455.101

Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz

Vom 18.11.2008 (Stand 01.01.2009)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG)1, der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)2 und Art. 720a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)3,

beschliesst:

1 Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 1 Departement des Innern

Der Vollzug der Tierschutzgesetzgebung untersteht der Aufsicht des Departements des Innern.

Art. 2 Veterinäramt

Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt (Veterinäramt) leitet die Fachstelle gemäss Art. 33 TSchG und Art. 210 Abs. 1 TSchV.

Das Veterinäramt vollzieht die Tierschutzgesetzgebung unter Mithilfe der in § 3 bis 7 aufgeführten Stellen.

Das Veterinäramt:

Es koordiniert die Tätigkeit der übrigen Vollzugsorgane, berät diese in Fragen des Tierschutzes und erteilt die entsprechenden Weisungen.

Es betreibt eine Meldestelle für gefundene Tiere gemäss Art. 720a ZGB.

Art. 3 Landwirtschaftsamt

Die Haltung der Tiergattungen Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Pferde, Kaninchen und Geflügel werden auf Betrieben mit Direktzahlungen durch das Landwirtschaftsamt kontrolliert.

Das Landwirtschaftsamt führt die nötigen Abklärungen durch, informiert die Tierhalterinnen und Tierhalter und erlässt die entsprechenden Verfügungen im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direktzahlungen.

Die notwendigen Massnahmen gemäss Art. 23 und 24 TSchG erfolgen durch das Veterinäramt aufgrund der Meldungen des Landwirtschaftsamtes.

Art. 4 Fleischkontrollorgane

Die Fleischkontrollorgane überwachen die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung in Schlachtanlagen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 188 TSchV).

Sie überprüfen namentlich den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere bei der Anlieferung (Art. 180 Abs. 1 TSchV) und überwachen das Ausladen, die Haltung, das Treiben, die Betäubung und das Entbluten der Tiere.

Art. 5 Sekretariat des Departements des Innern

Das Sekretariat des Departements des Innern überwacht die Vorschriften über die Ausbildung von Jagdhunden gemäss Art. 75 TSchV in Absprache mit dem Veterinäramt.

Art. 6 Kommission für Tierversuche

Zur Beurteilung von Bewilligungsgesuchen für Tierversuche gemäss Art. 17 TSchG wird eine ausserkantonale Kommission für Tierversuche beigezogen (Art. 34 Abs. 1 Satz 2 TSchG).

Die Kommission nimmt zu Bewilligungsgesuchen für Tierversuche Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Bewilligung, allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, bzw. die Nichtbewilligung des Tierversuchs.

Die Kommission nimmt zudem zu den Meldungen über gentechnisch veränderte Tiere gemäss Art. 12 Abs. 1 TSchG Stellung und beantragt dem Veterinäramt die Weiterführung oder Beendigung der Zucht.

Art. 7 Gemeinden

Die Gemeinden helfen beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung mit.

Sie können insbesondere zur Mithilfe bei Abklärungen im Zusammenhang mit Tierhaltungen beigezogen werden.

Der Gemeinderat meldet dem Veterinäramt Vorfälle und Missstände, die mit der Tierschutzgesetzgebung nicht vereinbar sind.

Art. 8 Strafanzeige, Strafentscheide

Die Vollzugsorgane melden dem Veterinäramt Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung. Das Veterinäramt erstattet bei der zuständigen Behörde Strafanzeige, wenn es sich um Verstösse im Sinne von Art. 24 Abs. 3 TSchG handelt.

Entscheide, die Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung zum Inhalt haben, sind dem Veterinäramt mitzuteilen.

2 Schlussbestimmungen

Art. 9 Gebühren

Die Vollzugsorgane erheben für ihre Verwaltungshandlungen Gebühren, sofern die eidgenössische Tierschutzgesetzgebung die Erhebung von Gebühren zulässt (Art. 41 TSchG; Art. 188 Abs. 3 TSchV; Art. 219 TSchV).

Die Gebühren für Bewilligungen und Verfügungen, für Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben, sowie für besondere Dienstleistungen, die einen über die übliche Amtstätigkeit hinausgehenden Aufwand verursacht haben, betragen nach Zeitaufwand Fr. 50.00 bis Fr. 2'000.00 (Art. 219 TSchV; § 12 Verwaltungsgebührenverordnung4).

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird aufgehoben: Vollzugsverordnung zum Tierschutzgesetz vom 29. Oktober 1985.

Art. 11 Änderung bisherigen Rechts5

Art. 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen6 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 2008, S. 1719