414.207

Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen

Vom 24.08.2020 (Stand 01.07.2025)

Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen,

gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. h und k und Art. 16 ff. des Hochschulgesetzes vom 2. Dezember 2019,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmung

Art. 1 Regelungsbereich

Die vorliegende Verordnung legt die Zusammensetzung der Hochschulleitung fest.

Sie legt zudem die Aufgaben der Hochschulleitung und deren Mitglieder fest.

2 Zusammensetzung

Art. 2 Hochschulleitung

Der Hochschulleitung gehören nebst der Rektorin bzw. dem Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor «Ausbildung» und die Prorektorin bzw. der Prorektor «Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung» sowie die Leiterin bzw. der Leiter «Zentrale Dienste» an.

Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt aus dem Kreis der Hochschulleitung ihre bzw. seine Stellvertretung.

Art. 3

3 Aufgaben

Art. 4 Hochschulleitung

Die Hochschulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Führung und Entwicklung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH)

  2. Umsetzung des Leistungsauftrags und Koordination der Angebote in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen

  3. Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates

  4. Entscheid betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Hochschulgesetzes

  5. Verfügen von Disziplinarmassnahmen

  6. Verfügen des Ausschlusses von Studierenden

  7. Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden (DWA)

  8. Anstellung des administrativen, technischen und betrieblichen Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht unter die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) fällt

  9. Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Führung der DWA und ATB

  10. Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden

  11. Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit

  12. Erlass von Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich

  13. Erlass einer Geschäftsordnung betreffend die Konferenzen der PHSH

  14. Erlass eines Reglements über die Vergütung und das Honorar von Expertinnen und Experten

  15. Erlass eines Reglements betreffend die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur

  16. Erlass eines Reglements betreffend die Unterstützung bei Dissertationen

Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorganisation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln.

Art. 5

Art. 6 Rektorin bzw. Rektor

Die Rektorin bzw. der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. operative und strategische Führung der PHSH

  2. Führung der Hochschulleitung

  3. Budgetplanung und Rechnungslegung für die gesamte PHSH

  4. Vertretung der Hochschulleitung im Hochschulrat

  5. Betreuung der Geschäfte des Hochschulrates

  6. Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates

  7. Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung der PHSH

  8. hochschulinterne und ‑externe Kommunikation

  9. Vertretung der PHSH nach aussen

  10. Planung und Leitung der Konferenzen der PHSH

  11. Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen insbesondere der Kooperation mit der PHZH

  12. Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung

  13. Führung von unterstellten DWA und ATB

  14. Mitglied des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen

  15. Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme

Im Übrigen erfüllt die Rektorin bzw. der Rektor alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Die Rektorin bzw. der Rektor kann zur Erfüllung der Aufgaben andere Mitglieder der Hochschulleitung oder DWA beiziehen.

Art. 7 Prorektorin bzw. Prorektor Ausbildung

Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Ausbildung

  2. Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Studiengänge

  3. Leitung von Fachbereichen

  4. projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung

  5. Vertretung des Prorektorats nach aussen

  6. Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich

  7. Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste

  8. Führung von Studierenden

  9. Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbildung

  10. Durchführung von Informationsveranstaltungen für Studierende

  11. Information und Beratung von studieninteressierten Personen

  12. Entscheid über die Aufnahme von Studierenden in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor

  13. Anrechnung von Bildungs- und Studienleistungen

  14. Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor

  15. Führung von unterstellten DWA und ATB

Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.

Art. 8 Prorektorin bzw. Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung

Die Prorektorin bzw. der Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Umsetzung der Strategie in den Leistungsbereichen Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen

  2. Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Angebote in den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen sowie der Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung

  3. Leitung der Weiterbildungskommission

  4. Aufsicht über das Didaktische Zentrum

  5. projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung

  6. Vertretung des Prorektorats nach aussen

  7. Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich

  8. Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste

  9. Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Weiterbildung, die Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen

  10. Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor

  11. Führung von unterstellten DWA und ATB sowie Beratung von DWA bei eigenen Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung

Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.

Art. 9 Leiterin bzw. Leiter Zentrale Dienste

Der Leiter bzw. die Leiterin Zentrale Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Ausarbeitung und Umsetzung Strategie im Bereich Zentrale Dienste

  2. Leitung der Bereiche Finanzen, Controlling, Personaladministration, Infrastruktur (inkl. Informationstechnik und Raumverwaltung)

  3. Vertretung der Zentralen Dienste nach aussen

  4. Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich

  5. Verantwortung über das Budget und die Rechnung der PHSH in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor

  6. Vorbereitung von Budget und Rechnung zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors

  7. Koordination der Erarbeitung von Finanz- und Entwicklungsplänen sowie des Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulrates

  8. Führung von und Mitwirkung in ausgewählten Hochschulprojekten

  9. Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors sowie übergeordneter Hochschulbehörden

  10. Erarbeitung von Konzepten und Teilstrategien

  11. Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor

  12. Führung von unterstellten DWA und ATB

Die Leiterin bzw. der Leiter kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA oder ATB beiziehen.

4 Schlussbestimmung

Art. 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 2020, S. 1479