121.242

Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II

121.242 Vollzug des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen; Vollzugsverordnung II (Sparverordnung II)

KRB vom 28. Juni 1995

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf § 1 des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und 1 die Erschwerung von Ausgabenbeschlüssen vom 4. Dezember 1994 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 30. Mai 1995

beschliesst:

A. Laufende Rechnung

Art. 1 Beitragskürzungen um 20%

Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:

1. Die ergänzenden Hilfeleistungen an Arbeitslose nach dem Gesetz über Massnahmen gegen die Arbeitslosigkeit vom 20. Februar 1994 (BGS 823.11); 2. Die Beiträge an die Gemeinde- und Regionalplanung und an die Generelle Wasserversorgungsplanung nach den §§ 74 und 75 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978 (BGS 711.1);

3. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für den Gewässerunterhalt nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 (BGS 712.11);

4. ... ) 5. Die Beiträge an die regionalen Notschlachtlokale nach der Beitragsverordnung zum Kantonalen Landwirtschaftsgesetz vom 2. April 1996

(BGS 921.13); )

6. ... )

121.242 B. Investitionsrechnung

Art. 2 Beitragskürzungen um 20%

Folgende Staatsbeiträge werden um 20% gekürzt:

1. Die Beiträge an Gemeinden und Dritte für Fluss- und Bachverbauungen nach den §§ 8 und 10 des Gesetzes über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959 (BGS 712.11);

2. - 3. ... ) C. Schlussbestimmungen

Art. 3 Vorbehalt

Der Kanton verzichtet nachträglich auf eine Kürzung, wenn die Gemeinde durch Gerichtsurteil die nach dieser Verordnung gekürzten Staatsbeiträge nicht durch Einsparungen auffangen kann.

Art. 4 Inkrafttreten 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft ). Die Geltungsdauer ist mit derjenigen des Gesetzes über die Kürzung von Staatsbeiträgen und die

Erschwerung der Ausgabenbeschlüsse vom 4. Dezember 1994 ) befristet. Vorbehalten bleibt das fakultative Referendum.

Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995.