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Weisung über die Telefonbedienung und den Einsatz von Telefonbeantwortern in der kantonalen Verwaltung

Weisung über die Telefonbedienung und den Einsatz von Telefonbeantwortern in der kantonalen Verwaltung RRB vom 29. November 1993

Der Einsatz von Telefonbeantwortern in der kantonalen Verwaltung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1.

An Arbeitstagen werden am Morgen zwischen 08.30 und 11.00 Uhr und am Nachmittag zwischen 14.00 und 16.00 Uhr keine Telefonbeantworter eingesetzt.

2.

In den übrigen Zeiten können sprachaufzeichnende Telefonbeantworter eingesetzt werden. Dort, wo Telefonzentralen bestehen, ist auf den Einsatz von Telefonbeantwortern zu verzichten.

3.

Verwaltungsstellen, die einen Telefonbeantworter einsetzen, können ihn rund um die Uhr ausserhalb der Zeiten, in denen Telefonanrufe persönlich entgegengenommen werden, in Betrieb halten.

4.

Anrufe auf den Telefonbeantworter sind in der Regel innerhalb eines Arbeitstages zu beantworten.

5.

Im übrigen regeln die Departemente die interne Telefonbedienung und den Einsatz von Telefonbeantwortern bei ihren Amtsstellen und Betrieben.

6.

In Ausnahmefällen kann von den Zeiten nach Ziffer 1. abgewichen werden.

7.

Das Hochbauamt koordiniert und budgetiert die Einsätze von Telefonbeantwortern.

8.

Diese Weisung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.