126.515.823
Verordnung über die Pflichtstundenzahl und Honorierung der Schulleitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten
126.515.823 Verordnung über die Pflichtstundenzahl und Honorierung der Schulleitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten RRB vom 19. Juni 1970
Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Anwendung von § 45 Absatz 1 des Gesetzes über das Staatspersonal 1 vom 23. November 1941 )
beschliesst: 2
Art. 1 . ... )
3
Art. 2 . ... )
4
Art. 3 Die Pflichtstundenzahlen werden wie folgt festgesetzt: )
Für die Rektoren 6–10 Wochenstunden Für die Rektorin des Arbeitslehrerinnenseminars 14 Wochenstunden
Für die Prorektoren und Schulleiter 12–18 Wochenstunden Die Festsetzung der Pflichtstunden für die einzelnen Prorektoren bzw. Schulleiter erfolgt alle 2 Jahre, jeweils auf Beginn und in der Mitte einer Amtsperiode, durch die Kantonale Rektorenkonferenz.
Für die Stellvertreter der Rektoren in Abhängigkeit der Anzahl Klassen einer Abteilung: – bis zu 6 Klassen 22–23 Wochenstunden – 7 bis 9 Klassen 21 Wochenstunden – 10 bis 12 Klassen 20 Wochenstunden – 13 bis 15 Klassen 19 Wochenstunden – 16 bis 18 Klassen 18 Wochenstunden – 19 bis 21 Klassen 17 Wochenstunden – 22 bis 24 Klassen 16 Wochenstunden – ab 25 Klassen 15 Wochenstunden Massgebend ist die Klassenzahl zu Beginn des Schuljahres.
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Die Pflichtstundenzahl des jeweiligen Präsidenten der Kantonalen bzw. der Lokalen Rektorenkonferenz kann aufgrund der zusätzlichen Belastung
um bis zu 4 weitere Wochenstunden reduziert werden. )
2 ... )
Für die Betreuung der Musikabteilung einer Kantonsschule wird ein Rektor wie folgt entlastet: Grundanrechnung 2 Lektionen, pro 200 Schüler zusätzlich ½ Lektion. Der zuständige Rektor kann die Betreuung der Musikabteilung ganz oder teilweise an einen Lehrer delegieren. In diesem Fall wird die Anrechnung
entsprechend aufgeteilt. ) 4
Art. 4 . ) Den Rektoren, den Prorektoren und den Schulleitern dürfen für
Unterrichtsstunden an den Kantonsschulen und anderen staatlichen oder vom Staat subventionierten Schulen keine Überstundenhonorare ausgerichtet werden. 5
Art. 5 . ... )
Art. 6 Dieser Beschluss tritt auf Beginn des Wintersemesters 1970/1971 in 6
Kraft. ) Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Regierungsratsbeschlüsse vom 13. März 1964, 1. Mai 1964, 29. September 1964, 14. Februar 1969 und 11. März 1969 aufgehoben.
Art. 7 Für die Zeit vor Inkrafttreten dieser Regelung gelten die bisherigen
Entschädigungsansätze.