125.757.1
Bezeichnung des Obergerichts als Stundungsgericht, Konkursgericht und Nachlassbehörde für Banken und Sparkassen
125.757.1 Bezeichnung des Obergerichts als Stundungsgericht, Konkursgericht und Nachlassbehörde für Banken und Sparkassen RRB vom 23. April 1935
Das Obergericht wird als Stundungsgericht für die Bankenstundung, als Konkursgericht für den Bankenkonkurs und als Nachlassbehörde für das Nachlassverfahren von Banken bezeichnet.
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