836.110

Beschluss über die Erhöhung der Kinder- und Ausbildungszulagen

Vom 01.07.2019 (Stand 01.01.2020)

Der Kantonsrat Schaffhausen,

gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über Familien und Sozialzulagen (FSG; SHR 836.100) vom 22. September 2008,

beschliesst:

Art. 1

Die Ansätze für die Kinder- und Ausbildungszulagen gemäss Art. 11 FSG werden wie folgt festgesetzt:

  1. Die Kinderzulage beträgt Fr. 230.00 pro Monat

  2. Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 290.00 pro Monat

Art. 2

Dieser Beschluss tritt zusammen mit der Änderung des Gesetzes über die direkten Steuern (Umsetzung STAF) vom 1. Juli 2019 in Kraft1.

Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen2 und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.

Abl. 2019, S. 1145