126.515.351
Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn
126.515.351 Richtpositionen für das Pflegepersonal des Kantonsspitals Olten und der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Solothurn RRB vom 13. April 1971
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 7 Absatz 2 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 1 23. November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 Für die Definition der Richtpositionen gelten folgende Kriterien:
1. Ausbildungsmässige Voraussetzungen bei der Stellenbeschreibung; 2. Stellung als Vorgesetzte; 3. Aufgabenkreis; 4. Grad der Selbständigkeit; 4.1. Arbeitsanfall; 4.2. Kontrollmöglichkeit; 5. Beförderungsgründe.
Art. 2 Für die Einreihung in die Besoldungsklassen oder die Beförderung in
eine höhere Besoldungsstufe müssen die in den nachgenanten Richtpositionen umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein:
Oberschwester I 1. Vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise. 2. Führung einer grösseren Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Pflege- und Operationsdienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Oberschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise; Vizeoberschwester, Operationsschwester I, Anästhesieschwester I bei ausgewiesener Bewährung.
Footnotes
- [1] BGS 126.1. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Pflege- oder Operationsdienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. Oberschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Vizeoberschwester 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stationsschwesternkurses oder gleichwertige Ausweise; Operationsschwester I und Anästhesieschwester I bei ausgewiesener Bewährung. 2. Stellvertretung der Oberschwester. 3. Organisation und Überwachung des Pflege- oder Operationsdienstes oder Übernahme von Spezialaufgaben. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche, administrative und pflegerische Leitung. 5. Oberschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Abteilungsschwester I 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stationsschwesternkurses oder gleichwertige Ausweise; Intensivpflege- Schwester (IP-Schwester) bei ausgewiesener Bewährung. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Pflegedienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren im Rahmen der Weisungen des Arztes und der Oberschwester. 4.2. Durch Arzt, Oberschwester und administrative Leitung. 5. Vizeoberschwester bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Operationsschwester I 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Operationsschwester. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Übernahme von Spezialaufgaben im Operationsdienst. 4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung der Oberschwester. 4.2. Durch Arzt und Oberschwester. 5. Vizeoberschwester und Oberschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Anästhesieschwester I 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Anästhesieschwester. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Übernahme von Spezialaufgaben im Anästhesiedienst. 4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes. 4.2. Durch Arzt. 5. Vizeoberschwester und Oberschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Abteilungsschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Stationsschwesternkurses oder gleichwertige Ausweise. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Pflegedienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren im Rahmen der Weisungen des Arztes und der Oberschwester. 4.2. Durch Arzt, Oberschwester und administrative Leitung. 5. Abteilungsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Operationsschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Operationsschwester. 2. - 3. Operationsdienst. 4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung der Oberschwester. 4.2. Durch Arzt und Oberschwester. 5. Operationsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Anästhesieschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als Anästhesieschwester. 2. - 3. Anästhesiedienst. 4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes und der leitenden Schwester. 4.2. Durch Arzt. 5. Anästhesieschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. IP-Schwester 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und zweijährige Ausbildung als IP- Schwester. 2. - 3. Spezielle Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach ärztlicher Weisung. 4.2. Durch Arzt. 5. Abteilungsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Schwester mit besonderer Aufgabe 1. Vom SRK anerkanntes Diplom. 2. Führung einer Personalgruppe. 3. Organisation und Überwachung einer Pflegeeinheit sowie Ausbildung des unterstellten Personals oder Übernahme von Spezialdiensten. 4.1. Nach Arbeitsplan und Weisung des Arztes und der Abteilungsschwester. 4.2. Durch Arzt und Abteilungsschwester. 5. - Krankenschwester 1. Vom SRK anerkanntes Diplom. 2. Eventuelle Führung von Schülerinnen. 3. Krankenpflege nach Arbeitsplan. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Durch Arzt- und Oberpflegepersonal. 5. Schwester mit besonderer Aufgabe bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Krankenpflegerin mit Fähigkeitsausweis des SRK 1. Fähigkeitsausweis des SRK. 2. - 3. Pflege von Chronischkranken, eventuelle Mitarbeit in der allgemeinen Krankenpflege. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Arzt- und Oberpflegepersonal. 5. - Kinderpflegerin 1. Fähigkeitsausweis der Sanitätsdirektoren-Konferenz bzw. eines kantonalen Sanitätsdepartementes. 2. - 3. Pflege des gesunden Säuglings und der Wöchnerin. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Arzt- und Operpflegepersonal. 5. - Medizinische Gehilfin I 1. Lehrabschluss als Arztgehilfin oder Apothekerhelferin oder gleichwertiger Ausweis. 2. - 3. Ausführung medizinischer Hilfsdienste. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Arzt oder vorgesetztes Personal. 5. Laborantin II oder Röntgenassistentin II bei Bewährung nach fünfjähriger Praxis, einem Mindestalter von 25 Jahren und Übernahme einer entsprechenden Funktion. Medizinische Gehilfin II 1. Lehrabschluss als Arztgehilfin oder Apothekerhelferin oder gleichwertiger Ausweis. 2. - 3. Ausführung medizinischer Hilfsdienste. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. Medizinische Gehilfin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Spitalgehilfin I 1. Fähigkeitsausweis eines kantonalen Sanitätsdepartementes. 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. - Spitalgehilfin II 1. Fähigkeitsausweis eines kantonalen Sanitätsdepartementes. 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. Spitalgehilfin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. HiIfsschwester I 1. Mehrjährige Praxis. 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. - HiIfsschwester II 1. - 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. Hilfsschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. HiIfsschwester III 1. - 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. Hilfsschwester II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. HiIfsschwester IV 1. - 2. - 3. Mithilfe in der Krankenpflege. 4.1. Arbeit nach Anweisung. 4.2. Vorgesetztes Personal. 5. Hilfsschwester III bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Oberhebamme (1 Oberhebamme pro Zentralspital) 1. Hebammendiplom und längere Bewährung in der Praxis. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des geburtshilflichen Dienstes und Ausbildung von Schülerinnen. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Hebammenschwester 1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Krankenschwester und Diplom als Hebamme. 2. Eventuelle Führung von Schülerinnen. 3. Geburtshilfe. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Durch Arzt und Oberhebamme. 5. Oberhebamme bei ausgewiesener Bewährung. Hebamme 1. Diplom als Hebamme. 2. Eventuelle Führung von Schülerinnen. 3. Geburtshilfe. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Arzt- und Oberhebamme. 5. Oberhebamme bei ausgewiesener Bewährung. Cheflaborantin 1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschlusszeugnis als Laborantin. Mehrjährige Praxis. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung des Labordienstes sowie Ausbildung von Praktikantinnen. 4.1. Durch selbständiges Disponieren. 4.2. Ärztliche und administrative Leitung. 5. - Laborantin I 1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschlusszeugnis als Laborantin. 2. Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern. 3. Ausführung verschiedenartiger und schwieriger Analysen. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Laborleitung. 5. Cheflaborantin bei ausgewiesener Bewährung. Laborantin II 1. Diplom einer anerkannten Laborantinnenschule oder Lehrabschlusszeugnis als Laborantin; Medizinische Gehilfin I bei ausgewiesener Bewährung. 2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern. 3. Ausführung von Analysen. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Laborleitung. 5. Laborantin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Chef-Röntgenassistentin 1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklearmedizin. Mehrjährige Praxis. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation des Röntgendienstes und Ausbildung von Lernpersonal. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Röntgenassistentin I 1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklearmedizin. 2. Führung von Praktikantinnen oder Lehrtöchtern. 3. Röntgendiagnostische und röntgentherapeutische Arbeiten. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Chef-Röntgenassistentin. 5. Chef-Röntgenassistentin bei ausgewiesener Bewährung. Röntgenassistentin II 1. Diplom der Schweizerischen Gesellschaft für Röntgen- und Nuklearmedizin; medizinische Gehilfin I bei ausgewiesener Bewährung. 2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Lehrtöchtern. 3. Röntgendiagnostische und röntgentherapeutische Arbeiten. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Chef-Röntgenassistentin. 5. Röntgenassistentin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Cheftherapeutin 1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis. Mehrjährige Praxis. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung der therapeutischen Abteilung. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Therapeutin I 1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis. 2. Führung von Praktikantinnen oder Schülerinnen. 3. Ausführung von therapeutischen Arbeiten nach Weisung des Arztes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin. 5. Cheftherapeutin bei ausgewiesener Bewährung. Therapeutin II 1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie, einer Schule für Physiotherapie oder gleichwertiger Ausweis. 2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen oder Schülerinnen. 3. Ausführung von therapeutischen Arbeiten nach Weisung des Arztes. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin. 5. Therapeutin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Krankengymnastin I 1. Diplom einer Schule für Krankengymnastik oder gleichwertiger Ausweis. 2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Schülerinnen. 3. Ausführung heilgymnastischer Arbeiten nach Weisung des Arztes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin. 5. - Krankengymnastin II 1. Diplom einer Schule für Krankengymnastik oder gleichwertiger Ausweis. 2. Eventuelle Führung von Praktikantinnen und Schülerinnen. 3. Ausführung heilgymnastischer Arbeiten nach Weisung des Arztes. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und Cheftherapeutin. 5. Krankengymnastin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Orthopistin 1. Diplom der Schweizerischen Ophthalmologischen Gesellschaft. 2. - 3. Untersuchungen und Behandlungen von Augenanomalien. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt. 5. - Fürsorgerin I 1. Diplom einer anerkannten Schule für Sozialarbeit. 2. - 3. Ausübung eines vielseitigen und besonders schwierigen Fürsorgedienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch administrative Leitung. 5. - Fürsorgerin II 1. Diplom einer anerkannten Schule für Sozialarbeit. 2. - 3. Ausübung eines vielseitigen Fürsorgedienstes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch administrative Leitung. 5. Fürsorgerin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Hausbeamtin I (1 Hausbeamtin I pro Zentralspital) 1. Diplom als Hausbeamtin und mehrjähriger Praxis. 2. Führung und Beaufsichtigung einer grösseren Personaleinheit in einem Zentralspital. 3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch administrative Leitung. 5. - Hausbeamtin II (1 Hausbeamtin II pro Regionalspital) 1. Diplom als Hausbeamtin oder gleichwertiger Ausweis. 2. Führung und Beaufsichtigung einer grösseren Personaleinheit. 3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch administrative Leitung. 5. Hausbeamtin I in einem Zentralspital bei ausgewiesener Bewährung. Hausbeamtin III 1. Diplom als Hausbeamtin oder gleichwertiger Ausweis. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Leitung von Hauswirtschaftsbetrieben. 4.1. Selbständigkeit im Rahmen ihrer Aufgabe. 4.2. Durch administrative Leitung. 5. Hausbeamtin II bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Diätassistentin I 1. Diplom als Diätassistentin. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Zubereitung der Diätkost und Beratung der Patienten. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und administrative Leitung. 5. - Diätassistentin II 1. Diplom als Diätassistentin. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Zubereitung der Diätkost und Beratung der Patienten. 4.1. Zum Teil selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Arzt und administrative Leitung. 5. Diätassistentin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Schulleiterin I 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise. 2. Leitung einer grösseren Krankenschwesternschule. 3. Organisation und Überwachung des Schulbetriebes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Schulkommission. 5. - Schulleiterin II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise. 2. Leitung einer Krankenschwestern- oder Pflegerinnenschule. 3. Organisation und Überwachung des Schulbetriebes. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch Schulkommission. 5. Schulleiterin I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Schulschwester I 1. Vom SRK anerkanntes Diplom und Abschlusszeugnis des Kurses für Schul- und Spitaloberschwestern oder gleichwertige Ausweise; Schulschwester II bei ausgewiesener Bewährung. 2. - 3. Erteilung von Unterricht. 4.1. Unterricht nach Weisung der Schulleiterin. 4.2. Durch Schulleiterin. 5. - Schulschwester II 1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Krankenschwester. 2. - 3. Erteilung von Unterricht. 4.1. Unterricht nach Weisung der Schulleiterin. 4.2. Durch Schulleiterin. 5. Schulschwester I bei Bewährung in der Funktion und grösserem Grad der Selbständigkeit. Spezielle Funktionen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Leiter der Arbeits- und Beschäftigungstherapie 1. Diplom einer Schule für Beschäftigungstherapie. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung der arbeits- oder beschäftigungstherapeutischen Abteilung sowie Ausbildung von Personal. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Arbeits- und Beschäftigungstherapeut 1. Vom SRK anerkanntes Diplom als Psychiatriepfleger. 2. Führung einer Personaleinheit. 3. Organisation und Überwachung von Arbeits- oder Beschäftigungstherapieabteilungen, Betreuung und Förderung der Patienten im Sinne der Eingliederung. 4.1. Selbständiges Disponieren. 4.2. Durch ärztliche und administrative Leitung. 5. - Allgemeine Bestimmungen Sofern eine Angestellte Funktionen verschiedener Positionen erfüllt, ist bei der Einreihung auf die vorwiegend ausgeübte Funktion abzustellen. Funktionärinnen, die vorübergehend, aber während mehr als 2 Monaten die Funktion einer höheren Position ausüben, haben Anspruch auf eine Funktionszulage. Die Funktionszulage bemisst sich aus der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Gehalt und der Besoldung, die sie erhalten würde, wenn sie in die von ihr vertretene Stelle gewählt würde. Gegen die Übertragung oder die Verweigerung der Übertragung von Funktionen kann beim Personalamt zuhanden der Personalkommission Beschwerde geführt werden. Sofern von der Personalkommission keine befriedigende Lösung getroffen werden kann, stellt sie dem Regierungsrat einen entsprechenden Antrag. Die Einreihung und Beförderung richtet sich nach den § 9 ff. der Verordnung über die Besoldungen des Pflegepersonals der Kantonalen Psychiatri- schen Klinik und des Pflegeheims Fridau vom 10. November 1987. ) Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1971 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Regierungsratsbeschluss vom 28. November 1957 ) aufgehoben.
- [1] 126.515.34.
- [2] GS 80, 230.