354.311
Beschluss des Regierungsrates zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit
Vom 03.01.1978 (Stand 01.01.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
in Ausführung von Art. 1 und 2 der interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 21. Januar 19761 sowie von Ziff. 2 des Beschlusses des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 25. Oktober 1976 über den Beitritt des Kantons Schaffhausen zur interkantonalen Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit2,
beschliesst:
Art. 1
Der Regierungsrat entscheidet über die polizeiliche Hilfeleistung an andere Kantone und ersucht diese um polizeiliche Unterstützung im Kanton Schaffhausen gemäss Art. 1 lit. b der Vereinbarung.
In dringenden Fällen entscheidet darüber das Finanzdepartement. Der Regierungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.
Art. 2
Dehnt sich eine Polizeiaktion von einem der Vereinbarung angehörenden Nachbarkantone auf das Gebiet des Kantons Schaffhausen aus, so ist der Regierungsrat zuständig, dem Einsatz kantonsfremder Polizei zuzustimmen. In dringenden Fällen genügt die vorläufige Einwilligung des Polizeikommandos (Art. 2 Abs. 3 der Vereinbarung).
Art. 3
Bei gemeinsamen Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art im Sinne von Art. 1 lit. a der Vereinbarung entscheidet das Polizeikommando über die gegenseitige Hilfeleistung.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft3 und ist in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 1978, S. 1