510.101
Kantonale Militärverordnung
Vom 22.03.2016 (Stand 01.07.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 11 Abs. 2, 121, 122 und 125 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995, Art. 189 Abs. 2 und 3 191 Abs. 5 und 195 Abs. 4 des Militärstrafgesetzes (MStG) vom 13. Juni 1927, Art. 34 und 35 der Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst (Schiessverordnung) vom 5. Dezember 2003 und Art. 22 des Bundesgesetzes über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) vom 12. Juni 1959,
beschliesst:
Art. 1 Kantonale Militärbehörde
Das Amt für Bevölkerungsschutz und Armee ist die kantonale Militärbehörde.
Sie ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über das Militärwesen, die Wehrpflichtersatzabgabe und das Schiesswesen ausser Dienst, soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nicht eine andere Stelle bezeichnen.
Art. 2 Militärkreis
Der Kanton Schaffhausen bildet einen Militärkreis.
Der Regierungsrat ernennt aus dem Amt für Bevölkerungsschutz und Armee die Kreiskommandantin oder den Kreiskommandanten.
Art. 3 Schiesswesen ausser Dienst
Der Kanton Schaffhausen bildet einen Schiesskreis.
Das Finanzdepartement ernennt die Präsidentin oder den Präsidenten und die Mitglieder der Schiesskommission.
Art. 4 Einwohnerkontrollen
Die Einwohnerkontrollen stellen der kantonalen Militärbehörde die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben zur Verfügung.
Sie haben die männlichen Schweizer Bürger spätestens auf Ende des Jahres, in dem sie das 17. Altersjahr vollenden, der kantonalen Militärbehörde zu melden.
Art. 5 Rechtsmittel
Entscheide der kantonalen Militärbehörde betreffend das Militärstrafwesen können mit Disziplinarbeschwerde beim Finanzdepartement angefochten werden. Die Rechtsmittelfrist und das Verfahren richten sich nach den Art. 207 ff. des Militärstrafgesetzes.
Für Entscheide in Sachen Wehrpflichtersatzabgabe ist das Obergericht Rekurskommission.
Art. 6 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2016 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die kantonale Militärverordnung vom 23. November 2004 aufgehoben.
Abl. 2016, S. 493