122.11

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente

Geschäftsreglement des Regierungsrates (Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und seiner Departemente)

KRB vom 10. September 1969

Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 31 Ziffer 13, Artikel 33, 37 und 39 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1887 nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 27. Juni 1969

beschliesst:

I. Regierungsrat

Art. 1 Rechtsgrundlagen

Zahl, Wählbarkeit, Wahlart, Befugnisse und Pflichten des Regierungsrates werden durch Verfassung und Gesetzgebung geregelt.

Art. 2 Amtseid

Die Mitglieder des Regierungsrates leisten vor dem Kantonsrat den Amtseid oder das Amtsgelübde. Der Wortlaut entspricht dem Amtseid oder der Gelöbnisformel des Kantonsrates.

Art. 3 Wahlbefugnisse

Soweit Verfassung und Gesetze nichts anderes vorschreiben, wählt der Regierungsrat alle vom Staat besoldeten Beamten und Angestellten sowie die vom Staat zu ernennenden nebenamtlichen Funktionäre und Staatsvertreter.

Art. 4 Aufsicht

Der Regierungsrat führt die Aufsicht über alle ihm unterstellten Beamten, Angestellten und Funktionäre.

Art. 5 Sitzungen

Der Regierungsrat hält seine Sitzungen an den von ihm bestimmten Tagen oder nach Einberufung durch den Landammann ab.

Mitglieder können unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangen, dass eine ausserordentliche Regierungsratssitzung einberufen wird.

Art. 6 Beschlussfähigkeit

Zur Gültigkeit der Verhandlungen ist die Anwesenheit von wenigstens 3 Mitgliedern erforderlich.

Für Wahlen müssen wenigstens 4 Mitglieder anwesend sein.

Art. 7 Stimmabgabe

Jedes Mitglied ist zur Abgabe seiner Stimme verpflichtet

Es wird offen abgestimmt und gewählt.

Art. 8 Gültiges Mehr

Ein Beschluss ist gültig, wenn er von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst worden ist.

Für die Wiedererwägung eines Beschlusses ist eine Mehrheit von wenigstens 3 Stimmen erforderlich.

Art. 9 Stimmengleichheit

Wenn sich bei Anwesenheit von nur 4 Mitgliedern Stimmengleichheit ergibt, so gilt diejenige Ansicht als beschlossen, für die sich der Vorsitzende ausspricht.

Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

Art. 10 Ausstandspflicht

Für die Mitglieder des Regierungsrates, den Staatsschreiber und seinen Stellvertreter gelten die Ausstandsbestimmungen von § 75 Absatz 1 Zif-

fer 1 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 5. März 1961 ).

Art. 11 Vorsitz

Der Landammann leitet die Sitzungen des Regierungsrates.

Art. 12 Stellvertretung

Ist der Landammann verhindert, so vertritt ihn der Reihe nach der Vizelandammann oder das amtsälteste Mitglied.

Art. 13 Antragstellung

Alle beim Regierungsrat eingehenden Geschäfte werden von der Staatskanzlei an das zuständige Departement zur Antragstellung gewiesen. Dem Landammann ist davon Kenntnis zu geben.

Art. 14 Präsidialverfügungen

In Fällen besonderer Dringlichkeit oder wenn die Erledigungsweise nicht zweifelhaft sein kann, ist der Landammann berechtigt, Präsidialverfügungen zu treffen.

Sie werden protokolliert und dem Regierungsrat in der nächsten Sitzung zur Bestätigung vorgelegt.

1) Heute § 92 lit. a des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 (BGS 125.12 ).

Art. 15 Routinegeschäfte

Anträge zu regelmässig wiederkehrenden Geschäften von untergeordneter Tragweite werden im Regierungsratssaal aufgelegt.

Erfolgt an der nächsten Sitzung kein Einspruch, so gelten sie als beschlossen.

Art. 16 Zirkulationsbeschlüsse

In dringenden Fällen können auf Antrag eines Departementes Zirkulationsbeschlüsse gefasst werden, die zu ihrer Gültigkeit von mindestens

Mitgliedern unterzeichnet sein müssen.

Art. 17 Beratungsgrundlagen

Von wichtigen Berichten und Anträgen (Gesetzes-, Verordnungsentwürfe sowie Botschaften an den Kantonsrat), ist jedem Mitglied des Regierungsrates und dem Staatsschreiber mindestens 5 Tage vor der Verhandlung ein Doppel zuzustellen.

Art. 18 Mitteilung der Regierungsratsbeschlüsse

Die Regierungsratsbeschlüsse werden den Beteiligten in der Regel durch Protokollauszug mitgeteilt.

Protokollauszüge für Behörden ausserhalb der kantonalen Verwaltung und für die Parteien in Verwaltungsstreitsachen werden vom Landammann und vom Staatsschreiber, alle übrigen Protokollauszüge vom Staatsschreiber allein unterzeichnet; Faksimileunterschrift ist zulässig.

In der Regel wird nur mit auswärtigen Behörden in Briefform verkehrt; die Schreiben werden dem Protokoll einverleibt und treten an die Stelle der Beschlussesmotive.

II. Departemente 1

Art. 19 . ) Bezeichnung

Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden fünf Departemente: Bau-Departement, Erziehungs-Departement, Finanz- Departement, Departement des Innern und Volkswirtschafts-Departement.

Die Staatskanzlei ist den Departementen organisatorisch gleichgestellt.

Den Departementen und der Staatskanzlei sind folgende Ämter und ihnen gleichgestellte Organisationseinheiten unterstellt:

  1. Bau-Departement: Departementssekretariat, Amt für Raumplanung, Hochbauamt, Amt für Verkehr und Tiefbau, Amt für Wasserwirtschaft, Amt für Justiz;

  2. Erziehungs-Departement: Departementssekretariat, Amt für Volksschule und Kindergarten, Amt für Mittelschulen, Amt für Berufsbildung und Berufsberatung, Amt für Kultur und Sport;

  3. Finanz-Departement: Departementssekretariat, Finanzverwaltung, Personalamt, Steuerverwaltung, Amt für Informatik und Organisation;

1) § 19 Fassung vom 14. November 1995; GS 93, 679.

  1. Departement des Innern: Departementssekretariat, Gesundheitsamt, Spitalamt, Amt für Gemeinden und soziale Sicherheit, Oberämter, Amt für öffentliche Sicherheit, Kantonspolizei;

  2. Volkswirtschafts-Departement: Departementssekretariat, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Amt für Umweltschutz, Amt für Landwirtschaft, 1 Kantonsforstamt, Amt für Militär und Zivilschutz; )

  3. Staatskanzlei: Kanzleisekretariat, Zentrale Dienste, Staatsarchiv, Drucksachen- und Lehrmittelverwaltung.

Den Departementen und der Staatskanzlei sind nach Massgabe der Spezialgesetzgebung zugeordnet:

  1. Bau-Departement: Gerichte, Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichteramt, Jugendanwaltschaft;

  2. Erziehungs-Departement: Stiftung Schloss Waldegg, Stiftung Schloss Wartenfels, Zentralbibliothek;

  3. Finanz-Departement: Finanzkontrolle, Amtschreibereien, Grundbuch- 2 inspektorat, Kantonale Pensionskasse Solothurn. )

  4. Departement des Innern: vom Kanton massgebend subventionierte öffentliche Spitäler;

  5. Volkswirtschafts-Departement: Ausgleichskasse, IV-Stelle, Solothurni- 3 sche Gebäudeversicherung; )

  6. Staatskanzlei: Ratssekretariat.

Art. 20 Departementsverteilung

Der Regierungsrat verteilt zu Beginn jeder Amtsdauer die Departemente auf seine Mitglieder und bezeichnet für jedes Departement einen Stellvertreter.

Bei Ersatzwahlen entscheidet der Regierungsrat, ob das neugewählte Mitglied das Departement seines Vorgängers zu übernehmen habe oder ob eine Neubesetzung aller Departemente vorzunehmen sei.

Art. 21 Genehmigung

Die Verteilung der Departemente ist durch den Kantonsrat zu genehmigen.

Art. 22 Publikation

Die Verteilung der Departemente und die Bestellung der Stellvertreter sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. 4

Art. 23 . ) Zuweisung der Sachgebiete

Die Sachgebiete werden durch den Regierungsrat im Rahmen der Gesetzgebung den einzelnen Departementen und der Staatskanzlei zugewiesen.

Art. 24 Kompetenzerteilung an Abteilungen

Der Regierungsrat ist befugt, den Abteilungen der Departemente Fachfra-

gen zur selbständigen Erledigung zuzuweisen. Vorbehalten bleibt § 30. )

Art. 25 Kompetenzfragen

Kompetenzfragen zwischen den Departementen entscheidet der Regierungsrat.

Kommen Geschäfte vor, die mehrere Departemente betreffen, so werden alle zum Bericht aufgefordert; der Regierungsrat bezeichnet das Departement, das den Hauptbericht erstatten soll.

Über sämtliche Vorlagen an den Kantonsrat und Anträge an den Regierungsrat, deren finanzielle Auswirkungen im Voranschlag nicht berücksichtigt sind, hat das Finanz-Departement vor der Beratung im Regierungsrat einen Mitbericht auszuarbeiten.

Art. 26 Kommissionen und Sachverständige

Die gesetzlich vorgesehenen Kommissionen sind den einzelnen Departementen zuzuteilen.

Der Regierungsrat ist befugt, für die Überwachung einzelner Verwaltungszweige oder für die Vorbereitung wichtiger Vorlagen Kommissionen einzusetzen oder durch ein Departement einsetzen zu lassen; er kann für die Begutachtung wichtiger Fragen Sachverständige beiziehen.

Art. 27 Departementalanträge

Soweit der Regierungsrat als Gesamtbehörde zuständig ist, haben ihm die Departemente über die in ihren Geschäftskreis gehörenden Angelegenheiten schriftlich Bericht und Antrag vorzulegen, worin das für den Beschluss Wesentliche enthalten ist.

Die Anträge zu Beschwerdeentscheiden müssen bei den Mitgliedern des Regierungsrates vor der Sitzung in Zirkulation gegeben werden, sofern es sich nicht um dringende Geschäfte oder um Bagatellfälle handelt.

Art. 28 Verfügung über Kredite

Die Departemente verfügen über die ihnen im Voranschlag oder durch besondere Beschlüsse des Kantonsrates eingeräumten Kredite (Besoldungen, Entschädigungen für Kommissionen, Beiträge an bestimmte Körperschaften, Zinsen, Amortisationen usw.), sofern der Betrag und der

Empfangsberechtigte bestimmt bezeichnet sind. ) 1) Die Delegation durch den Regierungsrat bedarf der Genehmigung des Kantonsrates, vgl. Art. 37 KV. 2) Die Departemente verfügen heute über ihre Voranschlagskredite, sofern Betrag und Empfänger bestimmt bezeichnet sind oder die einzelne Ausgabe den Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigt, vgl. § 41 Abs. 2 der V über den Finanzhaushalt vom 21. Januar 1981 (BGS 611.22 ).

Für die Verwendung anderer Kredite (Bauten, Materialanschaffungen, allgemeine Beiträge und Subventionen, Stipendien usw.) haben sie die Genehmigung des Regierungsrates einzuholen, wenn die einzelne Ausga-

be 5000 Franken übersteigt. )

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Submissionsverordnung. )

Art. 29 Departementale Schriftstücke

Die von den Departementen ausgehenden Schriftstücke werden vom Departementsvorsteher oder von einem hiezu ermächtigten Beamten unter-

zeichnet. )

Art. 30 Beschwerderecht

Gegen alle Verfügungen der Abteilungen kann beim zuständigen Depar-

tement, gegen alle Verfügungen der Departemente beim Regierungsrat ) Beschwerde geführt werden.

Die Frist beträgt 10 Tage von der Eröffnung an.

Vorbehalten bleiben die gesetzlich vorgeschriebenen besonderen Beschwerdeverfahren.

Art. 31 Beschwerdeinstruktion

Beschwerden an den Regierungsrat sind durch den ordentlichen Stellvertreter des verfügenden Departementsvorstehers oder durch ein anderes vom Regierungsrat dafür bezeichnetes Mitglied zu begutachten.

Art. 32 Personal und Arbeitsräume

Der Regierungsrat hat im Rahmen des Voranschlages den einzelnen Dienststellen das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Personal, die notwendigen Arbeitsräume und die erforderliche Ausrüstung zuzuteilen.

Er regelt Zeichnungsberechtigungen, Stellvertretungen und Unterstellungen, soweit die Gesetzgebung keine Vorschriften enthält.

III. Staatskanzlei

Art. 33 Aufgaben

Die Aufgaben der Staatskanzlei sind in einem besonderen Reglement

geregelt ).

1) Die Departemente verfügen heute über ihre Voranschlagskredite, sofern Betrag und Empfänger bestimmt bezeichnet sind oder die einzelne Ausgabe den Betrag von 20'000 Franken nicht übersteigt, vgl. § 41 Abs. 2 der V über den Finanzhaushalt vom 21. Januar 1981 (BGS 611.22 ).

IV. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 34 Aufhebung bisherigen Rechts 1

Das Reglement des Regierungsrates vom 21. Februar 1877 ) wird aufgehoben.

Art. 35 Inkrafttreten 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1970 in Kraft. )