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Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung
Verordnung über die Information der Öffentlichkeit durch den Regierungsrat und die kantonale Verwaltung (Informationsverordnung)
RRB vom 19. November 1984
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Grundsatz
Die Öffentlichkeit ist über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu orientieren.
Art. 2 Grenzen
Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch entgegenstehende öffentliche und schutzwürdige private Interessen sowie die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
Art. 3 Gleichbehandlung der Medien
Presse, Radio und Fernsehen werden grundsätzlich gleich behandelt.
II. Organisation
Art. 4 Auskunftsstellen 1. des Regierungsrates
Der Staatsschreiber ist der Informationsbeauftragte des Regierungsrates.
Der Staatsschreiber besorgt den Informationsdienst des Regierungsrates, soweit dieser nicht selbst orientiert oder einen Departementsvorsteher dazu ermächtigt.
Der Staatsschreiber organisiert und koordiniert die Informationstätigkeit der Verwaltung, vermittelt und pflegt die Kontakte zu den Medien.
Art. 5 . 2. der Departemente
a) Departementsvorsteher 1 Aus Bereichen, die in die Zuständigkeit des Departementes fallen, informiert der Departementsvorsteher.
Er kann die Auskunftserteilung an Informationsbeauftragte des Departementes (§ 6 Abs. 1) delegieren.
Art. 6 b) Informationsbeauftragte
Jeder Regierungsrat bezeichnet für seine Departemente einen oder mehrere Informationsbeauftragte.
Die Informationsbeauftragten
informieren im Auftrag des Departementsvorstehers;
vermitteln Kontakte zwischen zuständigen Sprechern von Amtsstellen und Medien;
redigieren oder beschaffen Pressenotizen zu Regierungsratsbeschlüssen, die zur Veröffentlichung in den Medien bestimmt sind.
Die Departemente koordinieren die Informationstätigkeit in ihrem Zuständigkeitsbereich.
Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der Informationsbeauftragten.
Art. 7 . 3. Kommissionen
Vom Regierungsrat gewählte Kommissionen informieren im Einvernehmen mit dem Regierungsrat.
Art. 8 . 4. Rechtspflege
Die Information über die Rechtspflege, mit Ausnahme der Verwaltungsrechtspflege des Regierungsrates und der Departemente, ist Sache der Gerichte, der Staatsanwaltschaft, des Untersuchungsrichteramtes und der Jugendanwaltschaft.
Art. 9 . 5. Polizei
Für Informationen im polizeilichen Bereich ist der Informationsdienst der Kantonspolizei zuständig.
Art. 10 Aus- und Fortbildung
Die Informationsbeauftragten sind über Fragen der Information zu instruieren.
Der Staatsschreiber organisiert unter Mitwirkung des Personalamtes die Aus- und Fortbildungskurse im Informationswesen.
III. Informationsmittel
Art. 11 . 1. Pressemitteilungen
a) über Regierungsratsverhandlungen Der Staatsschreiber gibt in der Regel wöchentlich Pressemitteilungen, nötigenfalls mit weiteren Unterlagen, über die Verhandlungen des Regierungsrates heraus.
Art. 12 b) Bericht und Anträge des Regierungsrates an den Kantonsrat
Alle Berichte und Anträge des Regierungsrates an den Kantonsrat gehen auch an die Medien.
Art. 13 c) Pressemitteilungen kantonsrätlicher Kommissionen
Die Staatskanzlei leitet die Pressemitteilungen kantonsrätlicher Kommissionen an die Medien weiter.
Art. 14 d) weitere Berichte
Den Medien werden durch die Staatskanzlei weitere, die Öffentlichkeit interessierende Berichte des Regierungsrates, der Departemente oder Amtsstellen zugeleitet.
Art. 15 . 2. Pressekonferenzen
Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen entscheidet der Departementsvorsteher. Der Regierungsrat ist zu orientieren. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
Pressekonferenzen über Themen, die den Zuständigkeitsbereich einzelner Departemente überschreiten, beruft der Regierungsrat ein.
Art. 16 . 3. Mündliche Auskünfte
Auf Anfrage werden auch mündliche Auskünfte oder Erläuterungen zu bereits erfolgten Informationen gegeben.
Art. 17 . 4. Diskussionen und Interviews
Der Departementsvorsteher kann sich auf Einladung an Diskussionen und Interviews der Medien beteiligen, Informationsbeauftragte oder andere Staatsangestellte im Einverständnis mit dem Departementsvorsteher.
In Angelegenheiten des Regierungsrates bestimmt dieser den Sprecher.
IV. Informationsempfänger
Art. 18 Begriff
Informationsempfänger sind die beim Kanton akkreditierten Medienvertreter.
Art. 19 Akkreditierung: Gesuch, Bedingungen, Entscheid, Verzeichnis
Das schriftliche Gesuch um Akkreditierung ist an die Staatskanzlei zu richten.
Akkreditiert wird, wer für Informationsmedien (Zeitungen, Agenturen, Pressedienste, Radio, Fernsehen oder andere) tätig ist und regelmässig über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit berichtet.
Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der Staatskanzlei über die Aufnahme oder Streichung einzelner Informationsempfänger.
Die Staatskanzlei führt ein Verzeichnis der akkreditierten Informationsempfänger.
Ein Informationsempfänger, der die Bedingungen nicht mehr erfüllt oder den Arbeitgeber wechselt, hat dies der Staatskanzlei mitzuteilen.
Art. 20 Dienstleistungen
Den Informationsempfängern werden folgende Dienstleistungen angeboten:
Unentgeltlicher Bezug der ihnen vom Regierungsrat, von der Staatskanzlei, von den Departementen oder von Amtsstellen zugestellten Unterlagen.
Zulassung zu den Veranstaltungen, die der Regierungsrat, ein Departement oder eine Amtsstelle für sich durchführt.
Teilnahme an den Sitzungen des Kantonsrates auf den für die Medien reservierten Plätzen, soweit das räumlich möglich ist. Die Vertreter solothurnischer Medien haben Vorrang.
V. Schlussbestimmungen
Art. 21 Rechtskraft
Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. März 1985 in Kraft.
Die internen Richtlinien des Regierungsrates für die Informationspolitik vom 14. April 1967 werden aufgehoben.
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