734.001

Beschluss des Regierungsrates betreffend das Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 über die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

Vom 26.11.1902 (Stand 01.01.2000)

Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,

in Ausführung des Art. 44 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 19021, welches mit 1. Februar 1903 in Kraft tritt und eines Kreisschreibens des Bundesrates, datiert vom 11. November 1902,

beschliesst:

Art. 1

Der Gemeinderat wird als die zur Entscheidung von Streitigkeiten im Sinne des Art. 44 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 kompetente ständige Behörde bezeichnet.

Art. 2

Bei den diesbezüglichen Verhandlungen der örtlichen Flurkommission führt ein Mitglied der kantonalen Landwirtschaftskommission den Vorsitz und wirkt bei der Entscheidung selbst mit.

Art. 3

Die kantonale Landwirtschaftskommission ernennt im Voraus dieses Mitglied sowie dessen Stellvertreter.

Art. 4

Publikation dieses Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt2 und Mitteilung desselben an:

  1. das Eidgenössische Eisenbahndepartement

  2. die Landwirtschaftskommission

  3. die Gemeinderäte

GS X, S. 212