122.161.1

Verordnung über die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung

Verordnung über die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung RRB vom 25. Februar 1975

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 38 Ziffer 2 der Kantonsverfassung und § 27 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. Oktober 1941

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anwendbar auf die Akteneinsicht und die Herausgabe von Akten der kantonalen Verwaltung, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständig zur Gewährung der Akteneinsicht und zur Herausgabe von Akten sind die Behörden, welche in der Sache zu entscheiden haben.

Art. 3 Einsicht und Herausgabe 1. Berechtigte

Parteien und Parteivertretern steht das Recht der Akteneinsicht zu; Dritten nur, soweit sie ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft machen.

Anspruch auf Aktenherausgabe haben in der Regel nur die zur Akteneinsicht berechtigten Amtsstellen und Parteivertreter.

Art. 4 . 2. Umfang

Von der Einsichtnahme sind grundsätzlich nur Akten des internen amtlichen Verkehrs ausgenommen.

Es sind nur Aktenstücke herauszugeben, in welche Einsicht gewährt werden darf.

Art. 5 . 3. Einschränkungen

a) Grundsatz Die Einsicht in Verwaltungsakten ist zu verweigern, soweit wichtige öffentliche oder schützenswerte private Interessen entgegenstehen. Die entsprechenden Aktenstücke sind als vertraulich zu bezeichnen.

Art. 6 b) Vorgehen

Wird die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, ist sein wesentlicher Inhalt nach Möglichkeit bekanntzugeben.

Der Ansprecher kann unter Angabe seiner Beweismittel volle Einsichtnahme verlangen. Ein Entscheid darüber ist sofort zu fällen; er ist schriftlich zu bestätigen.

Art. 7 c) Wirkungen im Verfahren

Auf Aktenstücke, welche der Einsicht entzogen sind, darf zum Nachteil des Ansprechers nur soweit abgestellt werden, als ihr wesentlicher Inhalt zuvor bekanntgegeben worden ist.

Art. 8 . 4. Form

Akten sind während der ordentlichen Büroöffnungszeiten unter Aufsicht einzusehen. Wer ihre Herausgabe beanspruchen könnte, bleibt unbeaufsichtigt.

Kopien oder Abschriften werden nur auf Verlangen erstellt.

Einsichtnahme und Herausgabe sind zu bestätigen.

Art. 9 . 5. Sanktionen

Werden Akten innert gesetzter Frist nicht vollständig und geordnet zurückgegeben oder werden sie missbräuchlich verwendet, kann ihre weitere Herausgabe an die Verantwortlichen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit verweigert werden.

Vorbehalten bleibt die Anzeige bei Aufsichts- oder Disziplinarbehörden.

Art. 10 Rechtspflege

Über Beschwerden gegen Verfügungen nach § 2 entscheidet die Behörde, welche in der Sache selber als Beschwerdeinstanz vorgesehen ist.

Art. 11 Genehmigung des Kantonsrates

Die Kompetenzdelegationen in §§ 2 und 10 dieser Verordnung sind dem Kantonsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 12 Aufhebung, Änderung

Durch diese Verordnung wird § 8 des Reglementes über die Subventionierung von Rechtsschutz- und Rechtsauskunftsstellen der Arbeiterorganisationen und anderer wirtschaftlicher Verbände vom 31. Dezember 1946 aufgehoben.

Das Reglement für das Staatsarchiv des Kantons Solothurn vom 8. Dezember 1972 wird wie folgt geändert:

Art. 7 lautet neu:

Art. 7 Die Edition von Akten in Rechtsstreitigkeiten darf nur mit Bewilligung

des Staatsarchivars erfolgen. bis Als § 12 wird eingefügt: bis

Art. 12 Gegen Verfügungen des Staatsarchivars besteht das Recht zur Beschwerde beim Staatsschreiber.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt nach Genehmigung der Kompetenzdelegationen durch den Kantonsrat mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

Vom Kantonsrat am 24. März 1975 genehmigt Inkrafttreten am 27. März 1975 3