126.515.351

Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn

126.515.351 Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn RRB vom 13. April 1971

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )

beschliesst:

Art. 1 Für die Definition der Richtpositionen gelten folgende Kriterien:

1. Ausbildungsmässige Voraussetzungen bei der Stellenbeschreibung; 2. Stellung als Vorgesetzte; 3. Aufgabenkreis; 4. Grad der Selbständigkeit; 4.1. Arbeitsanfall; 4.2. Kontrollmöglichkeit; 5. Beförderungsgründe.

Art. 2 Für die Einreihung in die Besoldungsklassen oder die Beförderung in

eine höhere Besoldungsstufe müssen die in den nachgenanten Richtpositionen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein:

Oberschwester I 1. Vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise. 2. Führung einer grösseren Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Pflege- und Operationsdienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Oberschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise; Vizeoberschwester, Operationsschwester I, Anästhesieschwester I bei ausgewiesener Bewährung.