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Verordnung über die Reorganisation des Volkswirtschafts-Departementes
Verordnung über die Reorganisation des Volkswirtschafts-Departementes RRB vom 26. April 1994
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 81 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 und § 13 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. Septem- 1 ber 1992 )
beschliesst:
Art. 1 Ziel
Mit dieser Verordnung wird das Volkswirtschafts-Departement reorganisiert, indem
ein Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) geschaffen wird
der Aufbau des Amtes für Umweltschutz (AfU) abgeschlossen wird.
Art. 2 Aufgaben des AWA
Das AWA hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen folgende Aufgaben:
Wirtschaftsförderung
Arbeitsmarkt
Führung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse
Arbeitnehmerschutz
Wirtschaftliche Landesversorgung und Preiskontrollstelle
Vollzug der Energiegesetzgebung, Führen der Energiefachstelle.
Art. 3 Aufgaben des AfU
Das Amt für Umweltschutz hat im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben:
Vollzug der Umweltgesetzgebung in den Bereichen Gewässerschutz, Bodenschutz, Chemiesicherheit, Umweltverträglichkeitsprüfung, Abfallwirtschaft.
Vollzug der Aufgaben der Luftreinhaltung und des Lärmschutzes.
Art. 4 Änderung von bestehendem Recht
1. Die Luftreinhalte-Verordnung des Kantons Solothurn vom 18. November
1986 ) wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 2 und in den §§ 7, 8, 9 und 10 Absatz 2 wird «Arbeitsinspektor» ersetzt durch «Amt für Umweltschutz».
2. Die Verordnung über die Kontrolle von Feuerungsanlagen vom
26. Oktober 1971 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 3 und 7 Absätze 1 und 3 wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Umweltschutz».
3. Die Änderung der Gesetzgebung über Stoffe und Gifte erfolgt im Zusammenhang mit der Einführung der revidierten Stoffverordnung des Bundes.
4. Die Lärmschutzverordnung des Kantons Solothurn vom 22. Dezember
1987 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 3, 4 und 16 wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Umweltschutz».
5. Die Vollzugsverordnung zur Verordnung des schweizerischen Bundesra-
tes über den Strahlenschutz vom 22. August 1978 ) wird wie folgt geändert: In § 1 wird «Kantonale Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
6. Der KRB vom 11. September 1946 betreffend Zusammenlegung des kantonalen Arbeitslosenfürsorgeamtes und des kantonalen Arbeitsnach-
weisamtes zu einem kantonalen Arbeitsamt ) wird aufgehoben.
7. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit
in Industrie, Gewerbe und Handel vom 26. Oktober 1965 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 1, 2, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 13 und 14 wird «Kantonale Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
8. Die Verordnung über Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln,
Dampfgefässen und Druckbehältern vom 10. Oktober 1947 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 2, 3, 5 und 7 wird «Kantonale Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
9. Verordnung über Azetylen, Sauerstoff und Kalciumcarbit vom 22. Janu-
ar 1954 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 3 und 7 wird «Kantonales Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
10. Die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Sicherheit
von technischen Einrichtungen und Geräten vom 3. Juli 1979 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 1, 2 und 3 wird «Kantonales Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
11. Die Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit
vom 17. Mai 1983 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 1, 2, 3 und 5 wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
12. Die Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermitt-
lung und den Personalverleih vom 21. Mai 1984 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 1, 2, 3, 10, 11 und 13 wird «Kantonales Arbeitsamt» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
13. Die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der erwerbstätigen
Ausländer vom 29. November 1983 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 2, 3, 4, 14, 15 und 19 wird «Arbeitsamt» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
14. Die Verordnung über den Stellenwechsel ausländischer Arbeitskräfte
vom 11. Juni 1948 ) wird aufgehoben.
15. Die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom
6. Dezember 1983 ) wird wie folgt geändert: In den §§ 3 und 4 wird «Arbeitsinspektorat» ersetzt durch «Amt für Wirtschaft und Arbeit».
16. Die Gesetzgebung über die Arbeitslosigkeit und Nothilfe ) wird im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Gesetzes über die Arbeitslosigkeit geändert.
Art. 5 Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des Einspruchsrechtes des Kantonsrates am 1. Juli 1994 in Kraft.
2. Die §§ 2 litera d, 3 litera b, 4 Ziffern 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 15 treten am 1. April 1995 in Kraft.