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Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I
121.241 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I)
KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005)
Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und 1 die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30. Mai 1995
beschliesst:
A. Laufende Rechnung
Art. 1 Beitragskürzung um 20%
Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:
1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);
2. ... )
3. - 4. ... ) 5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samaritervereine, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweizerische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver-
schiedene Institutionen; )
6. ... )
7. - 8. ... )
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9. ... )
10. ... ) 11. Die Beiträge an Fachverbände; 12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-
bandsbeiträge im Zivilschutzbereich; )
13. ... )
14. - 19. ... )
20. ... )
21. ... )
22. - 23. ... ) B. Investitionsrechnung 9
Art. 2 . ... )
C. Schlussbestimmungen
Art. 3 Inkrafttreten 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die
Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995.