126.515.42
Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps des Kantons Solothurn
Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps des Kantons Solothurn RRB vom 26. August 1996 (Stand 1. Januar 2006)
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 14 des Gesetzes über die Kantonspolizei vom 23. September 1
1990. )
beschliesst:
I. Mannschaft
1. Für die Beförderungen sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1.1 Polizist
Bestehen der Polizeischule.
1.2 Gefreiter
2 a) 4 Dienstjahre; ) b) gute Qualifikationen; c) Bestehen eines Weiterbildungskurses I; d) 4 bestandene Fitnesstests.
1.3 Korporal
3 a) 5 Dienstjahre als Gefreiter; ) b) gute Qualifikationen; c) Bestehen eines Weiterbildungskurses II; 4 d) 4 bestandene Fitnesstests. )
1.4 Wachtmeister
5 a) 5 Dienstjahre als Korporal; ) b) gute Qualifikationen; c) Bestehen eines Weiterbildungskurses III;
d) 2 Dienstjahre in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder einem anderen Polizeikorps. Diese Voraussetzung wird bei einem Sprachaufenthalt in einem fremdsprachigen Kanton bereits nach 1 Jahr erfüllt; 1 e) 4 bestandene Fitnesstests in 5 Jahren. )
2. Die fehlenden Beförderungsvoraussetzungen können wie folgt kompensiert werden:
2.1
Fitnesstests durch 1 zusätzliches Dienstjahr.
2.2
Diensteinsatz in einer anderen Abteilung, einem anderen Bezirk oder einem anderen Korps durch 3 zusätzliche Dienstjahre.
II. Kader- oder Sachbearbeiterfunktion
3.
Für eine Kommandierung in eine Kader- oder Sachbearbeiterfunktion müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) Mindestgrad Gefreiter; b) Gute Qualifikationen; c) 5 Jahre Zugehörigkeit zu einer Sondergruppe (ausgenommen 2 Korpsangehörige, die vor dem 1. Januar 1988 gewählt wurden). )
3.1
Soweit es die Umstände erfordern, kann eine Kommandierung in Ausnahmefällen auch dann erfolgen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen erst nachträglich erfüllt werden. Die in diesen Fällen notwendigen Auflagen und Bedingungen werden in der Kommandie- 3 rung festgelegt. )
3.2
Für die Beförderung zum Feldweibel mit Sachbearbeiterfunktion müssen ausserdem folgende Voraussetzungen erfüllt sein: a) 6 Dienstjahre als Wachtmeister mbA; 4 b) Gute Qualifikationen. )5
3.3 ... )
4.
Der Übernahme einer Kader- oder Sachbearbeiterfunktion folgt ein Bewährungshalbjahr. Die Kommandierten verpflichten sich nach der Übernahme der Funktion zum Besuch folgender Weiterbildungskurse:
4.1 Für Wachtmeister mit besonderen Aufgaben:
Absolvieren eines internen Kaderkurses I und eines externen Kaderkurses I am SPIN oder eines gleichwertigen Kaderkurses I.
4.2 Für Feldweibel:
Absolvieren eines internen Kaderkurses II und eines externen Kaderkurses II am SPIN oder eines gleichwertigen externen Kaderkurses II.
1) Ziffer 1.4. Buchstabe d Fassung vom 10. Januar 2006. 2) Ziffer 3. Fassung vom 23. September 2003. 3) Ziffer 3.1. Fassung vom 23. September 2003. 4) Ziffer 3.2. Fassung vom 23. September 2003. 5) Ziffer 3.3. aufgehoben am 23. September 2003.
4.3 Für Adjutanten und Feldweibel mit besonderen Aufgaben:
Absolvieren eines funktionsgerechten und aufgabenspezifischen internen oder externen Kaderkurses II.
5.
Mit der Übernahme der Kader- oder Sachbearbeiterfunktion erfolgt die Einreihung nach der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte und Ärztinnen sowie des Pflegeper- 1 sonals vom 22. Oktober 1996 ), in die der Stelle zugewiesenen Lohnklasse. Die Gradierung erfolgt nach Ablauf der Probezeit von 6 Monaten. Bei einer Kommandierung in oder nach der Probezeit in eine tiefere Funktionsstufe erfolgt eine sofortige Anpassung an die vor der Übernahme der Kader- oder Sachbearbeiterfunktion massgebenden Besoldungsansprüche, nicht jedoch eine Gradänderung.
III. Beförderungspraxis
6.
Die Einreihung der kommandierten Korpsangehörigen richtet sich nach der Vollzugsverordnung zur Verordnung des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte an kantonalen Schulen und der Ärzte und Ärztinnen und des Pflegepersonals vom 22. 2 Oktober 1996 ).
6.1
Das Polizeikommando nimmt bei erfüllten Beförderungsbedingungen die Gradierung vor.
IV. Aufhebung bisherigen Rechts
7.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Beförderungsbedingungen für das Polizeikorps im Kanton Solo- 3 thurn vom 12. März 1991 ) aufgehoben.
V. Inkrafttreten 4
8.
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft. ) Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
Die Einspruchsfrist ist am 7. November 1996 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 15. November 1996.