414.207
Verordnung des Hochschulrates betreffend die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen
Vom 24.08.2020 (Stand 01.07.2025)
Der Hochschulrat der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen,
gestützt auf Art. 15 Abs. 2 lit. h und k und Art. 16 ff. des Hochschulgesetzes vom 2. Dezember 2019,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Regelungsbereich
Die vorliegende Verordnung legt die Zusammensetzung der Hochschulleitung fest.
Sie legt zudem die Aufgaben der Hochschulleitung und deren Mitglieder fest.
2 Zusammensetzung
Art. 2 Hochschulleitung
Der Hochschulleitung gehören nebst der Rektorin bzw. dem Rektor, die Prorektorin bzw. der Prorektor «Ausbildung» und die Prorektorin bzw. der Prorektor «Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung» sowie die Leiterin bzw. der Leiter «Zentrale Dienste» an.
…
Die Rektorin bzw. der Rektor bestimmt aus dem Kreis der Hochschulleitung ihre bzw. seine Stellvertretung.
Art. 3 …
3 Aufgaben
Art. 4 Hochschulleitung
Die Hochschulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Führung und Entwicklung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (PHSH)
Umsetzung des Leistungsauftrags und Koordination der Angebote in den Leistungsbereichen Ausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen
Vorbereitung der Geschäfte des Hochschulrates
Entscheid betreffend die Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 3 des Hochschulgesetzes
Verfügen von Disziplinarmassnahmen
Verfügen des Ausschlusses von Studierenden
Anstellung von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden (DWA)
Anstellung des administrativen, technischen und betrieblichen Personals (ATB) und des weiteren Personals, welches nicht unter die Verordnung über die Arbeitsverhältnisse von Dozierenden, wissenschaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen (Personalverordnung PHSH) fällt
Gewährleistung von Grundstrukturen und Grundsätzen zur Führung der DWA und ATB
Förderung der Weiterbildung von Mitarbeitenden
Entscheid über die Gewährung von Urlaub und Auszeit
Erlass von Reglementen in ihrem Zuständigkeitsbereich
Erlass einer Geschäftsordnung betreffend die Konferenzen der PHSH
Erlass eines Reglements über die Vergütung und das Honorar von Expertinnen und Experten
Erlass eines Reglements betreffend die Benutzung von Räumlichkeiten und Infrastruktur
Erlass eines Reglements betreffend die Unterstützung bei Dissertationen
Weitere Aufgaben der Hochschulleitung sowie die Sitzungsorganisation sind durch diese in einer Geschäftsordnung zu regeln.
Art. 5 …
Art. 6 Rektorin bzw. Rektor
Die Rektorin bzw. der Rektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
operative und strategische Führung der PHSH
Führung der Hochschulleitung
…
Budgetplanung und Rechnungslegung für die gesamte PHSH
Vertretung der Hochschulleitung im Hochschulrat
Betreuung der Geschäfte des Hochschulrates
Vollzug der Beschlüsse des Hochschulrates
Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung der PHSH
hochschulinterne und ‑externe Kommunikation
Vertretung der PHSH nach aussen
Planung und Leitung der Konferenzen der PHSH
Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen insbesondere der Kooperation mit der PHZH
Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit den übrigen Mitgliedern der Hochschulleitung
Führung von unterstellten DWA und ATB
Mitglied des Erziehungsrates des Kantons Schaffhausen
Einsitz im Hochschulrat mit beratender Stimme
Im Übrigen erfüllt die Rektorin bzw. der Rektor alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
Die Rektorin bzw. der Rektor kann zur Erfüllung der Aufgaben andere Mitglieder der Hochschulleitung oder DWA beiziehen.
Art. 7 Prorektorin bzw. Prorektor Ausbildung
Die Prorektorin bzw. der Prorektor Ausbildung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Umsetzung der Strategie im Leistungsbereich Ausbildung
Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Studiengänge
Leitung von Fachbereichen
projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung
Vertretung des Prorektorats nach aussen
Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich
Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste
Führung von Studierenden
Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Ausbildung
Durchführung von Informationsveranstaltungen für Studierende
Information und Beratung von studieninteressierten Personen
Entscheid über die Aufnahme von Studierenden in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor
Anrechnung von Bildungs- und Studienleistungen
Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor
Führung von unterstellten DWA und ATB
Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.
Art. 8 Prorektorin bzw. Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung
Die Prorektorin bzw. der Prorektor Weiterbildung, Dienstleistungen, Forschung und Entwicklung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Umsetzung der Strategie in den Leistungsbereichen Weiterbildung, Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen
Planung, Durchführung, Auswertung und Weiterentwicklung der Angebote in den Leistungsbereichen Weiterbildung und Dienstleistungen sowie der Module Forschung und Entwicklung in der Ausbildung
Leitung der Weiterbildungskommission
Aufsicht über das Didaktische Zentrum
projektbezogene Zusammenarbeit mit den zuständigen Mitgliedern der Hochschulleitung
Vertretung des Prorektorats nach aussen
Sicherstellung des Qualitätsmanagements und der Qualitätsentwicklung im eigenen Verantwortungsbereich
Verantwortung über das Budget und die Rechnung des Prorektorats in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor und der Leiterin bzw. dem Leiter Zentrale Dienste
Erlass von Reglementen und Weisungen betreffend die Weiterbildung, die Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen
Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor
Führung von unterstellten DWA und ATB sowie Beratung von DWA bei eigenen Projekten im Leistungsbereich Forschung und Entwicklung
Die Prorektorin bzw. der Prorektor kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA beiziehen.
Art. 9 Leiterin bzw. Leiter Zentrale Dienste
Der Leiter bzw. die Leiterin Zentrale Dienste hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausarbeitung und Umsetzung Strategie im Bereich Zentrale Dienste
Leitung der Bereiche Finanzen, Controlling, Personaladministration, Infrastruktur (inkl. Informationstechnik und Raumverwaltung)
Vertretung der Zentralen Dienste nach aussen
Sicherstellung des Qualitätsmanagements im Verantwortungsbereich
Verantwortung über das Budget und die Rechnung der PHSH in Zusammenarbeit mit der Rektorin bzw. dem Rektor
Vorbereitung von Budget und Rechnung zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors
Koordination der Erarbeitung von Finanz- und Entwicklungsplänen sowie des Leistungsauftrages zuhanden des Hochschulrates
Führung von und Mitwirkung in ausgewählten Hochschulprojekten
Erarbeitung von konzeptionellen Fragen zuhanden der Rektorin bzw. des Rektors sowie übergeordneter Hochschulbehörden
Erarbeitung von Konzepten und Teilstrategien
Pensenplanung und Vorbereitung von Neuanstellungen in Absprache mit der Rektorin bzw. dem Rektor
Führung von unterstellten DWA und ATB
Die Leiterin bzw. der Leiter kann zur Erfüllung der Aufgaben DWA oder ATB beiziehen.
4 Schlussbestimmung
Art. 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. August 2020 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2020, S. 1479