836.106
Beschluss über die Beiträge an die Familienausgleichskasse für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige
Vom 20.08.2002 (Stand 01.01.2003)
Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen,
gestützt auf Art. 21 lit. c des Gesetzes über Familien und Sozialzulagen (FSG) vom 21. Juni 1999 sowie auf § 20 Abs. 3 lit. b der Verordnung zum Gesetz über Familien- und Sozialzulagen vom 9. November 1999,
beschliesst:
Art. 1
Der Beitrag der Familienausgleichskassen für Arbeitnehmer an die Familienausgleichskasse für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. c FSG wird auf insgesamt 0.05 Prozent der AHV-beitragspflichtigen Löhne festgesetzt.
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
Abl. 2002, S. 1296