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Weisung über den Einsatz von Personal Computern und Terminals in der kantonalen Verwaltung

Weisung über den Einsatz von Personal Computern und Terminals in der kantonalen Verwaltung RRB vom 16. Oktober 1990

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 60 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Diese Weisung legt die Bedingungen für die zweckmässige Verwendung von Personal Computern und Terminals fest und verdeutlicht die Bestimmungen der Verordnung über Datenschutz und Datensicherheit in der

kantonalen Verwaltung vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 2 Geltungsbereich

a) funktionell 1 Die Weisung gilt für die Amtsstellen der kantonalen Verwaltung, die Kantonspolizei, die Gerichte und die unselbständigen Anstalten.

Die Weisung gilt nicht für die kantonalen Schulen, die rechtlich selbständigen Anstalten und die staatlichen Spitäler. Für die kantonalen Schulen und die staatlichen Spitäler werden analoge Weisungen erlassen.

Art. 3 b) sachlich

Die Weisung gilt für die Beschaffung und den Einsatz von Personal Computern und Terminals als Einzelplatzgeräte und in Verbindung mit anderen Systemen in einem lokalen Netz oder mit Anschluss an einen Abteilungs- oder Zentralrechner.

Art. 4 Beschaffung von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen

Der Benutzer stellt seinem Amtsvorsteher zu Handen des Amtes für Informatik und Organisation Antrag zur Anschaffung von Hard- und Software oder zum Beizug von Dritten, welche EDV-Dienstleistungen zu erbringen haben.

Der Antrag hat Auskunft zu geben über Art, Umfang und Schnittstellen der zu unterstützenden Aufgaben, den Nutzen, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und den gewünschten Einführungstermin.

Die Hard- und Software sowie allfällige Dienstleistungen durch Dritte werden ausschliesslich vom Amt für Informatik und Organisation beschafft bzw. installiert.

Die Informatikgruppe Verwaltung entscheidet auf Antrag des Amtes für Informatik und Organisation über Beschaffung, Einführung und Prioritäten von Hard- und Software sowie von Dienstleistungen.

Art. 5 Inventar

Das Amt für Informatik und Organisation führt ein Inventar über Standort und Konfiguration der Hard- und Software.

Art. 6 Standardisierung

Um die Unterstützung der Benutzer, die Kompatibilität und die Einsatzflexibilität von Hard- und Software sicherzustellen, hat sich das Amt für Informatik und Organisation auf wenige Gerätetypen und Standardprogramme zu beschränken, welche den Anforderungen der Datenfernverarbeitung, der Austauschbarkeit von Daten und Texten sowie der Schnittstellen zu bestehenden Anwendungen genügen.

Die Informatikkommission entscheidet auf Antrag des Amtes für Informatik und Organisation über Grundsatzfragen der Standardisierung von Hard- und Software.

Das Amt für Informatik und Organisation führt eine Liste der zugelassenen Hard- und Software.

Art. 7 Betreuung und Unterstützung

Das Amt für Informatik und Organisation, Abteilung Informatikdienste, betreut alle Benutzer und unterstützt sie bei der Erarbeitung und Auswahl einer sinnvollen EDV-Lösung sowie bei der notwendigen Ausbildung.

Zur laufenden Betreuung der Benutzer stehen der Abteilung Informatikdienste lokale Informatik-Koordinatoren zur Verfügung. Sie werden auf Vorschlag der Abteilung Informatikdienste durch das zuständige Departement bezeichnet.

Art. 8 Verantwortung der Benutzer

Der Benutzer ist verantwortlich für:

  1. den sinnvollen und wirtschaftlichen Einsatz der Personal Computer und Terminals in seinem Bereich;

  2. die Anmeldung der notwendigen Schulungs- und Weiterbildungsbedürfnisse;

  3. die Entwicklung, den Unterhalt und die Dokumentation der vom Benutzer selbst realisierten EDV-Anwendungen;

  4. die von ihm bearbeiteten Daten;

  5. die Einhaltung der Vorschriften über Datenschutz und Datensicherheit;

  6. die Einhaltung der Verpflichtungen nach den Benutzer-Richtlinien (§ 10).

Art. 9 Datenschutz und Datensicherheit

Jeder Benutzer hat die Vorschriften der Verordnung über Datenschutz und Datensicherheit in der kantonalen Verwaltung vom 4. Dezember

1979 ) zu beachten. Insbesondere dürfen nur Daten elektronisch gespei- chert werden, die der Datenschutzkommission vorgelegt worden sind und deren Speicherung vom Regierungsrat bewilligt worden ist.

Jeder Benutzer hat die folgenden Vorkehren gegen Diebstahl und Missbrauch von Daten sowie Hard- und Software zu treffen:

  1. Ein Personal Computer oder Terminal darf nur in überwachten oder abschliessbaren Räumen der Verwaltung installiert werden. Tragbare Personal Computer sind durch analoge Massnahmen zu schützen.

  2. Alle maschinell lesbaren Datenträger sind unter Verschluss aufzubewahren.

  3. Daten dürfen nur dann auf elektronischen oder optoelektronischen Medien gespeichert werden, wenn sie durch spezielle Massnahmen, wie Abschliessen des Personal Computers, Identifikation oder Passwort geschützt werden.

Art. 10 Benutzerrichtlinien

Jeder Benutzer eines Personal Computers oder Terminals hat die Benutzerrichtlinien (im Anhang) persönlich zu unterzeichnen.

Die Angehörigen des Polizeikorps sind von der persönlichen Unterzeichnung der Benutzerrichtlinien nach Absatz 1 befreit. Das Polizeikommando

erlässt einen entsprechenden Dienstbefehl. )

Art. 11 Inkrafttreten

2 Diese Weisung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. )

Sie ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Form bekannt zu machen.