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Gehaltsbezüge der Staatsfunktionäre, die im Militärdienst erkrankten

Gehaltsbezüge der Staatsfunktionäre, die im Militärdienst erkrankten RRB vom 6. Juli 1954

1.

Den Staatsfunktionären, inklusive dem Personal der staatlichen Anstalten und Betriebe, Wegmacher und Bannwarte, die im Militärdienst erkranken, ist das volle Gehalt während der Dauer der Krankheit auszubezahlen.

2.

Der Staat erhebt während dieser Zeit Anspruch auf das Krankengeld der Eidgenössischen Militärversicherung. Die Kassastellen haben für den Eingang der Krankengelder besorgt zu sein.

3.

Gestützt auf § 49 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. November 1941 bleibt die Gehaltszahlung bei Krankheiten, die über 6 Monate, respektive 1 Jahr dauern, vorbehalten.

4.

Der Regierungsratsbeschluss vom 24. November 1950 wird aufgehoben. Für noch hängige Fälle bleibt er bis zu deren Erledigung in Kraft.