126.515.813
Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Unterricht an verschiedenen kantonalen Schulen
126.515.813 Verordnung über die Besoldung von Lehrkräften mit Unterricht an verschiedenen kantonalen Schulen RRB vom 3. Mai 1988
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 23. 1 November 1941 )
beschliesst:
Art. 1 Hauptamtliche Lehrkräfte, die im Rahmen ihres Pflichtpensums an
einer Zweitschule mit einer tieferen Besoldung und/oder einem höheren Pflichtpensum unterrichten, haben das Pflichtpensum und die Besoldung der Stammschule. 1
Art. 2 Hauptamtliche Lehrkräfte, die im Rahmen ihres Pflichtpensums an
einer Zweitschule mit einer höheren Besoldung und/oder einem tieferen Pflichtpensum unterrichten, haben das Pflichtpensum und die Besoldung der Stammschule.
Sie haben zudem Anspruch auf eine Zusatzentschädigung, welche anteilmässig der Lohndifferenz zwischen Stammschule und Zweitschule entspricht.
Für die Berechnung ist von den Ansätzen pro Jahreslektion an der Stammschule und an der Zweitschule auszugehen. 1
Art. 3 Die Lohnzahlungen für die hauptamtlichen Lehrkräfte im Rahmen
des Pflichtpensums erfolgen ausschliesslich über die Stammschule.
Die Stammschule macht gegenüber der Zweitschule die an der Stammschule gültigen Ansätze mittels einer Verrechnungsanweisung geltend.
Art. 4 Erteilt ein hauptamtlicher Lehrer an einer Zweitschule Zusatzstunden,
so erfolgt die Lohnzahlung nach den §§ 5 und 6. 2
Art. 5 . ) Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen sowie Lehrkräfte im
Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der Kantonsschulen, die neben ihrem Pensum an der Stammschule noch an einer Zweitschule mit andern Besoldungsansätzen oder Pflichtpensen unterrichten, werden für das Pensum der Zweitschule nach deren Ansätzen besoldet.
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Art. 6 . ) Die Lohnzahlungen für Lehrbeauftragte I, II und III der Berufsschulen
sowie Lehrkräfte im Teilpensum und Lehrbeauftragte I und II der Kantonsschulen erfolgen für das Pensum, das an der Zweitschule unterrichtet wird, durch die Rechnungsabteilung der Zweitschule. 2
Art. 7 . ) Eine Umgehung dieser Bestimmungen, indem beispielsweise einer
hauptamtlichen Lehrkraft an der Stammschule zugunsten einer nichthauptamtlichen Lehrkraft kein volles Pensum zugeteilt wird, ist unzulässig.
Art. 8 Diese Regelung tritt, unter Vorbehalt des kantonsrätlichen Einspruchs- 3
rechts, auf den 16. April 1988 in Kraft. ) Die Einspruchsfrist ist am 12. Juli 1988 unbenutzt abgelaufen Publiziert im Amtsblatt vom 21. Juli 1988