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Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen

Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen RRB vom 17. November 1997

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 3 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 27. September 1992 )

beschliesst:

I. Geltungsbereich, gesetzliche Grundlage

Art. 1 Geltungsbereich

Die Verordnung über die Anstellungsbedingungen für Raumpfleger und Raumpflegerinnen gilt für sämtliches Reinigungspersonal der kantonalen Verwaltung, der Gerichte sowie der kantonalen Schulen und Anstalten.

Hiervon ausgenommen ist das den Hausdiensten von Spitälern und anderen Einrichtungen zugeordnete Reinigungspersonal.

Art. 2 Gesetzliche Grundlage

Das Arbeitsverhältnis untersteht Artikel 319 ff. des Schweizerischen Obli-

gationenrechts vom 30. März 1911 ). Vorbehalten bleiben die nachfolgenden besonderen Regelungen.

II. Inhalt des Arbeitsverhältnisses

Art. 3 Funktion und Stellung

Die Anstellung erfolgt stundenweise. Die Zahl der Arbeitsstunden richtet sich nach den Bedürfnissen des Amtes, den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln und erfolgt auf Anordnung der Vorgesetzten.

Art. 4 Amtsgeheimnis

Raumpfleger und Raumpflegerinnen sind verpflichtet, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen ihrer Anstellung auf irgendwelche Weise zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.

Diese Verpflichtung bleibt nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

Art. 5 Anordnung des Arbeitgebers

Raumpfleger und Rampflegerinnen sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen ihrer Vorgesetzten zu befolgen.

III. Besoldung

Art. 6 Grundbesoldung

Die Besoldung bemisst sich nach der Anzahl der geleisteten Stunden. Die Funktion der Raumpfleger und Raumpflegerinnen ist in der Lohnklasse 1 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals sowie der Lehr-

kräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ) eingereiht.

Der Stundenlohn wird inklusive Anteil 13. Monatslohn sowie den Teuerungsausgleich festgesetzt. Dazu kommen folgende Ferien- und Feiertagsentschädigungen:

  1. 13% bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird;

  2. 11% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird;

  3. 13% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird;

  4. 16% vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird.

Art. 7 Erfahrungszuschlag

Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben Anspruch auf den jährlichen Erfahrungszuschlag gemäss Verordnung über die Besoldungen des Staats-

personals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ).

Art. 8 Leistungszuschlag

Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben Anspruch auf einen Leistungszuschlag gemäss Verordnung über die Besoldungen des Staatsper-

sonals sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995 ), sofern sie mindestens in einem 20%-Pensum tätig sind.

Bei Personen, die weniger als 20% tätig sind, entscheidet der Vorgesetzte oder die Vorgesetzte, ob eine Mitarbeiter- oder Mitarbeiterinnenbeurteilung möglich, verhältnismässig und sinnvoll ist. Sofern dies der Fall ist, besteht ebenfalls Anspruch auf einen Leistungszuschlag.

Art. 9 Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Berufsunfälle sowie falls die wöchentliche Arbeitszeit mindestens 12 Stunden beträgt, auch auf Nichtberufsunfälle.

Art. 10 Pensionskasse

Sofern das Jahreseinkommen die Höhe einer maximalen einfachen Al-

tersrente nach AHVG ) erreicht, ist ein Beitritt bei der Kantonalen Pensionskasse obligatorisch.

Die Höhe des Beitrages sowie die Rechte und Pflichten richten sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse.

Art. 11 Abgangsentschädigung

Endet das Arbeitsverhältnis eines oder einer mindestens fünfzig Jahre alten Raumpflegers oder Raumpflegerin nach zwanzig oder mehr Dienstjahren, so hat er oder sie Anspruch auf eine Abgangsentschädigung von 6 Monatsgehältern. Massgebend für ein Monatsgehalt ist der Durchschnitt des in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes.

Im übrigen gelten die Bestimmungen von Artikel 339 literae b-d des

Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 ).

Art. 12 Dienstaltersgeschenk

Raumpfleger und Raumpflegerinnen haben keinen Anspruch auf ein Dienstaltersgeschenk.

IV. Lohnfortzahlungspflicht

Art. 13 Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall sowie bei Schwangerschaft

Bei Krankheit, Unfall und Schwangerschaft haben Raumpfleger und Raumpflegerinnen Anspruch auf die volle Besoldung

  1. für die Dauer von 3 Wochen im 1. Dienstjahr;

  2. für die Dauer von 1 Monat im 2. Dienstjahr;

  3. ab dem 3. Dienstjahr wie beim unbefristeten Angestelltenverhältnis 3 gemäss Staatspersonalverordnung vom 7. Juli 1993 ).

Dienstverhältnisse, die höchstens während 3 Monaten unterbrochen werden, sind anzurechnen.

Die Lohnfortzahlungspflicht erlischt in jedem Fall mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses.

Liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor, kann der Anspruch gekürzt werden.

Die Höhe der Lohnzahlung richtet sich nach dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 12 Monate vor der Erkrankung, im 1. Dienstjahr ist der durchschnittliche Verdienst der effektiven Dienstzeit massgebend.

Art. 14 Arztzeugnis

Bei Abwesenheit von mehr als drei Tagen ist ein Arztzeugnis beizubringen.

V. Vertragsdauer, Probezeit, Kündigung

Art. 15 Vertragsdauer

Der Arbeitsvertrag erfolgt befristet oder unbefristet.

Art. 16 Probezeit

Die Probezeit beträgt einen Monat.

Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist 7 Tage.

Art. 17 Kündigung

Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Parteien unter Einhaltung folgender Kündigungsfristen jeweils auf Ende eines Monats gekündigt werden:

  1. im ersten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat;

  2. im zweiten bis neunten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten;

  3. ab dem zehnten Anstellungsjahr mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts 1

Der Regierungsratsbeschluss vom 24. September 1985 ) wird auf den 1. Januar 1998 aufgehoben.

Art. 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Februar 1998 unbenutzt abgelaufen.

1) nicht publiziert.

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