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Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern
123.222.1 Verordnung über die Filiale Grenchen- Bettlach der Amtschreiberei Lebern1 RRB vom 30. Januar 1912
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf den Beschluss des Kantonsrates vom 30. November 1911 betreffend Ermächtigung zur Errichtung einer Amtschreiberei-Filiale Grenchen-Bettlach
beschliesst:
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Art. 1 . ) Der Kanton führt in Grenchen für die Gemeinden Grenchen und
Bettlach eine Filiale der Amtschreiberei Lebern. Der Geschäftskreis richtet sich nach § 1 Absatz 1 der Amtschreibereiverordnung vom 17. Februar
1958 und nach § 18 der Regierungs- und Verwaltungsverordnung (RVOV)
vom 11. April 2000 ).
Die Filiale führt den Namen „Amtschreiberei Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“ beziehungsweise „Betreibungsamt Lebern, Filiale Grenchen- Bettlach“. 5
Art. 2 . ... )
1
Art. 3 Die in Ausführung von § 2 angelegten, von der Amtsstelle aufzubewahrenden Originalakten verbleiben in der Filiale.
Die aus der Zeit vor der Errichtung der Filiale stammenden Original- Akten und -Pläne sind, soweit sie für die Gemeinden Grenchen und Bettlach gesondert vorhanden sind, ebenfalls in der Filiale aufzubewahren.
Art. 4 Die Kassa- und Buchführung der Filiale ist von derjenigen der Hauptamtsstelle getrennt. 1
Art. 5 Die Führung der Filiale Grenchen-Bettlach ist Sache des Amtschrei- 6
bers des Bezirks Lebern. )
Sie kann mit dessen Einwilligung durch den Regierungsrat einem Angestellten der Amtschreiberei Lebern, welcher im Besitze des Notariatspaten-
tes ist, als Geschäftsführer übertragen werden. ) 1) Titel Fassung vom 11. April 2000 RVOV. 2) § 1 Fassung vom 11. April 2000 RVOV.
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Geschieht dies nicht, so hat der Amtschreiber des Bezirks Lebern unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Regierungsrat einen Bürovorsteher
zu bezeichnen. ) 1
Art. 6 Der nach § 5 Absatz 2 ernannte Geschäftsführer führt namens der
Filiale die rechtsverbindliche Unterschrift.
2 ... )
Der Amtschreiber des Bezirks Lebern hat das Recht und die Pflicht der direkten Aufsicht. Er vertritt den Geschäftsführer im Abtretungs- und Verhinderungsfalle. Mit Einwilligung des Amtschreibers kann der Regierungsrat diese Vertretung und die Ermächtigung zur rechtsverbindlichen Unterschrift einem Angestellten übertragen, der sich im Besitze des solo-
thurnischen Notariatspatentes befindet. ) 1
Art. 7 Im Falle des § 5 Absatz 3 verbleiben Unterschrift und direkte Verant- 4
wortlichkeit dem Amtschreiber des Bezirks Lebern. )
Er ist befugt, unter seiner Verantwortlichkeit den Bürovorsteher zur Führung der Unterschrift im Kassawesen zu ermächtigen.
5 ... ) 6
Art. 8 Diese Verordnung tritt nach ihrer Publikation im Amtsblatt in Kraft. )
Inkrafttreten am 3. Februar 1912