122.111
Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
Vom 07.02.1999 (Stand 01.08.2025)
Der Kantonsrat von Solothurn
gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Buchstabe a der Kantonsverfassung1
beschliesst:
1. Regierungsrat
Art. 1 Auftrag
Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragenen Aufgaben.
Die Regierungsgeschäfte haben Vorrang vor allen anderen Funktionen eines Mitglieds des Regierungsrates.
Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kollegium.
Er beaufsichtigt die kantonale Verwaltung und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben; ausgenommen sind die Gerichte und die Pensionskasse Kanton Solothurn.
Art. 2 Einberufungsrecht
Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Art. 3 Geschäftsgang
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Geschäftsgang, insbesondere die Behandlung der ordentlichen, der dringlichen und der Geschäfte von untergeordneter Bedeutung.
Art. 4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regierungsrates anwesend sein.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Ein gültiger Beschluss oder eine gültige Wahl muss wenigstens drei Stimmen auf sich vereinigen.
Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmengleichheit zählt diese Stimme doppelt.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Protokollführung sowie die Unterzeichnung und die Eröffnung seiner Beschlüsse.
Art. 5 Zirkulationsbeschluss
Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Departementes oder der Staatskanzlei Zirkulationsbeschlüsse fassen. § 4 Absatz 3 ist anwendbar.
Art. 6 Ausstand
Die Vorschriften des Gesetzes über das Staatspersonal2 über den Ausstand gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.
Bei der Behandlung von Beschwerden tritt jenes Mitglied des Regierungsrates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, in den Ausstand.
Die Mitwirkung von Amtes wegen in einem Organ einer juristischen Person ist kein Ausstandsgrund.
Art. 7 …
Art. 8 Landammannamt
Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat und sorgt dafür, dass dessen Arbeiten zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert begonnen und beendet werden.
Er oder sie kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.
Art. 9 Vertretung
Der Vize-Landammann oder die Frau Vize-Landammann unterstützt und entlastet den Landammann oder die Frau Landammann in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.
Art. 10 Landammannentscheid
Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, ordnet der Landammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Im Übrigen entscheidet er oder sie an Stelle des Regierungsrates, wenn eine Sitzung oder ein Zirkulationsbeschluss fristgerecht nicht möglich ist.
Entscheide nach Absatz 1 müssen dem Regierungsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
Im Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3.
2. Staatsschreiber oder Staatsschreiberin
Art. 11 Funktion und Aufgaben
Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin
ist der Stabschef oder die Stabschefin des Regierungsrates;
gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat;
stellt gemeinsam mit dem Ratssekretär oder der Ratssekretärin die Koordination der Aufgaben von Kantonsrat und Regierungsrat sicher;
erfüllt die ihm oder ihr durch Gesetz oder Verordnung übertragenen Aufgaben.
Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.
Art. 11bis Anstellung und Unterstellung
Der Regierungsrat stellt den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin und seine oder ihre Stellvertretung an.
Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin ist dem Regierungsrat unterstellt. Der Landammann oder die Frau Landammann nimmt gegenüber dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin die personellen Belange wahr und stellt dem Regierungsrat die erforderlichen Anträge.
Art. 11ter Anstellungsvoraussetzungen
Als Staatsschreiber, Staatsschreiberin oder seine beziehungsweise ihre Stellvertretung kann angestellt werden, wer im Kanton Solothurn stimmberechtigt ist und
ein juristisches Universitätsstudium abgeschlossen hat oder
ein anderes Universitätsstudium abgeschlossen hat und sich über fundierte staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist.
3. Verwaltung
3.1. Allgemeines
Art. 12 Führung und Organisation
Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Verhältnissen an.
Zu Beginn jeder Amtsperiode oder bei Ersatzwahlen bezeichnet der Regierungsrat die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und die Stellvertretung.
Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt die Staatskanzlei. Er oder sie vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat.
Art. 13 …
Art. 14 Delegation von Verwaltungsbefugnissen
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.
Art. 15 Führung
Die Führung der Verwaltung richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.
3.2. Zentralverwaltung
Art. 16 Gliederung
Die Zentralverwaltung besteht aus den Departementen und der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei hat organisatorisch die gleiche Stellung wie ein Departement.
Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente.
Art. 17 Aufgabenzuteilung
Die Departemente und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Regierungsrates vor.
Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Aufgaben und Kompetenzen der Departemente und der Staatskanzlei.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung Staatsbedienstete ermächtigen, Verfügungen namens eines Departementes zu unterzeichnen.
Beschwerden, die sich gegen Verfügungen eines Departementes richten, werden von einem anderen, in der Regel vom stellvertretenden Departement instruiert.
Art. 18 …
3.3. Amteiverwaltung
Art. 19 Amteiverwaltung
Die Amtschreibereien und die Oberämter bilden die Amteiverwaltung.
Der Kanton führt pro Amtei je eine Amtschreiberei und ein Oberamt. Für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt führt er in Solothurn eine Amtschreiberei und ein Oberamt. In Grenchen und in Breitenbach führt er je eine Amtschreiberei-Filiale.
Art.
20 Amtschreibereien
a) Aufgaben im Allgemeinen
Die Aufgaben der Amtschreibereien richten sich nach der Spezialgesetzgebung.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung zur Führung des Handelsregisters eine oder mehrere Amtschreibereien ausschliesslich zuständig erklären.
Der Regierungsrat kann den Amtschreibereien durch Verordnung zusätzliche Aufgaben übertragen.
Die Geschäftsführung wird im Einzelnen durch eine Verordnung des Regierungsrates geregelt.
Art. 21 b) Aufgaben nach SchKG
Die Amtschreibereien sind auch Betreibungs- und Konkursämter. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin ist Betreibungs- und Konkursbeamter oder Betreibungs- und Konkursbeamtin.
Der Regierungsrat kann bestimmen, dass für einzelne Amteien besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamte oder besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamtinnen gewählt werden.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Aufgaben des Konkursbeamten oder der Konkursbeamtin einen oder mehrere Amtschreiber oder Amtschreiberinnen ausschliesslich zuständig erklären. Er kann diese Aufgabe auch einem Betreibungs- und/oder Konkursbeamten oder einer Betreibungs- und/oder Konkursbeamtin übertragen.
Art. 22 c) Aufsicht
Die Amtschreibereien unterstehen nach Massgabe der Spezialgesetzgebung der Aufsicht des Obergerichtes.
Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht durch den Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin aus. Es regelt die Einzelheiten in einem Pflichtenheft.
Art. 23 d) Amtschreiberei-Inspektorat
Der Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin untersteht administrativ einem Departement.
Das Departement kann ihm oder ihr weitere Aufgaben übertragen.
Art. 24 e) Rechtsschutz
Gegen Anordnungen der Amtschreibereien kann, soweit nicht gerichtliche Klage oder ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Obergericht Beschwerde geführt werden.
Art. 25 Oberämter
Die Oberämter sind zuständig für
die Aufsicht über Wahlen und Abstimmungen;
die polizeilichen Vollstreckungsmassnahmen;
Leistungen im Sozialbereich sowie im Kindes- und Erwachsenenschutz;
Leistungen im Beratungs- und Vermittlungsbereich;
das Schlichtungswesen in Mietfragen;
das Schlichtungswesen im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter.
Einzelheiten regelt die Spezialgesetzgebung.
Der Regierungsrat kann den Oberämtern durch Verordnung weitere Aufgaben übertragen.
3.4. Mittelbare Verwaltung; Aufsicht
Art. 26 Leitungs- und Aufsichtsorgane
Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwaltung werden von der jeweiligen Wahlbehörde gestützt auf ein von ihr festgelegtes Anforderungsprofil gewählt.
Die Mitglieder setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für eine wirksame Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das von der Wahlbehörde erlassene Pflichtenheft. Wenn sie die Aufgaben mangelhaft erfüllen, insbesondere wenn sie Weisungen des Regierungsrates (Absatz 3) nicht beachten, können sie von der jeweiligen Wahlbehörde jederzeit abberufen werden.
Der Regierungsrat beaufsichtigt die Arbeit der Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwaltung. Er ist befugt, Auskunft zu verlangen, in Geschäfte Einsicht zu nehmen und Akten heraus zu verlangen. Er kann ihnen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Weisungen erteilen, wenn wesentliche Interessen des Staates oder der Öffentlichkeit bedroht sind. Werden solche Weisungen nicht beachtet, kann der Regierungsrat deren Entscheide aufheben und allenfalls einen neuen Entscheid verlangen.
Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Rahmen des Rechenschaftsberichtes über seine Aufsichtstätigkeit und deren Ergebnisse.
Die Absätze 2 und 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn keine Anwendung.
…
Art. 27 Kantonsvertretungen
Der Kanton entsendet Vertreter oder Vertreterinnen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarungen solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst. In Organisationen, die Finanzhilfen erhalten, wird in der Regel keine Vertretung entsandt.
Der Regierungsrat wählt die Vertreter und Vertreterinnen aufgrund eines Anforderungsprofils. Er überwacht ihre Arbeit. Sie können vom Regierungsrat jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllen, insbesondere wenn sie Weisungen (Absatz 4) nicht beachten.
Die Vertreter oder Vertreterinnen wahren die Interessen des Kantons und setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für eine wirksame Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das Pflichtenheft.
Die Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement zeitgerecht die notwendigen Informationen zur Risikobeurteilung zu beschaffen.
Der Regierungsrat oder in seinem Auftrag das zuständige Departement oder die Staatskanzlei kann den Vertretern oder Vertreterinnen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 Weisungen erteilen, insbesondere auch über die Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall.
3bis. Amtsperiode
Art. 27bis Beginn und Ende der Amtsperiode
Die Amtsperiode des Regierungsrates beginnt jeweils am 1. August nach den Kantons- und Regierungsratswahlen und endet vier Jahre später am 31. Juli.
Dasselbe gilt für Kommissionen und Behörden, welche der Regierungsrat für eine Amtsperiode wählt, Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwaltung sowie Kantonsvertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen durch die Spezialgesetzgebung beziehungsweise durch Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts.
4. Schlussbestimmungen
Art. 28 Verhältnis zum bisherigen Recht
Aufgabenzuweisungen an die Departemente, die Staatskanzlei, die Ämter und an andere Organisationseinheiten sowie die Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten auf Grund dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuweisungen und Bezeichnungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Erlassen vor.
Der Regierungsrat ist befugt, durch Verordnung die Aufgabenzuteilungen und Bezeichnung von Organisationseinheiten in Gesetzen, Verordnungen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
Der Regierungsrat kann durch Verordnung gesetzlich vorgeschriebene durch ihn gewählte Kommissionen aufheben oder deren Aufgaben neu umschreiben.
Art. 29 Änderung von Gesetzen
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 30 Aufhebung von Erlassen
Folgende Erlasse sind aufgehoben:
Geschäftsreglement des Regierungsrates vom 10. September 19694;
Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 18915;
Verordnung über die Bildung von fünf Departementen in der kantonalen Zentralverwaltung vom 27. Juni 19956.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: Am 1. August 1999: §§ 1, 2, 7-15, 18-21, 24, 26-28, 29 Buchstabe a, 29 Buchstabe b (ausgenommen geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe d, 29 Buchstaben f-h, 29 Buchstabe i (ausgenommen geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung); 29 Buchstaben j-l sowie 30 Buchstabe b. § 29 Buchstabe c (Änderung von § 33 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation) wird nicht in Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten der §§ 3-6, 16-17, 22-23, 25, 29 Buchstabe b (geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe e (Änderung der §§ 1 sowie 3-6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken), 29 Buchstabe i (geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung) sowie 30 Buchstaben a und c wird später festgesetzt. (Inkrafttreten § 22 am 1. Februar 2000, § 29 lit. i am 1. August 2001, alle übrigen in diesem Abschnitt aufgeführten Paragraphen am 1. August 2000). Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juni 1999.
GS 94, 756