126.151
Reglement über die Wahlvoraussetzungen für die vom Volk oder vom Kantonsrat zu wählenden Beamten
126.151 Reglement über die Wahlvoraussetzungen für die vom Volk oder vom Kantonsrat zu wählenden Beamten KRB vom 28. März 1973
Der Kantonsrat von Solothurn in Ausführung von § 12 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 ) nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 13. Februar 1973
beschliesst:
1. Für die nachgenannten Beamten gelten folgende Wahlerfordernisse: a) Oberrichter, Ersatzrichter des Obergerichts, Kassationsrichter, Ersatzrichter des Kassationsgerichtes, Staatsanwalt und sein Stellvertreter, Amtsgerichtspräsident, Amtsgerichtsstatthalter und Obergerichtsschreiber: Der Besitz des solothurnischen Fürsprecherpatentes (§ 72 2 GO) ). b) Suppleant des Obergerichtsschreibers, Gerichtsschreiber des Obergerichts, Amtsgerichtsschreiber und ihre Stellvertreter: Der Besitz des so- 3 lothurnischen Gerichtsschreiberpatentes (§ 73) ). c) Jugendanwalt: Abgeschlossene juristische Bildung mit pädagogischen und psychologischen Kenntnissen und Erfahrungen oder abgeschlosse- 4 ne pädagogische Bildung mit den erforderlichen Rechtskenntnissen ) (§ 47 Abs. 2 EG StGB). d) Staatsschreiber und sein Stellvertreter: Das solothurnische Fürsprecherpatent oder ein abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium. e) Kantonsingenieur: Das Diplom als Bauingenieur einer ETH. f) Kantonsbaumeister: Das Diplom als Architekt einer ETH. g) Kantonsoberförster und Kreisförster: Das Diplom als Forstingenieur einer ETH und das Eidgenössische Zeugnis der Wählbarkeit an eine höhere Forststelle. h) Ratssekretär: Abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium oder abgeschlossenes Hochschulstudium an einer philosophischen oder nationalökonomischen Fakultät, sofern sich der Bewerber über fundierte 5 staats- und verwaltungsrechtliche Kenntnisse ausweist. )