Einsicht in ergangene Entscheide zu gewähren.

Das Gerichtspräsidium oder die zuständige Verfahrensleitung kann den Gerichtsberichterstattern zum besseren Verständnis Einsicht in weitere Akten wie Rechtsschriften gewähren, soweit dadurch keine Rechte oder überwiegenden Interessen der Parteien oder Dritter verletzt werden.

Anstelle der Einsicht in diese Aktenstücke können den Gerichtsberichterstattern Kopien abgegeben werden.

Für umfangreiche Kopien ist eine angemessene Gebühr zu entrichten.

Art. 6 Teilnahme an geschlossenen Verhandlungen

Wird die Öffentlichkeit durch richterliche Anordnung von der Verhandlung ausgeschlossen, so kann den zugelassenen Gerichtsberichterstattern der Zutritt gewährt werden, sofern keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter oder des Staats entgegenstehen.

Die zugelassenen Berichterstatter sind in diesen Fällen durch den Vorsitzenden zu besonderer Zurückhaltung in der Berichterstattung zu ermahnen.

Art. 7 Medienmitteilungen

In Fällen von erheblichem Interesse der Öffentlichkeit können die Justiz- und Strafverfolgungsbehörden die zugelassenen Gerichtsberichterstatter durch kurze Medienmitteilungen orientieren.

Art. 8 Berichterstattung

Über die Vorgänge bei den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden ist wahrheitsgemäss, ausgewogen und sachgerecht zu berichten.

Aus den Akten erhaltene Kenntnisse dürfen erst nach Beginn der Gerichtsverhandlung zur Berichterstattung verwendet werden; vorbehalten bleiben allfällige im Einzelfall anzuordnende Sperrfristen.

Die Namen von Privatpersonen oder andere individualisierende Kennzeichnungen dürfen nur verwendet werden, soweit die betreffenden Personen im Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Sachverhalt schon öffentlich bekannt geworden sind oder eine Zustimmung der betroffenen Personen vorliegt.

Art. 9 Dokumente

Auf Grund der Zulassung als Gerichtsberichterstatter erhaltene Dokumente wie Traktandenlisten, Anklageschriften, Entscheide und dergleichen dürfen nicht an Unbefugte weitergegeben werden.

Art. 10 Folgen bei Pflichtverletzungen

Werden die Pflichten gemäss §§ 8 und 9 von einem Berichterstatter oder einem Medienunternehmen schwer oder wiederholt verletzt, kann das Obergericht nach Anhörung des Betroffenen die Zulassung entziehen und den schuldigen Teil bis auf ein Jahr, im Wiederholungsfall bis auf drei Jahre von der Zulassung ausschliessen.

In leichten Fällen kann das Obergericht eine Verwarnung oder eine Ordnungsbusse bis zu Fr. 2'000.00 aussprechen.

Die Strafverfolgung wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Akten (Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs2) sowie die Anordnung prozessualer sitzungspolizeilicher und disziplinarischer Massnahmen (Art. 63 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung3; Art. 128 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung4) bleiben vorbehalten.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 1988 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen5 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 1988, S. 929