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Richtlinien für die Repräsentationsverpflichtungen des Regierungsrates
Richtlinien für die Repräsentationsverpflichtungen des Regierungsrates RRB vom 29. Mai 1984
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Für Repräsentationsverpflichtungen hält sich der Regierungsrat im Rahmen der bisherigen langjährigen Praxis. Die zunehmende Zahl der Veranstaltungen, an welchen die Teilnahme von Regierungsmitgliedern gewünscht wird, erfordert eine Straffung.
Art. 2 Sonntage und Feiertage
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen übernimmt der Regierungsrat keine repräsentativen Funktionen. Davon ausgenommen bleiben bedeutende Veranstaltungen gesamtschweizerischen oder kantonalen Charakters.
Art. 3 Empfänge in corpore
Der Regierungsrat empfängt in der Regel in corpore u. a.: − Kantonsregierungen; − Ende Jahr: − das Büro des Kantonsrates; − in regelmässigen ein- bis mehrjährigen Abständen: − das Obergericht; − nach Wahlen: − neugewählte Solothurnische Bundesräte und Bundespräsidenten, National- und Ständeratspräsidenten, Bundesgerichts- und Versicherungsgerichtspräsidenten und die neu gewählten eidgenössischen Parlamentarier.
Art. 4 Teilnahme in corpore
Der Regierungsrat nimmt in der Regel in corpore u. a. teil an: − offiziellen Einladungen von Kantonsregierungen; − Beerdigungen aktiver Solothurnischer Regierungsräte, eines Solothurnischen Bundesrates; − Feiern zu Ehren neuer Kantonsrats- und Verfassungsrats-Präsidenten; − der Weihe eines neuen Bischofs.
Art. 5 Empfänge durch 1–3 Mitglieder
Eine Delegation des Regierungsrates von 1–3 Mitgliedern, wobei der Staatsschreiber mitgezählt wird, empfängt: − Botschafter und Generalkonsuln; − Kommissionen der eidgenössischen Räte, die im Kanton tagen.
Art. 6 Offizielle Delegation von 1–3 Mitgliedern
Der Regierungsrat nimmt in der Regel an folgenden Anlässen im Kanton mit einer Delegation von ein bis höchstens drei Mitgliedern teil, wobei der Staatsschreiber mitgezählt wird: − Besuch solothurnischer Truppen; − Gemeindejubiläen (1000-Jahr-Feiern); − Beerdigungen von aktiven solothurnischen eidgenössischen Parlamentariern, alt Regierungsräten, aktiven Kantonsräten, Oberrichtern, Oberamtmännern, solothurnischen Domherren, aktiven hohen Offizieren, denen solothurnische Truppen unterstellt waren; − Installationen des Dompropstes und solothurnischen Domherren; − markante Jubiläen (50, 75, 100 Jahre) von bedeutenden schweizerischen oder kantonalen Verbänden und Vereinen; − den Festen der grossen schweizerischen und kantonalen Verbände; − kulturellen, wissenschaftlichen und Sportveranstaltungen von erheblicher Bedeutung; − markanten Jubiläen (25, 50, 75, 100 Jahre) von Unternehmungen, die für die Volkswirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind; − Einweihungen bedeutender Neubauten solcher Unternehmungen; − Einweihungen bedeutender öffentlicher Bauten.
Art. 7 Besuch von 100-Jährigen
Solothurnerinnen und Solothurner, die in das 100. Lebensjahr eintreten, besucht der Landammann.
Art. 8 Anlässe ausserhalb des Kantons
Für Anlässe ausserhalb des Kantons sind die Empfehlungen der Schweizerischen Staatsschreiberkonferenz vom 18. Mai 1979 massgebend.
Art. 9 Reisen von Verwaltungsräten und Direktorenkonferenzen
Die Vertreter des Kantons in den Verwaltungsräten der ATEL, AEK, Kantonalbank, Rheinsalinen, Landeslotterie, Privatbahnen usw. sind berechtigt, an den von diesen Gremien organisierten Reisen teilzunehmen. Die gleiche Regelung gilt für die von den Direktorenkonferenzen und Fachgremien organisierten Anlässe.
Art. 10 Auslandreisen
Offizielle Auslandreisen sind dem Büro des Kantonsrates rechtzeitig zu melden.
Art. 11 Teilnahme der Ehefrauen
Über die Teilnahme der Ehefrauen wird von Fall zu Fall entschieden.
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten am 1. Juni 1984 in Kraft.
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