122.132
Verordnung über die Delegation von Verwaltungsbefugnissen
Vom 11.04.2000 (Stand 01.08.2000)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 7. Februar 19991
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung delegiert Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und anderen Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung.
Art. 2 Delegationen im Geschäftskreis des Bau- und Justizdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 3 Delegationen im Geschäftskreis des Volkswirtschaftsdepartements
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 4 Delegationen im Geschäftskreis der Staatskanzlei
Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
Art. 5 Änderung der Verordnung über die Delegation der Unterschriftsberechtigung in den Departementen vom 18. Dezember 1995
Die Änderungen wurden im entpsrechenden Erlass nachgeführt.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Änderungen treten am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 7. Juli 2000.
GS 95, 107