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Geschäftsreglement der Kantonalen Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen
Geschäftsreglement der Kantonalen Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen B der Rekurs-Schätzungskommission vom 13. November 1990
Die Rekurs-Schätzungskommission des Kantons Solothurn gestützt auf § 9 Absatz 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 24. Sep- 1 tember 1972 )
beschliesst:
I. Geltungsbereich
Art. 1 Zuständigkeit
Die Rekurs-Schätzungskommission (im folgenden Kommission) entscheidet als Spezialverwaltungsgericht endgültig über Rekurse von Eigentümern gegen Verfügungen der Verwaltung der Solothurnischen Gebäudeversicherung betreffend:
die Einschätzung von Gebäuden;
die Schadenabschätzung;
die Ablehnung des Entschädigungsanspruches;
die Kürzung der Schadenvergütung infolge Verschuldens.
II. Organisation
Art. 2 Präsident
Der Präsident vertritt die Kommission nach aussen und führt den Vorsitz.
Ist der Präsident verhindert, amtet das amtsälteste Mitglied.
Art. 3 Ausstand
Für den Ausschluss und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die
§§ 92 ff des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977 ).
Ein Mitglied der Kommission hat sich in Ausstand zu begeben, wenn es am Bau oder an der Finanzierung der zu schätzenden Objekte beteiligt war.
III. Verfahren
Art. 4 Allgemeine Vorschriften
Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 15. November 1970 ).
Art. 5 Akteneinsicht
Bis zum Schluss des Beweisverfahrens wird den Parteien Einsicht in die ihre Streitsache betreffenden Akten gewährt.
Die Parteien werden über den Eingang von Akten und Belegen orientiert.
Art. 6 Fristen
Die durch Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.
Behördlich gesetzte Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden.
Alle Fristansetzungen werden mit dem Hinweis verbunden, dass der Entscheid bei Säumnis, unter Vorbehalt allfälliger von Amtes wegen vorzunehmender Erhebungen, auf Grund der Akten gefällt wird.
Art. 7 Prozessleitung im allgemeinen
Der Präsident leitet den Prozess.
Einem Rekurrenten, dessen Begehren klarem Recht widerspricht oder dessen Rechtsmittelerklärung zwingenden Formvorschriften offensichtlich nicht genügt, soll der Präsident durch Verfügung Gelegenheit zum Rückzug oder zur Verbesserung des Rechtsmittels geben.
Art. 8 Vernehmlassung
Der Präsident entscheidet nach Eingang der Akten, ob eine schriftliche Vernehmlassung der Gebäudeversicherung einzuholen ist.
Nach Eingang der Vernehmlassung wird dem Rekurrenten Gelegenheit zur Replik gegeben.
Die Replik ist der Gebäudeversicherung zuzustellen.
Art. 9 Beweisverfahren
Nach Schluss des Rechtsschriftenwechsels entscheidet der Präsident oder auf seinen Antrag die Kommission darüber,
welche Beweismittel der Rekurrent oder die Gebäudeversicherung einzureichen haben;
ob Einvernahmen oder Augenscheine stattfinden sollen;
welche Beweiserhebungen oder Expertisen von Amtes wegen anzustellen sind; die Namen von Sachverständigen sind den Parteien zur Anbringung von Ablehnungsgründen mitzuteilen;
ob und welche Kostenvorschüsse für Expertisen zu leisten sind.
Art. 10 Hauptverhandlung
Der Präsident lädt die Parteien in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung vor.
Art. 11 Zirkulationsbeschlüsse
Auf Antrag des Präsidenten kann die Kommission auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen.
Grundlage eines Zirkulationsbeschlusses ist ein schriftlicher und begründeter Antrag, dem sämtliche Richter schriftlich beigestimmt haben.
Wird dem Antrag nicht einstimmig beigepflichtet, ist das Geschäft an einer Sitzung zu behandeln und zu entscheiden.
Art. 12 Aktenzirkulation
Vorgängig zur Hauptverhandlung sind die Akten bei den für die betreffende Sitzung bezeichneten Richtern in Zirkulation zu setzen, sofern der Präsident nicht die Vorlegung der Akten ohne Zirkulation an die Kommission anordnet.
Art. 13 Sitzungen und Traktanden
Der Präsident setzt die Sitzungstage und die Traktandenliste für die Sitzungen fest. Er entscheidet über die Beiziehung von Ersatzrichtern.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Art. 14 Beratung und Abstimmung
Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die Richter haben sich an jeder Abstimmung zu beteiligen.
Der Sekretär hat beratende Stimme.
Die Beratungen sind geheim.
Art. 15 Urteil
Wenn die Voraussetzungen für das Eintreten auf einen Rekurs gegeben sind, entscheidet die Kommission auf gänzliche oder teilweise Gutheissung oder auf Abweisung.
Die angefochtene Verfügung darf nicht zum Nachteil des Rekurrenten abgeändert werden.
Ausnahmsweise kann die Kommission die Akten zu neuer Entscheidung an die Gebäudeversicherung zurückweisen.
Art. 16 Kosten und Gebühren
Die Kosten des Rekursverfahrens werden den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens mit einer Entscheidgebühr auferlegt.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
In besonderen Fällen kann die Kommission der obsiegenden Partei eine Parteientschädigung zusprechen. Dabei sind der Umfang der Bemühungen, die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, ihre präjudizielle Bedeutung und die Vermögensverhältnisse der Parteien angemessen zu würdigen.
Art. 17 Urteilseröffnung
a) Dispositiv Das Dispositiv des Urteils ist an der Sitzung festzulegen. Es wird den Parteien zusammen mit den Motiven eröffnet.
Art. 18 b) Motivierung
Das motivierte Urteil ist innert 3 Monaten zu eröffnen.
Die Namen der mitwirkenden Richter sind im Urteil anzugeben.
Die Originale der Urteile und Abschreibungsverfügungen sind vom Präsidenten und vom Sekretär zu unterzeichnen.
Art. 19 c) Zustellung
Urteile und Abschreibungsverfügungen sind den Parteien, dem Rechnungsführer und der Kantonalen Gebäudeversicherung zuzustellen.
Die Zustellung der Urteile und Abschreibungsverfügungen an die Parteien erfolgt durch eingeschriebene Sendung.
Gleichzeitig mit dem Urteil oder der Abschreibungsverfügung sind den Parteien die Belege, soweit sie nicht ausschliesslich für das Rekursverfahren hergestellt worden sind oder an andere Amtsstellen überwiesen werden müssen, zurückzugeben.
Art. 20 Rechtsmittel
Wenn der Kommission ein Rechtsmittel gegen eines ihrer Urteile zur Vernehmlassung zugestellt wird, so verfasst der Präsident oder in seinem Auftrag ein Mitglied die Vernehmlassung.
Art. 21 Revision
Auf die Behandlung von Revisionsbegehren gegen Urteile der Kommission finden die Vorschriften über das Rekursverfahren entsprechende Anwendung.
IV. Sekretariat
Art. 22 Register
Das Sekretariat der Kommission führt ein chronologisches Register der Rekurse, in welches der Name des Rekurrenten, die Aktennummer und das Datum des Urteils einzutragen sind.
Art. 23 Aktenhefte/Aufbewahrung
Das Sekretariat legt für jeden Rekurs ein Aktenheft an.
Unter Vorbehalt von § 19 Absatz 3 dieses Reglementes sind die Akten mit dem motivierten Entscheid während 10 Jahren aufzubewahren und hernach zu vernichten.
Die Originale der Urteile und Abschreibungsverfügungen sind periodisch einzubinden und aufzubewahren.
Art. 24 Weitere Sekretariatsarbeiten
Das Sekretariat führt eine Kontrolle über den Lauf der während des Verfahrens angesetzten Fristen und den Aktenumlauf.
Das Sekretariat besorgt die Ausfertigung der Beweisverfügungen und der Urteile und vermittelt den Verkehr mit den Rekurrenten.
Art. 25 Rechenschaftsbericht
Die Kommission erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit. Im Bericht werden die erledigten und die hängigen Geschäfte statistisch dargestellt.
Der Sekretär entwirft den Bericht und legt ihn der Kommission im Laufe des ersten Vierteljahres zur Beratung und Beschlussfassung vor.
V. Schlussbestimmung
Art. 26 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 18. Februar 1991 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 28. Februar 1991 5