700.102
Beschluss des Regierungsrates betreffend Delegation der Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 57 Abs. 2 BauG an die Stadt Schaffhausen
Vom 11.12.2018 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
beschliesst:
Art. 1
Die Baubewilligungskompetenz für gemischt genutzte Gebäude sowie für Tiefgaragen, Einstellhallen und Parkhäuser gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. c (Teilbereich) und lit. f des Baugesetzes wird ab 1. Januar 2019 an den Stadtrat Schaffhausen delegiert.
Art. 2
Der Regelung betreffend «Delegation der Baubewilligungskompetenz gemäss Art. 57 Abs. 2 BauG an die Stadt Schaffhausen» vom 11. Dezember 20181 wird zugestimmt. Sie ist integrierender Bestandteil dieses Beschlusses.
Art. 3
Das Baudepartement wird ermächtigt, bei einer allfälligen Anpassung der Rahmenbedingungen mitzuwirken.
Abl. 2018, S. 2127