621.200
Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden
Vom 03.04.2006 (Stand 01.08.2006)
Der Kantonsrat,
beschliesst:
Art. 1 Beitrag an die Gemeinden
Der Kanton richtet den Gemeinden Fr. 20'000'000.00 aus seinem Anteil aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank aus.
Art. 2 Verteilschlüssel
Die Verteilung auf die Gemeinden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund der Einwohnerzahl am 31. Dezember 2005 gemäss der Bevölkerungsstatistik der Staatskanzlei.
Drei Achtel werden nach folgender Verteilzahl aufgeteilt: 1000 / durchschnittliche Steuerkraft pro Einwohner x Einwohnerzahl in den Jahren 2002 bis 2004.
Die Auszahlung erfolgt einen Monat nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
Art. 3 Beitrag zur Strukturreform
Zur Förderung der Anpassung der Gemeindestrukturen, der Gemeindezusammenarbeit und für Härtefälle legt der Kanton Fr. 15'000'000.00 in den Finanzausgleichsfonds ein.
Art. 4 Änderung geltenden Rechts1
Art. 5 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten2.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen3 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2006, S. 455, S. 965