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Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I

121.241 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung I (Sparverordnung I)

KRB vom 28. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2005)

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und 1 die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30. Mai 1995

beschliesst:

A. Laufende Rechnung

Art. 1 Beitragskürzung um 20%

Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:

1. Die Beiträge an die Kantonsratsfraktionen nach § 1 der Verordnung über die Fraktionsbeiträge vom 27. Juni 1990 (BGS 121.251);

2. ... )

3. - 4. ... ) 5. Die Beiträge an den Kantonalverband solothurnischer Samaritervereine, an die solothurnische Liga für Krebsbekämpfung, an die Schweizerische Vereinigung Cerebral-Gelähmter Kinder, an die Rheumaliga des Kantons Solothurn, an die Multiplesklerose Gesellschaft und an ver-

schiedene Institutionen; )

6. ... )

7. - 8. ... )

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9. ... )

10. ... ) 11. Die Beiträge an Fachverbände; 12. Die Beiträge an verschiedene militärische Organisationen und Ver-

bandsbeiträge im Zivilschutzbereich; )

13. ... )

14. - 19. ... )

20. ... )

21. ... )

22. - 23. ... ) B. Investitionsrechnung 9

Art. 2 . ... )

C. Schlussbestimmungen

Art. 3 Inkrafttreten 10

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. ) Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die

Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995.