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Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs- Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung

126.511.327.7 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder und des Sekretärs der Rekurs- Schätzungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung RRB vom 12. April 1988

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absätze 1, 8, 9 und 10 des Gesetzes über das Staatsper- 1 sonal vom 23. November 1941 )

beschliesst: 1

Art. 1 Der Präsident der Rekurs-Schätzungskommission der Solothurnischen 2

Gebäudeversicherung erhält ein Sitzungsgeld von )

  1. 340 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 170 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Die Mitglieder und Ersatzleute sowie der Sekretär und dessen Stellvertre-

ter erhalten ein Sitzungsgeld von )

  1. 260 Franken für Sitzungen über 4 Stunden;

  2. 130 Franken für Sitzungen bis 4 Stunden.

Im Sitzungsgeld ist die Entschädigung für die Vorbereitung der Sitzung und das Aktenstudium eingeschlossen.

Am gleichen Tag darf nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.

Art. 2 Der Sekretär und dessen Stellvertreter erhalten für die Formulierung

der an der Sitzung gefällten Urteile neben dem Sitzungsgeld eine Entschädigung von 230 Franken. Für Selbständigerwerbende beträgt die Ent-

schädigung 345 Franken )

Art. 3 Die Entschädigung für auswärtige Verpflegung richtet sich nach der

Verordnung über die Vergütung der Auslagen auf Dienstreisen und bei

andern Amtstätigkeiten vom 4. Dezember 1979 ).

Art. 4 Die Reiseentschädigung richtet sich nach der Verordnung über die 6

Entschädigung für Dienstfahrten vom 11. November 1986 ).

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Art. 5 Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 1988 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 13. Juni 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 23. Juni 1988 2

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