126.515.194

Verordnung über die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Schulen für Krankenpflege Olten

126.515.194 Verordnung über die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Schulen für Krankenpflege Olten RRB vom 2. Juli 1991

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 13 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst:

I.

Art. 1 . 1. Grundbesoldungen

  1. Schule für praktische Krankenpflege Die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Schule für praktische Krankenpflege (PKP) werden wie folgt festgesetzt:

  2. Schülerinnen und Schüler des Vollzeit-Lehrganges bis und mit 30 Jahren:

1. Lehrjahr 968 Franken pro Monat 3. Semester 1066 Franken pro Monat 4. Semester 1213 Franken pro Monat Schülerinnen und Schüler über 30 Jahre: 1. Lehrjahr 2434 Franken pro Monat 2. Lehrjahr 2472 Franken pro Monat

b) Schülerinnen und Schüler des Teilzeit-Lehrganges, bis zu 30 Jahren, mit Unterstützungspflichten 24 und 25 Jahre: 1. Lehrjahr 2007 Franken pro Monat 2. Lehrjahr 2118 Franken pro Monat

und 27 Jahre: 1. Lehrjahr 2118 Franken pro Monat 2. Lehrjahr 2230 Franken pro Monat

und 29 Jahre: 1. Lehrjahr 2230 Franken pro Monat 2. Lehrjahr 2342 Franken pro Monat

Jahre: 1. Lehrjahr 2342 Franken pro Monat

126.515.194 2. Lehrjahr 2434 Franken pro Monat

Jahre und älter: 1. Lehrjahr 2434 Franken pro Monat

2. Lehrjahr 2472 Franken pro Monat

Art. 2 b) Kinderpflegerinnenschule

Die Besoldungen der Schülerinnen und Schüler der Kinderpflegerinnenschule werden wie folgt festgesetzt: 1. Semester 836 Franken pro Monat 2. Semester 923 Franken pro Monat 3. Semester 1008 Franken pro Monat

4. Semester 1137 Franken pro Monat

Art. 3 . 2. Dreizehnter Monatslohn

Zusätzlich zu den Grundbesoldungen nach §§ 1 und 2 wird ein dreizehnter Monatslohn ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 11 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an

den Kantons-, Berufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).

Art. 4 . 3. Teuerungszulagen

Auf den Grundbesoldungen werden Teuerungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch richtet sich nach § 14 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Berufs- und

Volksschulen vom 24. Juni 1986 ).

II.

Art. 5 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Die Verordnung über die

Besoldungen der Kinderpflegerinnenschule vom 17. November 1987 ) wird aufgehoben.

Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

Die Einspruchsfrist ist am 19. September 1991 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 26. September 1991