122.220
Verordnung über die Bildung von fünf Departementen in der kantonalen Zentralverwaltung
122.220 Verordnung über die Bildung von fünf Departementen in der kantonalen Zentralverwaltung KRB vom 27. Juni 1995
Der Kantonsrat von Solothurn 1 gestützt auf § 2 Absatz 1 des Delegationsgesetzes vom 5. April 1981 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom 25. April 1995
beschliesst: 1
Art. 1 Die kantonale Zentralverwaltung besteht aus fünf Departementen
und der Staatskanzlei.
Der Regierungsrat bezeichnet die Departemente in seinem Geschäfts-
reglement. )
Die Departemente und die Staatskanzlei gliedern sich in Ämter und in weitere Organisationseinheiten. Der Regierungsrat bezeichnet die Ämter und die ihnen gleichgestellten Organisationseinheiten durch Verordnung.
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Vorbehalten bleibt
das fakultative Referendum.
Die Referendumsfrist ist am 19. Oktober 1995 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 3. November 1995