Merkblatt nachträglich ordentliche Veranlagung NOV

Kanton Schaffhausen Steuerverwaltung Quellensteuer

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Merkblatt nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)

Unter bestimmten Voraussetzungen werden quellensteuerpflichtige Personen vorübergehend oder auf Dauer sogenannt «nachträglich ordentlich veranlagt»; diese müssen somit wie die übrigen steuerpflichtigen natürlichen Personen im Kanton Schaffhausen eine Steuererklärung ausfüllen. In dieser Steuererklärung sind sämtliche weltweiten Einkünfte und Vermögen zu deklarieren.

In der Schweiz wohnhafte Personen

Obligatorische NOV

Bei einer quellensteuerpflichtigen Person* mit Ansässigkeit in der Schweiz wird eine obligatorische NOV durchgeführt, wenn

– Bruttoeinkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von mindestens CHF 120 000 erzielt werden; – weitere, nicht der Quellensteuer unterliegende Einkünfte von mindestens CHF 3'000 pro Jahr erzielt werden; – Vermögen von mindestens CHF 80'000 (ledig) oder CHF 160'000 (verheiratet) per 31.12. des betreffenden Jahres vorhanden ist; – die Voraussetzungen für eine ordentliche Veranlagung nicht mehr erfüllt werden. Dies nennt sich auch «Rückfall vom ordentlichen Register an die Quelle». In diesem Fall wird für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht die NOV durchgeführt; – Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt werden

Beachten Sie: Erfüllen Sie die Voraussetzungen in einem Steuerjahr, sind Sie verpflichtet, das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des Folgejahres bei der kantonalen Steuerverwaltung zu verlangen. Dies machen Sie am einfachsten mit dem Formular «Antrag auf nachträglich ordentliche Veranlagung (NOV)». In den Folgejahren erhalten Sie automatisch wieder eine Steuererklärung.

NOV auf Antrag

Eine quellensteuerpflichtige Person kann bis am 31. März des Folgejahres bei der Steuerverwaltung einen schriftlichen Antrag für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung einreichen, wenn sie zusätzliche in den Quellensteuer-Tarifen nicht oder nur teilweise berücksichtigte Abzüge geltend machen möchte. Beim Verlassen der Schweiz endet die Frist für das Einreichen des Antrags zum Zeitpunkt der Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde.

Solche Abzüge können beispielsweise sein:

– Einkäufe in die berufliche Vorsorge (Pensionskasse BVG / 2. Säule) – Beiträge an die gebundene steuerbegünstigte Vorsorge (Säule 3a) – erhöhte Berufskosten – Schuldzinsen – Kosten für Kinderdrittbetreuung – Aus- und Weiterbildungskosten – Leistungen an eine erwerbsunfähige, unterstützungsbedürftige Person – Alimente und Unterhaltsbeiträge

* Bei Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden beide Eheleute gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt, auch wenn nur eine der beiden Personen die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt.

Beachten Sie: Wurde einmal ein Antrag eingereicht, erhalten Sie alle Jahre von uns eine Steuererklärung. Sie können somit nur einmal wählen, ob Sie der NOV unterstellt werden wollen. Ein gestellter Antrag kann nicht zurückgezogen werden. In rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Eheleute werden gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Im Falle einer tatsächlichen oder rechtlichen Trennung sowie bei Scheidung bleiben beide Eheleute bis zum Ende der Quellensteuerpflicht der NOV unterstellt.

Im Ausland wohnhafte Personen

NOV auf Antrag

Quellensteuerpflichtige Personen mit Ansässigkeit im Ausland können bis am 31. März des Folgejahres einen Antrag auf NOV stellen, wenn sie die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllen.

Dies ist der Fall, wenn – mindestens 90 % ihrer weltweiten Einkünfte (inkl. den Einkünften der Ehepartnerin oder des Ehepartners sowie Einkünfte aus Vermögen und Grundstücken) in der Schweiz steuerbar sind oder – sie in ihrem Ansässigkeitsstaat über zu geringe Einkünfte verfügen, damit Abzüge zur Deckung der persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden können.

Eine NOV kann zudem beantragt werden, wenn nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen gewisse Abzüge in der Schweiz gewährt werden müssen.

Beachten Sie: Ein Antrag auf NOV muss für jede Steuerperiode neu eingereicht werden. Zusammen mit dem Antrag auf NOV muss zwingend eine Vertretung oder eine Zustelladresse in der Schweiz bekanntgegeben werden, andernfalls wird auf den Antrag nicht eingetreten und der Quellensteuerabzug wird definitiv.

NOV von Amtes wegen

Verfügen im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Personen über verschiedene Einkommens- oder Vermögensbestandteile, die in der Schweiz teilweise der Quellenbesteuerung und teilweise der ordentlichen Besteuerung unterliegen, kann eine NOV von Amtes wegen vorgenommen werden. Damit wird bewirkt, dass die Besteuerung auf dem Total der steuerbaren Werte erfolgt (Steuersatz und Abzüge).

Verfahren In allen Fällen einer NOV gilt das Stichtagsprinzip. Die Person wird für die gesamte Steuerperiode in demjenigen Kanton nachträglich ordentlich veranlagt, in welchem sie am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wohnsitz oder Wochenaufenthalt hat bzw. in welchem sie erwerbstätig war. In anderen Kantonen bezahlte Quellensteuern werden an den für die NOV zuständigen Kanton überwiesen und zinslos angerechnet.

Bezahlte Quellensteuer wird angerechnet

Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden zinslos Ihren ordentlichen Steuern angerechnet. Dabei werden nur die von der Schuldnerin / dem Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL / Arbeitgeber) tatsächlich abgerechneten Beträge berücksichtigt. Bestehen Differenzen zwischen abgezogenen und abgerechneten Beträgen, dann müssen Sie dies direkt mit der / dem SSL bereinigen. Es handelt sich um einen Rückforderungsanspruch privatrechtlicher Natur, der auf dem zivilrechtlichen Weg geltend gemacht werden muss.